Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 9. Kammer / 2004

VG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.04.2004 – 9 E 6486/03

9. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2004:0419.9E6486.03.0A

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Gründe§

Randnummer1

I. Der Kläger war früher als Beamter für die Deutsche Bundesbahn tätig und wechselt  1992 zum Bundesgrenzschutz. Heute befindet er sich im Ruhestand. Er bezieht Versorgungsbezüge und wendet sich gegen die nach § 69e Abs. 3 BeamtVG erfolgte Absenkung ihrer zum Juli 2003 erfolgten Anhebung ihrer Versorgungsbezüge, die parallel  zur Anhebung der Besoldungen erfolgte.

Randnummer2

Der Kläger wurde am 17. Juli 1937 geboren. Zwischen dem 17. Juli 1954 und dem  28. Februar 1959 war er bei der Deutschen Bundesbahn als Arbeiter tätig. Am  1. März 1959 wurde er zum Bundesbahnbetriebswart ernannt. Am 25. Juni 1992 wurde  er zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) ernannt. Mit Wirkung zum  1. August 1997 trat er wegen Erreichens der für Beamte in Vollzugsdiensten geltenden  besondern Altersgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand. Seine Beamtendienstzeit  beträgt 38 Jahre und 5 Monate. Sein Ruhegehaltssatz wurde auf 75% festgesetzt. Neben den Versorgungsbezügen bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Randnummer3

Durch die Bezügemitteilung vom 8. August 2003 wurde der Kläger von der eingeschränkten Anpassung seiner Versorgungsbezüge mit Wirkung zum Juli 2003 unterrichtet. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Koblenz mit  Widerspruchsbescheid vom 30. September 2003 zurück. Am 4. November 2003 hat  der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger rügt die Verfassungswidrigkeit der in § 69e BeamtVG getroffenen Regelung  und beansprucht die Auszahlung seiner Versorgungsbezüge ohne Kürzungen nach  Maßgabe dieser Bestimmung.

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Der Kläger beantragt,

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den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. September 2003 aufzuheben  und festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf Versorgungsbezüge ungeachtet  der Bezügemitteilung vom August des Jahres 2003 und ohne Anwendung von  § 69 e Abs. 3 BeamtVG hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Anwendung des § 69e BeamtVG für fehlerfrei und verneint die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung. Die den Kläger betreffende Versorgungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der  mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte  wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

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II. Die Klage ist zulässig. Zwar lässt sich für den Kläger nicht ohne Weiteres feststellen,  dass die Klage innerhalb eines Monats nach Ergehen des Widerspruchsbescheides  erhoben wurde. Dem Kläger wurde jedoch der Widerspruchsbescheid entgegen § 73  Abs. 3 VwGO nicht zugestellt, sondern nur durch einfachen Brief übermittelt. Zwar wollte man offenbar gegen Postzustellungsurkunde zustellen. Ein derartiger Zustellungsnachweis ist jedoch nicht zu den Akten der Beklagten gelangt. Folglich konnte die  Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht wirksam in Lauf gesetzt werden. Wann der  Kläger den Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, ist von der Beklagten nicht  dargelegt worden, zumal von dort die mangelnde Einhaltung der Klagefrist auch nicht  gerügt worden ist.

Randnummer11

Die Klage ist auch insoweit zulässig, wie nicht nur die erstmalig erfolgte Kürzung der  Erhöhung der Versorgungsbezüge, sondern auch alle noch anstehenden weiteren Kürzungen, insgesamt noch 7 Kürzungen, angegriffen werden. Mit der Klage wird ausdrücklich geltend gemacht, dass die Versorgungsbezüge künftig ohne Berücksichtigung  der in § 69e Abs. 3 BeamtVG angeordneten Einschränkungen zur Auszahlung kommen  sollen. Damit wird die bereits jetzt absehbare künftige Umgestaltung der Versorgungsverhältnisse zum Inhalt des Feststellungsantrags gemacht. Für eine hinreichend konkrete Betroffenheit genügt dies. Auch bestehen keine Bedenken, die Klage als Feststellungsbegehren zuzulassen, da eine Leistungsklage in bezifferter Form nur für den  gegenwärtigen Zeitraum, nicht aber für die künftigen mit der Klage erfassten Zeiträume  möglich ist. Folglich kann der Kläger auf einen Leistungsantrag nicht verwiesen werden.  Zudem ist damit zu rechnen, dass von der Beklagten aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung die angestrebte Feststellung des Versorgungsverhältnisses auch ohne  eine Verurteilung zur Leistung ausreichend beachtet wird.

Randnummer12

Zwar muss vor Klageerhebung grundsätzlich ein Vorverfahren durchgeführt werden  (§ 172 BBG, § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG). Dies ist derzeit auf den ersten Blick nur hinsichtlich der erstmaligen Verminderung der Erhöhung der Versorgungsbezüge geschehen, nicht jedoch hinsichtlich der noch ausstehenden weiteren Erhöhungen. Der vom  Klägern erhobene Widerspruch hat jedoch bereits die Grundsatzfrage in das Vorverfahren eingeführt, nämlich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 69e Abs. 3 BeamtVG und damit auch das Problem, ob künftige Kürzungen bei den Erhöhungen  von Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Regelung zulässig sind. Damit ist  den Erfordernissen des Vorverfahrens Genüge getan. Der Dienstherr hatte Gelegenheit, sich mit dieser Frage vor Klageerhebung im Verwaltungswege auseinanderzusetzen.

Randnummer13

Die Klage ist aber derzeit nicht entscheidungsreif. Legt man die von der Beklagten angewandten Rechtsvorschriften zugrunde, so ist die verminderte Anpassung der Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden. § 71 Abs. 1 BeamtVG sieht i. V. m. Art. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 v. 10.9.2003 (BGBl. 2003 I  S. 1798) vor, dass die für aktive Beamte angeordnete prozentuale Erhöhung ihrer  Dienstbezüge auch für Versorgungsbezüge gilt, so dass insoweit ein Gleichklang hergestellt wird (§ 70 BeamtVG). Von dieser gleichmäßigen Anhebung der Versorgungsbezüge zur Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse  (§ 14 BBesG) bleibt jedoch die im Jahr 2001 durch Art. 1 Nr. 48 Versorgungsänderungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. 2001 I S. 3926) im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Änderung von § 14 Abs. 1 BeamtVG eingefügte Regelung des § 69e Abs. 3 S. 1  BeamtVG unberührt.

