Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 19a. Kammer / 2026
VG Gelsenkirchen Urteil vom 16.06.2026 – 19a K 4516/24.A
19a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0616.19A.K4516.24A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er wurde am 00. N. 2023 in C. geboren. Seine Eltern und seine seinerzeit minderjährige, inzwischen volljährige Schwester N1. hatten zuvor am 13. September 2022 Asylanträge gestellt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - später mit Bescheiden vom 21. November 2023 betreffend seine Mutter und Schwester und vom 29. April 2024 betreffend seinen Vater ablehnte. Die Asylbegehren der genannten Verwandten des Klägers sind Gegenstand der Klageverfahren 19a K 5383/23.A und 19a K 2088/24. A, die ebenfalls heute verhandelt worden sind.
Am 27. Juni 2023 stellten die Eltern des Klägers für ihn einen Asylantrag. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sie aus religiösen und politischen Gründen aus dem Iran geflüchtet seien. Wegen des entsprechenden Vortrags der Eltern in ihren Asylverfahren wird auf deren Anhörungen bzw. S. 93-104 des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren 19a K 5383/23.A und S. 109-119 des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren 19a K 2088/24.A verwiesen.
Mit Bescheid vom 21. August 2024, zugestellt am 7. September 2024, versagte das Bundesamt dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte ihm die Abschiebung an und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an.
Zur Begründung führte es aus, die behauptete Furcht vor religiöser Verfolgung sei unglaubhaft, weil der entsprechende Vortrag der Eltern unglaubhaft sei. Dies werde dadurch untermauert, dass der Kläger bislang nicht getauft worden sei. Eine Vorverfolgung sei aufgrund der Geburt des Klägers im Bundesgebiet auszuschließen.
Der Kläger hat am 12. September 2024 Klage erhoben.
Er beruft sich auf das Vorbringen seiner Eltern in deren Klageverfahren und auf Art. 23 VO (EU) 2024/1347 i. V. m. § 26 Abs. 3 AsylG.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen),
hilfsweise,
ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 2024/1347 vorliegen,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Es hat die Beklagte durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 19a K 5383/23.A verpflichtet, der älteren Schwester des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, der Gerichtsakten der Verfahren 19a K 5383/23.A und 19a K 2088/24.A und der hierzu jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einzustellen. Insoweit hat der Kläger die Klage durch Beschränkung seiner Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die in der Umstellung der Klage auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Art. 23 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. N. 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ („StatusVO“) liegende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sachdienlich. Der Prozessstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und die Entscheidung über die geänderte Klage fördert die endgültige Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten. Sie rechtfertigt sich aus der Anpassung an die mit der Geltung der Statusverordnung zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage, wie sie sich aus den unten im übernächsten Absatz folgenden Ausführungen ergibt.
Die Klage ist mit diesem in der mündlichen Verhandlung beschränkten Haupantrag begründet. Der Kläger hat gemäß § 26 Abs. 3 AsylG Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG sowie des Artikel 23 Status-VO vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Regelungen zu Ziffern 4 bis 6 des angegriffenen Bescheides sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie mit dem Feststellungsanspruch unvereinbar sind.
Die Ableitung des Aufenthaltsstatus des Klägers von einer Familienangehörigen, der internationaler Schutz gewährt wurde, richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 und 7 Status-VO i. V. m. § 26 Abs. 2 und 3 AsylG. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.
Vgl. VGH Bad.-Württ., EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris Rn. 32.
Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 Status-VO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. N. 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) - „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVfVO“) - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) - auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
Gemäß § 26 Abs. 2 AsylG stellt das Bundesamt, wenn der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Status-VO abgelehnt wird, in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO vorliegen. Gemäß § 26 Abs. 3 AsylG gilt dies u. a. auch für minderjährige ledige Geschwister der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde. Diese Ausweitung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 9 Status-VO hat ihre Grundlage in Art. 23 Abs. 7 Status-VO. Diese Vorgaben gelten auch für die Verwaltungsgerichte im an eine solche Ablehnung eines Asylantrags anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Asylantrag des Klägers ist durch Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheides der Beklagten abgelehnt worden. Er ist im Bundesgebiet geborener minderjähriger Bruder einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, nämlich der Klägerin zu 2. in dem Verfahren 19a K 5383/23.A. Diese ist gemäß von Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO nicht verheiratet. Sie ist zudem im Sinne der Norm trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit minderjährig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Kläger seinen Antrag gestellt hat. Nur so kann dem unionsrechtlich bezweckten Schutz des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in den Ausprägungen durch Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Denn würde für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, minderjährig ist, der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die zuständige Behörde über den von dem Kind abgeleiteten Aufenthaltsstatus entscheidet, wäre dies mit den genannten Zielen nicht vereinbar. Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern und Geschwister Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben gefährden würde
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 -, Rn. 40, juris
Diese auf den internationalen Schutz von Familienangehörigen eines Stammberechtigten nach der Richtlinie 2011/95/EU bezogenen Erwägungen sind auf die nunmehr maßgeblichen Vorschriften des Art. 23 Abs. 1 und 7 und Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c) Status-VO übertragbar. Der Kläger hat seinen Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Klägerin zu 2. des Verfahrens 19a K 5383/23.A minderjährig war.
Die Voraussetzung, dass der genannten Schwester des Klägers internationaler Schutz gewährt „wurde“, wird erst mit Eintritt der Rechtskraft des sie betreffenden Teils des in dem besagten Verfahren ergangenen Urteils erfüllt sein. Sie wird dementsprechend durch die im Tenor enthaltene aufschiebende Bedingung gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.