Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 19a. Kammer / 2026
VG Gelsenkirchen Urteil vom 16.06.2026 – 19a K 5383/23.A
19a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0616.19A.K5383.23A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Klägerinnen sind iranische Staatsangehörige und Mutter und Tochter. Die Klägerin zu 2. ist im B. dieses Jahres volljährig geworden. Die Klägerinnen reisten am 00. Juni 2022 mit ihrem Ehemann bzw. Vater vom Flughafen Teheran aus auf dem Luftweg nach Griechenland mit einem von dort am 00. Mai 2022 ausgestellten Visum aus. Ebenfalls auf dem Luftweg reisten sie am 5. Juni 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. September 2022 stellten sie Asylanträge. Am selben Tag stellte der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerin zu 2. einen Asylantrag. Dessen Asylbegehren ist Gegenstand des Klageverfahrens 19a K 2088/24.A, das ebenfalls heute verhandelt worden ist.
Am 00. September 2022 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Klägerin zu 1. zu ihren Asylgründen an. Sie trug dabei zusammengefasst vor, ihr Ehemann habe an Sitzungen von Hilfegruppen von Alkoholikern und Drogensüchtigen namens O. und T. teilgenommen. Er habe diesen Leuten geholfen. Eines Tages habe er ihr mitgeteilt, dass er eine Sitzung habe, und sei über Nacht nicht nach Hause gekommen. Am nächsten Morgen seien Polizisten in die Wohnung eingedrungen, hätten diese durchsucht, nach ihrem Mann gefragt und Laptops, Papiere und CD`s mitgenommen. Man habe sie einen ihr unbekannten Ort gebracht, gefoltert und immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Sie sei dann freigelassen worden. Mit Hilfe eines Bruders sei sie zu ihrem Ehemann gebracht worden und sie seien dann ausgereist. Ihr Ehemann sei im Iran Christ geworden und habe sich hierdurch von einer „Lustkrankheit“ heilen können. Sie sei dann zum Christentum übergetreten, um den gleichen Weg zu beschreiten wie ihr Mann. Sie habe auch einige Male an den „christlichen Sitzungen“ ihres Mannes teilgenommen und den Leuten geholfen, sich von „dieser Lustkrankheit“ zu befreien.
In Deutschland gingen sie alle sonntags in die Kirche.
Sie legte eine Bescheinigung über eine am 00. August 2022 erfolgte Taufe vor.
Am 26. Oktober 2022 hörte das Bundesamt den Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerin zu 2. zu seinen Asylgründen an. Wegen seiner Angaben wird auf S. 109-119 des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren 19a K 2088/24.A verwiesen.
Mit Bescheid vom 21. November 2023, zugestellt am 28. November 2023, versagte das Bundesamt den Klägerinnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte ihnen die Abschiebung an und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an.
Zur Begründung führte es aus: Aus der behaupteten Festnahme und Folter resultiere keine begründete Verfolgungsfurcht, weil die Klägerin zu 1. wieder freigelassen worden und ihr danach nichts zugestoßen sei. Begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund religiöser Überzeugung liege nur dann vor, wenn vernünftigerweise anzunehmen sei, dass die Antragsteller nach der Rückkehr in den Iran sich in einer Weise religiös betätigen würden, die sie der Gefahr tatsächlicher Verfolgung aussetze. Davon sei auszugehen, wenn ein Ausländer den christlichen Glauben nachvollziehbar aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung und nicht aus Opportunitätsgründen angenommen habe. Die Schilderungen der Klägerin zu 1. ließen diesen Schluss nicht zu. Es sei nicht erkennbar, dass er sich mit der christlichen Lehre ernsthaft beschäftigt habe. Ihre Aussagen seien floskelhaft und pauschal gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die genauen Gründe ihrer Hinwendung zum Christentum zu verdeutlichen.
Die Klägerinnen haben am 7. Dezember 2023 Klage erhoben und zunächst beide Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes begehrt.
Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und ergänzen u. a.: Sie verträten westliche Werte und lehnten die Bekleidungsvorschriften im Iran und die vom Regime aufgezwungene Lebensweise strikt ab. Insbesondere die Klägerin zu 2. habe prägende Jahre im Bundesgebiet verbracht, werde dieses Jahr ihr Fachabitur erfolgreich abschließen, fahre Rennrad und betreibe Kickboxen. Aufgrund dessen und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen bzw. Frauen mit identitätsprägendem Bekenntnis zu westlichen Werten würde sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran verfolgt.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2023 zu verpflichten,
der Klägerin zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
der Klägerin zu 2. subsidiären Schutz zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin zu 2. vorliegen,
sowie
hinsichtlich der Klägerin zu 1. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Artikel 23 Abs. 1 VO (EU) 2024/1347 vorliegen,
hilfsweise festzustellen,
dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. B. 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 2. persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, der Gerichtsakte des Verfahrens 19a K 2088/24.A und des hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einzustellen. Insoweit haben die Klägerinnen die Klage durch Beschränkung ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage der Klägerin zu 2. ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihr gegenüber durch den angegriffenen Bescheid und die daran anknüpfenden Regelungen der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 2. in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ („Status-VO“). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.
Vgl. VGH Bad.-Württ., EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris Rn. 32.
Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. B. 2026 (BGBl. I Nr. 111), demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) - „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVfVO“) - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) - auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der Statusverordnung). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ - GFK“) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der Statusverordnung).
Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 - juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 - „AsylG a.F.“ - und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 - juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - DVBl 2008, 1255 - juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG.
Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.
Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22 - juris Rn. 22.
Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember
Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 - juris Rn. 15.
II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin zu 2. wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe iranischer Frauen mit einer identitätsprägenden Wertevorstellung bzw. Überzeugung von der Gleichheit von Frauen und Männern bei einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite flüchtlingsrelevante - geschlechtsspezifische - Verfolgung droht.
Eine Gruppe gilt als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-VO, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. i), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. ii). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal oder einen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund oder eine identitätsprägende Glaubensüberzeugung teilen, die Voraussetzung der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" erfüllen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C 621/21 -, juris Rn. 35 ff., 49, 50, 62.
Ferner hat der EuGH entschieden, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als ein (neben dem angeborenen Merkmal des weiblichen Geschlechts) zusätzliches gemeinsames Merkmal oder Glaubensüberzeugung angesehen werden kann, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass auf sie nicht zumutbar verzichtet werden kann. Der EuGH geht dabei davon aus, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Staatsangehörige nicht meint, mit anderen Drittstaatsangehörigen oder allen sich mit diesem Grundwert identifizierenden Frauen eine Gruppe zu bilden. Ferner kann der Umstand, dass sich junge - auch minderjährige - Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann i.S. von Art. 10 Abs. 1 lit. d lit i. Status-VO darstellen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21, juris Rn. 44 - 46.
Für die weitere Voraussetzung der deutlich abgrenzbaren Identität der Gruppe ist Voraussetzung, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gruppe aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Gesellschaft, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und sich diese aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Entscheidend ist, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins und des Andersdenkens, das den besonderen Status der sozialen Gruppe bildet und diese aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzt und damit als eine identifizierbare Gruppe charakterisiert.
Diese Voraussetzung wird auch von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal wie die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, erfüllt, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Dabei ist es die Sache des Mitgliedstaats zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z.B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 48-50.