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Randnummer15

"Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70  werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen  Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: ..."

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Der Anrechnungsfaktor für die erste hier zu beurteilende Erhöhung der Versorgungsbezüge beträgt 0,99458. Um ihn vermindert die Höhe der den Versorgungsempfängern  zukommenden Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge.

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Diese Regelung wurde hier fehlerfrei angewandt. Daher kann die Klage nur Erfolg haben, wenn § 69e Abs. 3 BeamtVG außer Anwendung bleiben müsste. Das wiederum  setzt voraus, dass sich die Regelung als verfassungswidrig erweist. Dies zu prüfen ist  die Aufgabe der Kammer. Sie kann jedoch insoweit lediglich eine Entscheidung des  BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG herbeiführen, um diesem Gelegenheit zu geben, über  die Vereinbarkeit des § 69e Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BeamtVG  mit dem GG zu befinden und die Vorschrift für nichtig zu erklären. Erst danach kann die  Kammer dieses Ergebnis dahin umsetzen, dass eine Feststellung zur antragsgemäßen  Leistung von Versorgungsbezügen ohne zusätzliche Kürzung um den in § 69e Abs. 3  BeamtVG genannten Faktor erfolgt.

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Die Regelung in § 69e Abs. 3 BeamtVG ist unbedingt und einer Auslegung im Sinne der  Klage nicht zugänglich. Folglich kann nur durch eine Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1  GG die notwendige Entscheidungsreife hergestellt werden.

Randnummer19

Die Regelung des § 69e Abs. 3 BeamtVG ist für sich genommen nach der Auffassung  der Kammer in verfassungsrechtlicher Hinsicht noch nicht zu beanstanden. Der mit der  Vorschrift bewirkte Eingriff in die Versorgungsleistungen ist nicht schon deshalb unzulässig, weil Derartiges etwa von vornherein mit Rücksicht auf die erworbenen Rechte  der Versorgungsempfänger unvereinbar wäre. Es besteht kein allgemeiner Anspruch  darauf, dass sich das Versorgungsrecht nach Eintritt in den Ruhestand nicht ändert.  Auch ist das Volumen der Verminderung der Anpassung der Versorgungsbezüge so  gering, dass damit noch kein unzulässiger Eingriff in den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation bewirkt wird. Dafür kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung  des BVerfG allein auf die jeweiligen Nettobezüge an (BVerfG, B. v. 14.10.2003 - 2 BvL  19/02 - ZBR 2004, 47, 48 m. w. N.). Sie müssen einerseits dem durch das letzte Amt  gekennzeichneten Status, Rang, entsprechen, anderseits deutlich oberhalb des jeweiligen Sozialhilfeniveaus liegen. Hier steht nicht einmal eine Kürzung von Versorgungsbezügen in Rede. Es geht allein um eine leicht verminderte Anpassung dieser Bezüge an  die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Randnummer20

Insoweit unterscheidet sich die Lage nicht wesentlich von derjenigen, über die das  BVerwG im Hinblick auf die Zulässigkeit verminderter Besoldungsanpassungen nach  § 14a BBesG zur Bildung einer Versorgungsrücklage zu entscheiden hatte (BVerwG, U.  v. 9.12.2002 - 2 C 34.01 - ZBR 2003, 212 ff. = Schütz/Maiwald ES/C I 1 Nr. 14). Mit  der Klage wird nicht geltend gemacht, die ausgezahlten und immerhin dabei gegenüber  früher betragsmäßig erhöhten Versorgungsbezüge reichten nicht mehr aus, um einen  angemessenen Lebensstandard oberhalb des Sozialhilfeniveaus zu bestreiten.

Randnummer21

Bezugspunkt der Beurteilung können jedoch nach Auffassung der Kammer nicht nur die  jeweiligen Nettobezüge sein. Dies mag im Hinblick auf die Familienzuschläge und die  ohne sie erfolgenden Eingriffe in den Lebensstandard bei kinderreichen Familien die  vorrangig gebotene Betrachtungsweise sein. In den Versorgungsbezügen spiegelt jedoch sich immer auch der im aktiven Beamtenverhältnis erreichte Status, früher auch  als Rang bezeichnet. Die Höhe der Versorgungsbezüge muss den durch den Status  dokumentierten Leistungen des Beamten während seiner Dienstzeit Rechnung tragen  und deshalb an diesen Status anknüpfen. Dieser Grundsatz gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG B. v.  30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - E 76, 256, 322, 324 f.; B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79  u. 7/82 - E 61, 43, 57 f.; B. v. 14.6.1960 - 2 BvL 7/60 - E 11, 203, 210, 216). Die Anknüpfung an die im Dienstverhältnis erbrachten Leistungen erfolgt einerseits  durch die Ausrichtung der Höhe der Versorgungsbezüge am letzten statusrechtlichen  Amt, das dem Beamten im aktiven Dienst verliehen wurde (BVerfG B. v. 30.9.1987,  a.a.O. S. 324 f.; B. v. 7.7.1982, a.a.O. S. 58, 61 f.; B. v. 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 - E 21,  329, 345; B. v. 14.6.1960, a.a.O. S. 214 f.). Andererseits ist die Dauer der tatsächlichen Dienstleistungen zu berücksichtigen, so dass die Versorgung grundsätzlich umso  höher sein muss, je länger die Zeit der aktiven Dienstleistung für den Dienstherrn war  (BVerfG B. v. 11.4.1967, a.a.O.; B. v. 30.9.1987, a.a.O.). Diese Grundsätze treten zu  der Orientierung an den verfügbaren Nettobeträgen hinzu und kennzeichnen die Strukturprinzipien, denen jede Versorgungsregelung aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG ungeachtet der sonst für den Gesetzgeber bestehenden Gestaltungsfreiheit unterworfen ist.  Die Regelung in § 69e Abs. 3 BeamtVG genügt diesen Anforderungen ebenso wenig  wie die dieser Regelung letztlich zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1  BeamtVG in ihrer ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung. Beide Vorschriften berücksichtigen in ihrer gegenwärtigen Gestaltung die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise, zumal diese Grundsätze  im Gesetzgebungsverfahren als solche keine Rolle bei der Ausgestaltung der beiden  Vorschriften gespielt haben.

Randnummer22

Die Verfassungsmäßigkeit von § 69e Abs. 3 BeamtVG ist für die Entscheidung über die  Klage maßgeblich. Würde die Regelung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem GG für  nichtig oder unanwendbar erklärt, so könnte die hier zum Gegenstand der Klage gemachte Kürzung der Versorgungsbezüge im Zusammenhang mit der parallel erfolgenden Anpassung dieser Leistungen an die geänderten wirtschaftlichen und finanziellen  Verhältnisse nicht erfolgen, sondern müsste unterbleiben. Es bliebe bei der Erhöhung,  wie sie entsprechend § 70 BeamtVG nach Maßgabe des Prozentsatzes für aktive Beamte zu berechnen wäre. Zwar kann nicht abgesehen werden, wie der Gesetzgeber  künftige Erhöhungen der Versorgungsbezüge vornimmt, ob er dabei nach wie vor im  Gleichklang mit den Besoldungserhöhungen verfährt oder davon in gewissem Umfang  abweicht. Derartige künftige Entscheidungen müssten jedoch ausdrücklich durch Gesetz getroffen werden und könnten nicht mehr aufgrund der Vorabregelung des § 69e  Abs. 3 BeamtVG erfolgen oder auch nur finanziell einkalkuliert werden. Mit der Klage  sollen aber auch nur solche aufgrund von § 69e Abs. 3 BeamtVG erwarteten Kürzungen  der Versorgungsbezüge im Zusammenhang mit ihrer Anpassung an die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse abgewendet werden. Damit stellt sich im Falle des Klageerfolgs die Lage des jeweiligen Klägers anders dar als bei einem Fortbestand des § 69e  Abs. 3 BeamtVG. Sofern allerdings im Volumen gleichartige Kürzungen von Leistungen  erfolgen sollten, kann der Kläger diese zum Gegenstand eines neuen und eigenständigen Rechtsschutzbegehrens machen und dann auch die dem jeweiligen Gesetz zugrunde liegenden Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG überprüfen lassen. Er muss sich aber nicht mehr entgegen halten lassen, im Hinblick auf § 69e Abs. 3  BeamtVG müsse er ohnehin bestimmte Kürzungen hinnehmen. Für die letzte Anhebung der Versorgungsbezüge ergibt sich zudem im Falle der Unanwendbarkeit der Kürzungsregelung des § 69e Abs. 3 BeamtVG unmittelbar die Rechtsfolge, dass die Versorgungsbezüge ohne jede Einschränkung in dem Umfang erhöht  auszuzahlen sind, wie dies der gleichzeitig eingetretenen Besoldungserhöhung für Beamte entspricht.

Randnummer23

§ 69e Abs. 3 BeamtVG ist als Übergangsregelung in das BeamtVG eingefügt worden.

Randnummer24

Sie steht daher von vornherein in einem engen Zusammenhang mit der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommenen Änderung der Ruhegehaltsskala in  § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Sie wurde abgeflacht, indem der jährliche Faktor von 1,875  auf 1,79375 herabgesetzt wurde. Zugleich wurde der Höchstsatz des Ruhegehalts von  75% auf 71,75% herabgesetzt, also um 3,25 Prozentpunkte vermindert. Dieser Satz  kann unabhängig von der Dienstzeit nicht überschritten werden und bildet daher die  absolute Obergrenze.

Randnummer25

§ 69e Abs.3 S. 1 BeamtVG dient nun dem Zweck, die Verminderung der Ruhegehaltsskala für aktive Beamte auch für Ruhestandsbeamte in gleichem Ausmaß wirksam werden zu lassen. Die Regelung verfolgt kein von § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG unabhängiges  Ziel. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Versorgungsänderungsgesetz 2001 ausdrücklich  an der Regelung des § 70 BeamtVG festgehalten, will also keine eigenständige Entwicklung für vorhandene Versorgungsempfänger einleiten. Daher muss das mit § 14  Abs. 1 S. 1 BeamtVG verfolgte Ziel im Vordergrund stehen, wenn es um die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 69e Abs. 3 BeamtVG geht. Zwar verfügt der Gesetzgeber beim Erlass von Übergangsvorschriften über einen erheblichen Ermessens- und  Gestaltungsspielraum. Davon wurde hier jedoch ersichtlich schon deshalb kein Gebrauch gemacht, weil mit § 69e Abs. 3 BeamtVG nur sichergestellt werden soll, dass  sich die Höhe der Bezüge der am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsempfänger, zu  denen der Kläger gehört, in dem Ausmaß abflacht, wie dies erforderlich ist, um nach  einem gewissen Zeitabstand das Niveau zu erreichen, das sich bei nachträglicher Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG auf diesen Personenkreis ergäbe. Dies folgt  auch aus der ergänzenden Regelung in § 69e Abs. 4 BeamtVG, der für die nach dem  1.1.2002 eintretenden Versorgungsfälle letztlich ebenfalls eine Absenkung des Ruhegehaltssatzes auf das Niveau des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG herbeiführt und damit  diese Regelung zum maßgeblichen Orientierungspunkt für die Abschmelzung des Versorgungsniveaus bestimmt.

Randnummer26

Diese Auslegung wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt.

Randnummer27

In den allgemeinen Bemerkungen der Begründung zum Entwurf des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 führen die Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen folgendes aus (BT-Drucks. 14/7064 S. 30):

Randnummer28

"Die Wirkung der Altersvorsorgeaufwendungen in der Rentenanpassungsformel  ab 2003 wird zeitgleich nachgezeichnet. Bei den acht ab dem Jahre 2003 folgenden Versorgungsanpassungen wird die Erhöhung der Versorgungsbezüge in  gleichen Schritten abgeflacht. Die bisher erbrachte Versorgungsrücklage von 0,6 % wird hierbei berücksichtigt. Durch diesen geringeren Anstieg des Zuwachses  wird der Höchstversorgungssatz von derzeit 75 % auf 71,75 % absinken. Entsprechend sinkt der jährliche Steigerungssatz. Das gilt für sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang). Die Mindestversorgung bleibt unberührt.