Dies zugrunde gelegt erfüllen Frauen im Iran, die sich identitätsprägend mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren, die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-VO und haben in Anknüpfung an diese Zugehörigkeit auch begründete Furcht vor Verfolgung insbesondere in Form von Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis d und f Status-VO. Dies folgt aus den Erkenntnissen zur Situation der Frauen in Iran, wie sie das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 8. B. 2025 - 10 K 259/23.A - juris Rn. 58 ff. dargelegt hat und die sich das erkennende Gericht zu eigen macht:
Frauen sind in Iran nach wie vor in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen und Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Verschiedene gesetzliche Regelungen bzw. Verbote machen es Frauen in Iran unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Sichtbares Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. Zwar schreibt die iranische Verfassung im Grundsatz die Gleichheit von Mann und Frau fest und besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen. Allerdings stehen diese Rechte unter dem Vorbehalt der "Beachtung der islamischen Normen". Das iranische Recht ist von dem Bild der dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt. Dementsprechend enthalten sowohl das iranische Zivilgesetz als auch das Strafgesetz zahlreiche Passagen, die Frauen nicht nur gegenüber Männern benachteiligen, sondern weitgehend deren Autorität unterstellen. Diskriminierende Einschränkungen sind insbesondere in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung und des Erbrechts zu erkennen. So hat der Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen und die Berufswahl seiner Ehefrau zu beeinflussen bzw. zu hindern. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), Zeugenaussagen von Frauen werden jedoch nur zur Hälfte gewichtet. Die Entschädigung der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer einer Straftat. Eine verheiratete Frau kann etwa ohne schriftliche Genehmigung ihres Ehemannes (oder Vormunds) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen. Auch betrachtet das Gesetz Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Das vom Wächterrat im November 2021 angenommene Gesetz "zur Verjüngung der Bevölkerung" greift weitgehend in die reproduktiven, sexuellen und gesundheitlichen Rechte der Frauen ein. Es sieht u. a. die Abschaffung der Pränataldiagnostik, schärfere Strafen bei Abtreibung sowie Einschränkungen des Zugangs zu Verhütungsmitteln vor.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. B. 2024), S. 17 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 f; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran Situation der Frauen, vom 18. November 2023, S. 4 ff.; BAMF, Länderreport 56 Iran - Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, 4 ff. und 20 ff; amnesty international (ai), Report Iran 2023, vom 24. B. 2024, S. 6 f und bereits VG Aachen, Urteile vom 6. Mai 2022 - 10 K 1922/20.A -, juris Rn. 62 ff., m. w. N., und vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris Rn. 107 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 - 13 A 3284/19 -, juris S. 8 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23.A -, juris Rn.17 ff; VG Hamburg, Urteil vom 9. B. 2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 23 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris Rn. 51 ff.
Frauen sind von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder auf Grund entsprechender Einstellungspraxis ausgeschlossen. Frauen unterliegen zahlreichen Beschränkungen in Sport und Kultur. Frauen ist es verboten, allein in der Öffentlichkeit zu singen (außer im Chor) und Tanzen in der Öffentlichkeit kann von den Behörden als unanständiges und unmoralisches Verhalten verfolgt werden. Frauen ist der Zugang zu großen Fußballstadien verboten. Daneben sind Frauen in Iran auch moralisch-sittlichen Traditionen unterworfen, welche die Frau dem Mann unterstellen. Nach diesen traditionellen Konzepten hat die Frau Sitte und Anstand der Familie zu bewahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Dabei kann beispielsweise schon das Verlassen des Hauses oder der Umgang mit nichtverwandten Männern Anlass zur Beschuldigung unmoralischen Verhaltens geben. Die Frau ist für das Ansehen der eigenen Familie maßgeblich verantwortlich. Reinhalten der Ehre des Mannes oder seines Haushalts heißt nach dem auch in anderen orientalischen Gesellschaften wirksamen Ehre/Schande-Konzept ein Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (Ehefrau, Schwester, Tochter) vor allem Gerede. Bringen Frauen aus Sicht der Männer Schande über die Familie, so kommt es nach wie vor zu Tötungen, die von dem Ehemann, Vater, Bruder oder einem sonstigen Verwandten des Opfers vollzogen werden. Typischerweise wird diesen bei vor- und außerehelichem Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, der Weigerung gegen eine arrangierte Ehe, der eigenen Wahl des Ehemannes oder einem als zu freizügig empfundenen Kleidungs- oder Lebensstil eine Verletzung der Familienehre vorgeworfen. Manchmal reicht auch eine schlichte Vermutung. Lokale Gemeinden unterstützen die Täter und Nachbarn versuchen, die Polizei daran zu hindern, den Täter zu verhaften. Kehren verurteilte Täter von Verbrechen im Namen der Ehre nach verbüßter Haftstrafe zurück, werden sie wie Helden gefeiert.
Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 ff, 134, 137; BAMF, Länderreport 56 Iran - Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, S. 20 ff, 30 f. und Länderreport 28 Iran: Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Juli 2020; ai, Länderreport Iran 2021; SFH; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 27. Oktober 2017 zu Iran: Heirat zwischen iranischer Frau und afghanischem Mann, Schutz vor Verbrechen im Namen der Ehre, S. 5 f.