Randnummer29

Die aktiven Beamten erhalten die Möglichkeit, private Vorsorge zu betreiben und  werden, ebenso wie es bei den rentenversicherten Arbeitnehmern der Fall ist, in  die gesetzliche Förderung einer privaten zusätzlichen Vorsorge ab 2002 einbezogen."

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Weiter heißt es (BT-Drucks. a.a.O. S. 31):

Randnummer31

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber im Versorgungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 56,  87 (95) ; 61, 43 (62 f.); 65, 141 (148 f.); 81, 363 (375, 384)). Dabei richtet sich die  Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts auch nach der Entwicklung  der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Entscheidend ist,  dass der Beamte zu jeder Zeit netto einen Betrag als Versorgung erhält, der es  ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung der allgemeinen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards seinem Amt entsprechend angemessen zu leben (vgl. BVerfGE 44, 249 (266 f.)). Diesen Voraussetzungen genügen auch die veränderten Versorgungsbezüge.

Randnummer32

Demgemäß dient die ergänzende private Altersvorsorge nicht dazu, überhaupt  erst eine "Vollversorgung" zu gewährleisten. Die steuerliche Förderung einer solchen Altersvorsorge ist vielmehr als staatliches Angebot zu verstehen. Sie stellt  eine flankierende Maßnahme zu der bereits dem verfassungsrechtlichen Gebot  der amtsangemessenen Alimentation genügenden Versorgung dar. Den Beamten soll - ähnlich wie dies bei den Arbeitnehmern geschieht - durch die in Form  einer steuerlichen Anrechnung gewährte staatliche Unterstützung ein Anreiz geboten werden, um eine zusätzliche private Vorsorge aufbauen zu können. Der Einbeziehung von Ruhestandsbeamten in den geplanten geringeren Anstieg  der Versorgungsbezüge steht auch nicht der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Dieser bezieht sich ohnehin nicht auf den zukünftigen Anstieg der Bezüge. Dessen ungeachtet hindert der Grundsatz des Vertrauensschutzes den Gesetzgeber nicht schlechthin am  Erlass von Vorschriften, die sich für einen bestimmten Kreis von Betroffenen ungünstiger als bisherige Regelungen auswirken und eine Einschränkung bisher  eingeräumter Rechtspositionen mit sich bringen (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 429 ;  BVerfGE 67, 1 (15) ; 71, 255 (272)).

Randnummer33

Außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, hat der Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 76, 256 (310) ). So wären  auch Kürzungen eines erworbenen, weiterbestehenden Versorgungsanspruchs  zulässig, solange der standesgemäße Unterhalt durch die Kürzung nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 44, 249 ff.). Sind aber nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur sogar Kürzungen bestehender Versorgungsansprüche ausnahmsweise zulässig, so halten die mit diesem Gesetz vorgesehenen modifizierten Versorgungsanpassungen im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand."

Randnummer34

In der Begründung zu den Einzeländerungen heißt es zur Änderung von § 14 BeamtVG  (BT-Drucks. a.a.O. S. 33:

Randnummer35

"Die Vorschrift enthält in Verbindung mit den Übergangsregelungen in § 69f  (Nummer 48) die wirkungsgleiche Übertragung der Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung.

Randnummer36

In der Rentenversicherung wird durch die Steigerung des Aufbaus der privaten Vorsorge die Anpassung des Rentenwertes in Abhängigkeit von der Höhe des Rentenversicherungsbeitragssatzes in den Jahren 2003 bis 2010 schrittweise  verringert. Je nach Höhe des sich jährlich verändernden Beitragssatzes ergibt sich eine um ca. 5 % verringerte Anpassung der Rente. Lediglich bei einem theoretischen Beitragssatz von 0 % würde sich nur eine Absenkung von 4 % ergeben, bei einem Beitragssatz von durchschnittlich ca. 20 % beträgt diese genau 5 %. Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils in der Rentenanpassungsformel bis 2010 ergibt sich aus § 255e SGB VI.

Randnummer37

Die Übertragungsmaßnahmen der Beamtenversorgung erfolgen in der Übergangsvorschrift des § 69f durch Abflachung der linearen Erhöhungen und führen  zu Veränderungen der bisherigen Steigerungssätze und des Höchstruhegehaltssatzes. Die Verminderung wird durch eine Verringerung der ersten acht Anpassungen nach dem 31. Dezember 2002 bewirkt. Ab der achten Anpassung wirken  sich die in Absatz 1 Satz 1 genannten neuen Sätze voll aus.

Randnummer38

Der Vomhundertsatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit von 1,79375 und der neue Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entsprechen einer Reduzierung um 4,33 % vom Hundert gegenüber den vorher geltenden Vomhundertsätzen (4,33 % von 75 % = 3,25 % Verminderung des Höchstversorgungssatzes).

Randnummer39

Unter Berücksichtigung der bereits bei der Versorgungsrücklage erbrachten  0,6 % ergibt sich damit eine Minderung von 5 %.

Randnummer40

Die neuen Ruhegehalts- und Höchstruhegehaltssätze werden auch auf andere  Steigerungssätze übertragen. Die Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4) bleibt unberührt." In der Begründung zum heutigen § 69e Abs. 3 BeamtVG n. F. heißt es (BT-Drucks. a.a.O. S. 42):

Randnummer41

"Die Vorschrift überträgt die in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vorgenommene schrittweise Berücksichtigung des Aufwands für die zusätzliche Altersvorsorge bei den Rentenanpassungen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung. Dies geschieht durch eine geringere Anpassung der Versorgungsbezüge bei den linearen Erhöhungen.

Randnummer42

Satz 1 beinhaltet eine Folgeänderung zu der Änderung in der Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Die Regelung bewirkt durch Einführung eines sich  schrittweise verändernden Berechnungsfaktors eine Verminderung der Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 70. Durch die Übertragungsmaßnahmen werden Versorgungsempfänger in gleichem Umfang betroffen wie die Rentner. Ausgenommen von den Maßnahmen sind nach Satz 2 lediglich die amtsabhängige und die amtsunabhängige Mindestversorgung sowie entpflichtete Hochschullehrer nach § 91 Abs. 2 Nr. 1.

Randnummer43

Im Interesse eines möglichst geringen Aufwands bei der praktischen Durchführung der Umstellung für die vorhandenen und bis zum Jahr 2010 in den Ruhestand eintretenden Versorgungsempfänger erfolgt die schrittweise Verminderung mittels eines Anpassungsfaktors. Dadurch vermindern sich die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem sich auch der versorgungsrechtliche Steigerungssatz und der Höchstruhegehaltssatz bei einer unmittelbaren Absenkung dieser Sätze vermindern würde. Die Auswirkungen, die diese Maßnahme auf den Steigerungssatz sowie den Höchstruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 hätten, ergeben sich aus der folgenden Übersicht:"

Randnummer44

Die Begründung zum heutigen § 69e Abs. 4 BeamtVG fährt fort (BT-Drucks. a.a.O. S. 42):

Randnummer45

"Die Regelung gibt den Rechtszustand an, der sich nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassung und damit dem Abschluss  der Anpassungsmaßnahmen nach Absatz 3 ergeben wird. Von diesem Zeitpunkt  an gelten uneingeschränkt die mit diesem Gesetz veränderten Ruhegehaltssätze bzw. Höchstgrenzen. Der jeweilige Ruhegehaltssatz der Versorgungsempfänger wird dann um insgesamt 5 vom Hundert vermindert sein. Der sich danach ergebende neue Ruhegehaltssatz wird dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage der Vorschrift mitgeteilt. Die dementsprechend ermittelten Versorgungsbezüge bilden die Basis künftiger Anpassungen nach § 70."

Randnummer46

Die Bundesregierung hat einen mit dem Entwurf der Koalitionsfraktionen gleichlautenden und gleich begründeten Entwurf vorgelegt (BT-Drucks. 14/7223). Der Innenausschuss des Deutschen Bundestags hat sich den Auffassungen der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung angeschlossen (BT-Drucks. 14/7681 S. 73).

Randnummer47

Für die Beurteilung der Vereinbarkeit des § 69 Abs. 3 S. 1 BeamtVG i. V. m. § 14 Abs. 1  S. 1 BeamtVG kommt es damit darauf an, ob die mit der Regelung angestrebte Absenkung des Niveaus der Versorgungsbezüge auf ein Maß, das nach der achten Anpassungsrunde einem Ruhegehaltssatz von 71,75% entspricht, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) noch angemessen berücksichtigt.

Randnummer48

Diese Frage stellt sich aufgrund der Systematik bereits für die erste Anwendung des Anpassungsfaktors in Höhe von 0,99458. Die dadurch angeordnete Kürzung kommt nämlich nur deshalb zur Geltung, weil damit der erste Schritt eines Stufenplans erfolgt, um später den Gleichklang mit dem heute bereits geltenden Ruhegehaltshöchstsatz in  Höhe von maximal 71,75% zu erreichen.

Randnummer49

Folglich kann die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht darauf beschränkt werden, ob die erste Anpassungsrunde noch mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar ist oder bis zu welchem Ausmaß dies ggf. für weitere Anpassungsrunden mit tiefer eingreifenden Anpassungsfaktoren noch hinnehmbar erscheint.

Randnummer50

Die Regelung erfährt ihre Rechtfertigung allein aus dem Ziel, für vorhandene Versorgungsempfänger die Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG herzustellen.

Randnummer51

Dies muss bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Fragen berücksichtigt werden. Nur so kann auch dem Klagebegehren entsprochen werden, für künftige Anpassungsrunden darauf zu erkennen, die Versorgungsbezüge ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren des § 69 Abs. 3 BeamtVG zur Auszahlung zu bringen.

Randnummer52

In Übereinstimmung mit den Gesetzgebungsmaterialien zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 geht die Kammer davon aus, dass der Gesetzgeber im Bereich des Rechts der Versorgung von Ruhestandsbeamten über einen erheblichen Gestaltungsspielraum  verfügt. Ungeachtet dessen muss er jedoch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gebührend berücksichtigen. Insoweit ist sein Gestaltungsspielraum enger  als im Bereich anderer sozialer Sicherungssysteme. Dies liegt in der Eigenart der  Beamtenverhältnisse als öffentlich-rechtliche Treueverhältnisse (§ 2 BBG, Art. 33 Abs. 4 GG) begründet. Das Beamtenverhältnis nimmt im Unterschied zum Arbeitsverhältnis den Beamten in vollem Umfang in Anspruch und verpflichtet ihn zum vollen Einsatz seiner Person und Arbeitskraft für den Dienstherrn. Der Beamtenberuf ist Hauptberuf. Dementsprechend unterliegt die Ausübung anderweitiger auf Erwerb gerichteter Tätigkeiten durch einen Beamten immer engen Vorbehalten, ausgehend vom Vorrang  des Hauptberufs als Beamter. Er ist wirtschaftlich grundsätzlich nur innerhalb seines  Beamtenverhältnisses tätig, nicht aber außerhalb davon. Deshalb schuldet der Dienstherr nicht nur eine dem jeweiligen Amt entsprechende Besoldung. Diese muss auch  mangels sonstiger eigener relevanter wirtschaftlicher Handlungsmöglichkeiten dazu geeignet sein, die Familie des Beamten zu unterhalten. Diese Verpflichtung endet nicht  mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses, sondern setzt sich gerade für die daran  anschließenden Zeiten fort, schon weil der Beamte nach dem Übertritt in den Ruhestand noch weniger als zuvor während der aktiven Beschäftigungszeit wirtschaftlich für sich selbst sorgen kann, indem z. B. eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Zwar gilt für den Ruhestandsbeamten kein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot mehr. Die maßgeblichen Einschränkungen ergeben sich jedoch aus dem fortgeschrittenen Lebensalter, dem damit einhergehenden Abbau der Lebenskräfte und parallel dazu der  Einbusse an wirtschaftlich aussichtsreichen Erwerbschancen für eine echte Selbsthilfe. Zwischen der aktiven Dienstzeit im Beamtenverhältnis und der darauf folgenden Zeit des Ruhestands besteht daher ein enger innerer Zusammenhang. Darin liegt der maßgebliche Grund für die Verpflichtung des Dienstherrn, nach der Beendigung des aktiven  Dienstverhältnisses für die Lebenshaltung des Ruheständlers aufzukommen und ihn nicht auf eigene Vorsorgemaßnahmen zu verweisen. Diese Verpflichtung ist nur die Kehrseite der dem Beamten während der Dienstzeit auferlegten besonderen Pflichten, deren Ausprägung über die Pflichten in einem Arbeitsverhältnis hinausgeht. Daran  knüpfen Art. 33 Abs. 4, 5 GG ersichtlich an. Deshalb wurde in den Beratungen des Parlamentarischen Rates als einer der zentralen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums die Garantie einer Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung hervorgehoben. Es handelt sich um unverzichtbare Kernelemente der Institution des hergebrachten Berufsbeamtentums. Kennzeichnend für die während der Dienstzeit bereits erworbene Versorgungsanwartschaft ist ihre Ausrichtung auf das letzte im Beamtenverhältnis erreichte Amt und die  damit verbundene Besoldung. Das BVerfG hat die Ausrichtung der Höhe der Versorgungsbezüge auf das letzte Amt als einen Grundsatz des Berufsbeamtentums bezeichnet, auf dem diese Institution ruhe und der daher vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zwingend zu beachten sei (BVerfG B. v. 7.7.1982, a.a.O. S. 58; 14.6.1960, a.a.O. S. 215).