Zwar wird innerhalb der Gesellschaft teilweise - vor allem in gebildeten, großstädtischen Schichten - eine offene Diskussion über Frauenrechte geführt und Kleidungsvorschriften bzw. die Hijab-Pflicht bewusst missachtet und auch von Frauenrechtsaktivistinnen bekämpft. Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen jedoch mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Ein am 21. Mai 2023 von der Justiz eingebrachter Gesetzesentwurf (sogenanntes "Hijab- und Keuschheitsgesetz") wurde von ultrakonservativ-religiösen Hardlinern im Parlament deutlich erweitert. Der 70 Artikel umfassende Gesetzesentwurf sah etwa eine schärfere Geschlechtertrennung an Hochschulen und in Behörden, Parks und Krankenhäusern vor. Neben dem Ablegen des Hijabs wird auch die Verunglimpfung und das Aufrufen zum Ablegen strafbar gemacht. Möglich sind Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.800 EUR), die Beschlagnahmung von Eigentum (einschl. Autos), Ausreiseverbote sowie Internetnutzungsausschlüsse und die Passabnahme. Vermutlich aus taktischen Gründen wurde der Entwurf vom Wächterrat zunächst an das Parlament für Nachbesserungen zurückverwiesen. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hijabs. Die sogenannte Sittenpolizei "Gashte Ershad" wurde nach derzeitigem Kenntnisstand, trotz anderslautender Aussagen von Iran, nie formal aufgelöst. Seit Juli 2023 setzen sogenannte "Sittenwächterinnen", allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, auch mit Todesfolge.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. B. 2024), S. 17 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 132 ff.; SFH, Iran: Situation von Frauen, vom 18. November 2023, S. 14 ff., 16 ff.; ai, Neues Kopftuchgesetz im Iran: Härtere Strafen bei Verstössen, 21. September 2023, im Internet aufrufbar unter https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/iran-kopftuchzwang-frauen-maedchen-ne ues-gesetz-parlament, zuletzt aufgerufen am 22. B. 2025.
Das "Hijab- und Keuschheitsgesetz" wurde inzwischen im September 2024, nach den iranischen Neuwahlen nach dem Tod des ehemaligen Staatspräsidenten Raisi, vom Wächterrat gebilligt und sollte mit einigen Verschärfungen in Kraft treten, bevor der neue Staatspräsident Peseschkian sein Veto gegen das Gesetz einlegte, was die Umsetzung aktuell verzögert.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris Rn. 24 m. w. N.; ZDF, Iran: Umstrittenes Kopftuchgesetz vorerst auf Eis, 18. Dezember 2024, im Internet aufrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/iran-kopftuch-gesetz-vorerst-g estoppt-100.html; Deutsche Welle (DW), Iran: Machtkampf um neues Kopftuchgesetz, 17. Dezember 2024 , im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/kopftuch-hijab-iran-neues-gesetz-streit-machtkampf-hardliner-mode rate-kr%C3%A4fte-frauenrechte-wandel/a-71078843; Spiegel, Iran überwacht »Hidschab-Gesetze« mit Drohnen und Melde-App, 15. März 2025, im Internet aufrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/iran-ueberwacht-hijab-gesetze-mit-drohnen-und-melde-ap p-un-report-a-471960d0-060e-4a35-82bf-bb851fd60 013, alle zuletzt aufgerufen am 22. B. 2025.
Der staatliche Druck auf Aktivistinnen - insbesondere Frauenrechtlerinnen - wächst im Übrigen weiter, wie sich auch an dem Beispiel der Anwältin Marzieh Mohebi und der von ihr geleiteten Vereinigung iranischer Rechtsanwältinnen "Sora" zeigt.
Vgl. etwa DW, Iranische Frauen: Zwischen Krise und Kampf und Rechte, 7. März 2025, aufrufbar unter: https://www.dw.com/de/iranische-frauen-zwischen-krise-und-kampf-um-rechte/a-71822599, zuletzt aufgerufen am 22. B. 2025.
Auch wenn junge Frauen in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten mehrheitlich weiblich und mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen Frauen sind, bleiben der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen jedoch durch die sozialen und rechtlichen Regelungen eingeschränkt. Die wirtschaftliche Beteiligung von Frauen in Iran gehört zu den niedrigsten weltweit. Die Arbeitslosenquote der Frauen ist in Iran doppelt so hoch wie jene der Männer und nur 14% der Frauen über 15 Jahren waren etwa im Jahr 2023 berufstätig. Die Arbeitslosenrate liegt laut öffentlichen Angaben in Iran für Frauen bei 15,4 % und ist unter Frauen mit höherer Bildung noch deutlich höher. Eine Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt widerspricht dem Bild der iranischen Regierung von der traditionellen Rolle der Frau als Ehefrau und Mutter und dem Ziel der Geburtensteigerung. Alleinstehende bzw. geschiedene Frauen sind den rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligungen noch stärker ausgesetzt und zudem von der wirtschaftlichen Situation in Iran besonders stark betroffen. Für sie ist ein familiärer Rückhalt etwa für eine Arbeitsaufnahme umso bedeutender. Ledige Frauen haben auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Diskriminierungen zudem häufig Schwierigkeiten, überhaupt Mietverträge zu erhalten, da Vermieter sie zum Teil für Prostituierte halten. Zudem ist bei Abschluss eines Mietvertrages ein Formular für "ledige Mieter" auszufüllen und nach dem Anmietungsgrund zu fragen. Es sind Angaben zum bisherigen Wohnort, Unterlagen zu Studien- bzw. Arbeitszwecken, Angaben zum Vaterhaus sowie zu evt. Mitbewohner zu machen.