Randnummer53

Mit der Ausrichtung auf die Bezüge des letzten Amtes allein ist noch nicht ausreichend geklärt, nach welchen Strukturvorgaben die Orientierung zu erfolgen hat. Mit anderen Worten, nur bei gleichzeitiger Annahme einer bestimmten Mindestrelation zwischen den  Bezügen des letzten Amtes und den Ruhestandsbezügen kann dem Strukturprinzip tatsächlich Rechnung getragen werden. Eine Versorgung aus dem letzten Amt, die nur einen geringen Anteil der damit verbundenen Bezüge zum Inhalt das Ruhegehaltsanspruchs machen würde, könnte zwar angeben, sie richte sich im entsprechenden Verhältnis nach den Bezügen des letzten Amtes. Das kann aber offenkundig nicht ausreichen. Es muss vielmehr ergänzend auf einen bestimmten Maßstab für das angemessene Verhältnis von Amts- und Versorgungsbezügen abgestellt werden, um ein der Institution des Berufsbeamtentums entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Nur wenn die Versorgungsbezüge einen bestimmten Abstand zu den Bezügen des letzten Amtes nicht unterschreiten, wird dem Grundgedanken wirklich Rechnung getragen, die Versorgung aus dem letzten Amt heraus zu gewähren. Die bis 1933 erkennbaren Strukturprinzipien des Beamtenrechts lassen deutlich werden, dass die Höhe der Versorgungsbezüge maßgeblich durch die Bezüge des letzten Amtes und die Dauer der Dienstleistung für den Dienstherrn bestimmt war. Je länger die tatsächliche Dienstleistung angedauert hatte, bevor der Übertritt in den Ruhestand erfolgte, desto höher fiel die während des Ruhestands zu zahlende Versorgung aus. Dabei bediente sich das Beamtenrecht im Reich und den Ländern/Bundesstaaten bis 1933 zwar unterschiedlicher Systeme zur Bestimmung der Wertigkeit von Dienstjahren. Gemeinsames Resultat war jedoch, dass nach 40 Dienstjahren die Höhe der Versorgungsbezüge mindestens 75% der Bezüge des letzten Amtes betragen musste. Dabei wurden in der Regel nur Zeiten in einem Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt, nicht dagegen sonstige Ausbildungszeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, von besonderen Berufsgruppen wie Ingenieuren, Naturwissenschaftlern, Ärzten etc. abgesehen. Auch Zeiten in anderen Beschäftigungsverhältnissen wurden - die vorbezeichneten Berufsgruppen ausgenommen - nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt.

Randnummer54

Die Neugestaltung des Versorgungsrechts im Jahr 2001 führt nun aber zur Abkehr von diesem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Auch nach 40 echten Beamtendienstjahren kann der Ruhegehaltssatz nur 71,75% erreichen. Dieser Satz ist deutlich von dem früheren Mindestwert von 75% entfernt.

Randnummer55

Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist an keiner Stelle zu entnehmen, von welchem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums man insoweit ausgegangen ist. Die Frage hat ersichtlich keine Rolle gespielt, da ein Mindestwert für den Abstand von Aktiv- und Passivbezügen an keiner Stelle angeführt wird. Die Methode des Gesetzgebers zugrunde gelegt, wäre auch jeder andere Wert unterhalb von 71,75% noch angemessen, würde nur innerhalb der Versorgungsempfänger noch hinreichend nach der Dienstdauer unterschieden. Dieser Aspekt dient jedoch nicht nur der Unterscheidung unter den Versorgungsempfängern. Er muss auch für die Grundkonstruktion der maßgeblichen Eckdaten beachtet werden.

Randnummer56

Im Einzelnen gilt für die Rechtslage bis 1933 folgendes.

Randnummer57

§ 41 Abs. 1 RBG v. 31.3.1873 (RGBl. 1873 S. 61) sah vor, dass die Pension nach dem  vollendeten 10. Dienstjahr 20/80 betrug und danach für jedes Dienstjahr um 1/80 stieg. Der Höchstbetrag war auf 60/80 festgesetzt (§ 41 Abs. 2 RBG). Diese Regelung war § 8  des preußischen Gesetzes, betr. die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten  (PrPensionsG) v. 27.3.1872 (GS 1873 S. 268) entnommen. Diese Regelung wurde  1882 dahin verbessert, dass die Pension nach 10 Dienstjahren 15/60 betrug, danach  aber für jedes Dienstjahr um 1/60 anstieg, so dass nun nach 40 Dienstjahren der Ruhegehaltshöchstsatz von 45/60 erreicht werden konnte (§ 8 Abs. 1, 2 PrPensionsG i. d. F. d. Art. I ÄG v. 31.3.1882 - GS 1882 S. 133). Für Reichsbeamte erfolgte die Anpassung an diese preußische Änderung durch die Neufassung von § 41 RBG durch Art. II des Gesetzes v. 21.4.1886 (RGBl. 1886 S. 80). Ziel der Neuregelung war es, Beamten jedenfalls nach 40 Jahren und nicht erst wie bis dahin nach 50 Dienstjahren eine Pension in Höhe von 75% des letzten Gehalts zukommen zu lassen (Verhandlungen des Reichstags, V. Legislaturperiode, II. Session, 1882/1883 Aktenstück Nr. 94 S. 387 f.; III. Session 1884 Aktenstück Nr. 43 S. 522 f.; VI. Legislaturperiode, II. Session 1885/1886,  Stenografische Berichte S. 149 ff. und Aktenstücke Nr. 15, 47, 58).

Randnummer58

Durch 1907 vorgenommene Änderungen wurde in Preußen und im Reich der Mindestruhegehaltssatz nach 10 Dienstjahren auf 20/60 heraufgesetzt. Danach stieg der Ruhegehaltssatz bis zum vollendeten 30. Dienstjahr um 1/60 und von da ab um 1/120 an. Der Höchstversorgungssatz blieb mit 45/60 unverändert. (Art. 1 X des Gesetzes v. 17.5.1907 - RGBl. 1907 S. 201; § 41 RBG i. d. F. d. Bek. v. 18.5.1907 - RGBl. 1907 S.  245; § 8 PrPensionsG i. d. F. von Art. II ÄG v. 27.5.1907 - GS 1907 S. 95). Der Übergang zur degressiven Ruhegehaltsskala änderte nichts daran, dass nach 40 Dienstjahren der Ruhegehaltssatz ein Niveau von 75% erreichte.

Randnummer59

Durch Art. IV des Gesetzes über Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der unmittelbaren Staatsbeamten v. 12.7.1923 (GS 1923 S. 305) wurde § 8 PrPensionsG dahin geändert, dass der Ruhegehaltssatz nach dem 10. Dienstjahr 35% betrug und mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2% und danach für jedes weitere Dienstjahr um 1% anstieg. Über den Satz von 80% sollte eine weitere Steigerung nicht stattfinden. Für die Reichsbeamten war eine gleichlautende Änderung des § 41 RBG durch Art. 2 Abschnitt III der Neunten Ergänzung des RBesG v. 18.6.1923 (RGBl. 1923 I S. 385) vorgenommen worden. Mit Ablauf von 40 Dienstjahren  betrug der Ruhegehaltssatz damit statt 75% künftig 80%.

Randnummer60

Diese Regelung zum Höchstruhegehaltssatz wurde durch Teil 3 Kapitel V Abschnitt I  § 3 der Dritten VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen  und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen v. 6.10.1931 (RGBl. 1931 I S. 537) dahin geändert, dass der Ruhegehaltssatz im Reich und in den Ländern künftig 75% nicht mehr übersteigen durfte. Dabei blieb es bis 1933.

Randnummer61

Mit § 41 RBG i. d. F. von 1923 übereinstimmende Regelungen enthielten § 22 ThürBeamtenbesoldungsG v. 7.5.1925 (ThürGS 1925 S. 89), § 33 HambBeamtenruhestandsG i. d. F. d. Bek. v. 17.7.1929 (HambGVBl. 1929 S. 353) und § 26 BremBeamtenruhestandsG i. d. F. v. 1.9.1926 (BremGBl. 1926 S. 217). In Thüringen hatte  § 22 Nr. 3 BeamtBesG i. d. F. d. Bek. v. 19.4.1922 noch einen Ruhegehaltssatz von  40% nach 10 Dienstjahren vorgesehen. Er stieg danach mit jedem Dienstjahr um 1,5%  bis zu einem Höchstsatz von 75%.

Randnummer62

Eine mit § 41 RBG i. d. F. von 1923 übereinstimmende Fassung enthielt auch § 29 Abs. 2 BadBG i. d. F. v. 31.3.1931 (BadGVBl. 1931 S. 93). Eine ähnliche Regelung  hatte bereits § 35 Abs. 1 BadBG i. d. F. v. 12.8.1908 (BadGVBl. 1908 S. 420) enthalten, allerdings mit einer Begrenzung des Ruhegehaltssatzes auf 75%. Das BadFürsorgeG für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte v. 26.7.1921 (BadGVBl. 1921 S. 175) hatte in  § 15 Abs. 1 einen Ruhegehaltssatz von 30% nach dem 9. Dienstjahr und von 35% nach  dem 10. Dienstjahr vorgesehen. Danach sollte der Ruhegehaltssatz mit jedem halben Jahr der Dienstleistung um 0,8% ansteigen. Der Höchstruhegehaltssatz betrug 75%. Eine mit dem BadBG übereinstimmende Regelung enthielt Art. 52 Abs. 1 BayBG v. 16.8.1908 (BayGVBl. 1908 S. 581). Art. 52 Abs. 2 BayBG 1908 begrenzte den Höchstsatz des Ruhegehalts auf 75%. Eine gleichlautende Regelung wurde in Art. 43 BayVolksschullehrerG v. 14.8.1919 (BayGVBl. 1919 S. 423) aufgenommen. Der Höchstsatz  des Ruhegehalts wurde durch Art. 2 Abschnitt III, Art. 3 Abschnitt I des Gesetzes zur achten Änderung des Beamtenbesoldungsgesetzes v. 29.8.1923 (BayGVBl. 1923 S. 309) für die dem BayBG und die dem BayVolksschullehrerG unterfallenden Beamten auf 80% heraufgesetzt.