Vgl.; BAMF, Länderreport 56 Iran - Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, S. 21 f. 28 ff.; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, (Stand: 17. Oktober 2024), S.134 f., 143 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. B. 2024), S. 18.
Die Fact Finding Mission der Vereinten Nationen stufte in ihrem am 8. März 2024 veröffentlichten Bericht schließlich die systematischen, weitverbreiteten und diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein.
Vgl. UN, Iran: Institutional discrimination against women and girls enabled human rights violations and crimes against humanity in the context of recent protests, UN Fact-Finding Mission says, 8. März 2024, im Internet aufrufbar unter https://www.ohchr.org/en/ press-releases/2024/03/iran-institutional-discriminatio n-against-women-and-girls-enabled-human, zuletzt aufgerufen am 22. B. 2025; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. B. 2024), S. 18.
Für eine Verbesserung dieser Situation für Frauen im Iran ist nichts ersichtlich.
Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin zu 2. und dem Inhalt der Gerichtsakte davon überzeugt, dass sie sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern i. S. der obigen Ausführungen identifiziert und sie in ihrem Alltagsleben in Anspruch nehmen will, so dass dieser Wert einen integrierenden Bestandteil ihrer Identität darstellt. Das Vorbringen der Klägerin zu 2. lässt authentisch die für sie herausragende und identitätsprägende Bedeutung der Grundwerte der Gleichheit von Frauen und Männern erkennen. Sie hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass sie sich trotz ihres jungen Alters bereits in Iran ein Leben als unabhängige Frau gewünscht und angestrebt hat. Ihren glaubhaften Angaben zufolge fühlte sie sich im Iran schon seit ihrer Kindheit mit Erwartungen in Bezug auf frühe Heirat unter Druck gesetzt. Sie machte auf authentische Weise deutlich, dass sie sich im Iran von Männern auf unbehagliche Wiese bevormundet fühlte. Nach dem widerspruchsfreien und detaillierten Vorbringen der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung ist zur Überzeugung des Gerichts deutlich geworden, dass für sie schulische und berufliche Ausbildung, der Aufbau einer selbständigen beruflichen Existenz und die Verfolgung ihrer eigenen Interessen in vielfältigen sportlichen Aktivitäten Priorität gegenüber einer schnellen Partnerwahl und ggf. einengenden Beziehung mit einem Mann genießen. Entsprechenden Nachfragen zu potenziellen Konfliktlagen begegnete sie selbstbewusst und schlüssig. Sie machte bei ihren Antworten sehr deutlich, dass sie nicht bereit ist, sich bei ihren beruflichen und sportlichen Ambitionen von einem Mann sagen zu lassen, was sie „zu tun und zu lassen“ habe. Sie bot anschaulich, originell und widerspruchsfrei das Bild einer unabhängigen, zielstrebig ein selbstbestimmtes Leben anstrebenden Frau, die ihren Neigungen namentlich im Sport selbstbewusst nachgeht. Besonders deutlich ist der von der Klägerin zu 2. verinnerlichte hohe Stellenwert eines gleichberechtigten Lebens als Frau an der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Lebensführung in Deutschland seit ihrer Einreise und ihrem willensstarken und klaren Auftreten ablesbar. Die Klägerin zu 2. ist im Jahr 2022 bereits im Alter von 14 Jahren eingereist und hat somit in der Folgezeit in einer für sie auch identitätsprägenden Lebensphase in Deutschland als Schülerin gelebt. Zur Überzeugung des Gerichts hat sie in dieser Zeit ihr bereits in Iran entwickeltes Selbstverständnis als selbstbestimmte Frau weiter deutlich verfestigt bzw. verinnerlicht. Die Klägerin zu 2. absolviert zur Zeit das Fachabitur am Berufskolleg mit dem klaren Ziel, eine Ausbildung im Bereich Physiotherapie/Gesundheit zu durchlaufen und eine eigene Praxis für Physiotherapie aufzubauen. Sie hat die deutsche Sprache erlernt und konnte in der mündlichen Verhandlung problemlos auf Deutsch angehört und befragt werden. Sie betreibt in Deutschland neben Rennradfahren mit Bodybuilding und Kickboxen Sportarten, die im Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit Anstoß finden würden. Auch in ihrer sonstigen Freizeit führt die Klägerin zu 2. in Deutschland ein Leben, das demjenigen vieler junger Frauen ihres Alters in Deutschland entspricht. So nimmt sie Sportvideos von sich auf und ist damit in den sozialen Medien aktiv. Der von dem Gericht gewonnene Eindruck, dass ihre Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frau und Mann auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, wird auch durch das westlich geprägte Erscheinungsbild und Auftreten der Klägerin zu 2. untermauert. Das Gericht hat insgesamt die Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerinzu 2. auf keinen Fall mehr freiwillig patriarchalisch geprägten Machtstrukturen wie den im Iran bestehenden unterordnen will und kann.
Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin zu 2. auch als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach der oben dargelegten Erkenntnislage in Iran und den dort geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Sie würde auf Grund ihrer Lebenseinstellung und unter Beibehaltung des in Deutschland geführten Lebensstils als eine sog. "verwestlichte Frau" auffallen und als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen. Dies ist insbesondere für alleinstehende Frauen mit einer derartigen Grundüberzeugung und Lebensweise anzunehmen. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Dies zeigen insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit" durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit.
Vgl. hierzu auch OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 121 ff., 123; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris Rn. 27; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris Rn. 35, und vom 9. B. 2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 32.
Nicht maßgeblich ist, ob die Klägerin eine tatsächliche Verfolgungsgefahr durch Ausübung von Zurückhaltung vermeiden könnte. Denn dies unbeachtlich und kann nicht von ihr verlangt werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 63
Die in der Umstellung der Klage der Klägerin zu 1. auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Art. 23 Abs. 1 Status-VO liegende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sachdienlich. Der Prozessstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und die Entscheidung über die geänderte Klage fördert die endgültige Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten. Sie rechtfertigt sich aus der Anpassung an die mit der Geltung der Statusverordnung zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage.
Die Klage der Klägerin zu 1. ist mit diesem in der mündlichen Verhandlung beschränkten Haupantrag begründet. Sie hat Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Artikel 23 Status-VO vorliegen. Die Regelungen zu Ziffern 4 bis 6 des angegriffenen Bescheides sind auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten, weil sie mit dem Feststellungsanspruch unvereinbar sind. Die Maßgeblichkeit der genannten Vorschriften folgt aus der oben dargelegten unmittelbaren Geltung der Statusverordnung in den Mitgliedstaaten ab dem 12. Juni 2026. Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Der Asylantrag der Klägerin zu 1. ist durch Ziffern 1 bis 3 des Bescheides der Beklagten vom 21. November 2023 abgelehnt worden. Sie ist im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Status-VO Familienangehörige einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, nämlich der Klägerin zu 2. Familienangehörige ist nach Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO u. a. die Mutter der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist. Die Klägerin zu 2. ist in diesem Sinne trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit minderjährig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt, in dem die Mutter ihren Antrag gestellt hat. Nur so kann dem unionsrechtlich bezweckten Schutz des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in den Ausprägungen durch Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Denn würde für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, minderjährig ist, der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die zuständige Behörde über den von dem Kind abgeleiteten Aufenthaltsstatus entscheidet, wäre dies mit den genannten Zielen nicht vereinbar. Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 -, Rn. 40, juris
Diese auf den internationalen Schutz von Familienangehörigen eines Stammberechtigten nach der Richtlinie 2011/95/EU bezogenen Erwägungen sind auf die nunmehr maßgeblichen Vorschriften des § 26 Abs. 2 AsylG sowie Art. 23 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO übertragbar. Die Klägerin zu 1. hat ihren Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Klägerin zu 2. minderjährig war.
Die Voraussetzung, dass der Klägerin zu 2. internationaler Schutz gewährt „wurde“, wird erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Klägerin zu 2. betreffenden Teils des Urteils erfüllt sein. Sie wird dementsprechend durch die im Tenor enthaltene aufschiebende Bedingung gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.