Randnummer63

In Hessen sah Art. 2 des Gesetzes, betr. die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Zivilbeamten in den Ruhestand, v. 27.11.1874 (Reg.Bl. 1874 S. 671) vor, dass Beamten nach 5 Dienstjahren ein Ruhegehaltssatz von 40% zustand. Für jedes weitere Dienstjahr bis zum 10. Dienstjahr erhöhte sich der Satz um jeweils 2%, danach bis zum  30. Dienstjahr um jeweils 1,5 % für jedes weitere Dienstjahr und danach bis zum 40. Dienstjahr um jeweils 1% für jedes weitere Dienstjahr. Damit wurde erreicht, dass einem Beamten nach 10 Dienstjahren ein Ruhegehaltssatz von 50%, nach 30 Dienstjahren ein Ruhegehaltssatz von 80% und nach 40 Dienstjahren von 90% zustand. Wer nach 50 Dienstjahren in den Ruhestand trat, behielt seine Besoldung ungekürzt als Ruhegehalt. Davon wurde durch Art 2 Abs. 1 des Gesetzes, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Zivilbeamten in den Ruhestand betreffend, v. 21.3.1914  (Reg.Bl. 1914 S. 206) insoweit Abstand genommen, wie der Steigerungssatz für die Zeit zwischen dem 31. und dem 40. Dienstjahr auf 0,5% verringert wurde. Zugleich wurde der Ruhegehaltshöchstsatz auf 85% begrenzt. Diese Regelung wurde durch Art. 1 Abschnitt II des Gesetzes, die Ruhegehalte und die Hinterbliebenenversorgung der Staatsbeamten betreffend, v. 19.5.1920 (Reg.Bl. 1920 S. 161) dahin geändert, dass der Ruhegehaltssatz nach der Vollendung des 5. Dienstjahres auf 35% verringert wurde. Im Übrigen wurde an den früheren Steigerungssätzen festgehalten, wobei der Höchstsatz des Ruhegehalts auf 75% begrenzt wurde.

Randnummer64

Art. 5 des Gesetzes, die Ruhegehalte der Staatsbeamten betreffend, v. 18.12.1923 (Reg.Bl. 1924 S. 1) schränkte für Hessen die 1920 erlassenen Regelungen weiter ein und sah ein Mindestruhegehalt von 20/60 nach der Vollendung des 10. Dienstjahres vor. Danach stieg der Ruhegehaltssatz bis zum vollendeten 30. Dienstjahr um 1/60 für jedes weitere Dienstjahr an, danach betrug der Steigerungssatz 1/120. Über 45/60 hinaus konnte eine Steigerung des Ruhegehaltssatzes nicht stattfinden.

Randnummer65

Art. 14 des hessischen Gesetzes, die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten  betreffend, v. 22.3.1929 (Reg.Bl. 1929 S. 44) sah für diesen Kreis der Kommunalbeamten vor, dass hinsichtlich der Versorgung die für Staatsbeamte geltenden Grundsätze maßgebend seien.

Randnummer66

Eine der hessischen Regelung von 1923 entsprechende Vorschrift enthielt § 18 Braunschweigisches Staatsbeamtenbesoldungsgesetz v. 8.4.1922 (GuV 1922 S. 211).

Randnummer67

In Sachsen sah § 38 Abs. 2 des Gesetzes, einige Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Staatsdiener betreffend, v. 3.6.1876  (SächsGVBl. 1876 S. 239) einen Ruhegehaltssatz von 30% nach der Vollendung des 10. Dienstjahres vor. Nach der Vollendung des 14. Dienstjahres stieg der Ruhegehaltssatz für das 15. Dienstjahr auf 31%, nach der Vollendung des 16. und jedes weiteren vollendeten Dienstjahres bis zum vollendeten 24 Dienstjahr um jeweils 2%, für das 25.

Randnummer68

Dienstjahr und jedes weitere vollendete Dienstjahr bis zur Vollendung des 31. Dienstjahres um jeweils 3% und danach für jedes weitere Dienstjahr bis zur Vollendung des 34. Dienstjahres um jeweils weitere 2% und danach bis zur Vollendung des 40. Dienstjahres für jedes Dienstjahr um jeweils ein weiteres Prozent. Dadurch wurden nach 30 Dienstjahren ein Ruhegehaltssatz von 66%, nach 35 Dienstjahren ein Ruhegehaltssatz von 75% und nach 40 Dienstjahren eine Ruhegehaltssatz von 80% erreicht.

Randnummer69

§ 20 Abs. 1 lit. d des Sächsischen Gesetzes über die Besoldung der Staatsbeamten  und Lehrer - Beamtenbesoldungsgesetz - i. d. F. d. Bek. v. 18.2.1924 (SächsGVBl. 1924 S. 134) glich die Regelung an § 41 RBG i. d. F. v. 1923 an.

Randnummer70

In Württemberg sah Art. 47 Abs. 1 WürttBG (Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse  der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein- und Realschulen) v. 28.6.1876 (Reg.Bl. 1876 S. 211) vor, dass bei angetretenem 10. Dienstjahr der Ruhegehaltssatz 40% des innerhalb des letzten Jahres vor dem Ruhestandsbeginn bezogenen Gehalts betrug. Danach stieg der Ruhegehaltssatz gemäß Art. 47 Abs. 2 WürttBG  um 1,75% für jedes weitere Dienstjahr bis zum 40. Dienstjahr bezogen einem Gehaltsbetrag bis zu 2.400,- Mark und um 1,5% für die Beträge des Gehalts, die oberhalb von  2.400,- Mark lagen. Der Höchstbetrag der Pension lag bei 6.000,- Mark (Art. 47 Abs. 4  WürttBG). Das Ministerruhegehalt lag nach Art. 48 Abs. 1 WürttBG bei 7.000,- Mark. Damit setzte sich der Ruhegehaltsanspruch aus einem Sockelbetrag von 40% des im  letzten Jahr bezogenen Gehalts, und bei einer angenommenen ruhegehaltsfähigen  Dienstzeit von 30 Jahren aus 35% des Gehalts zusammen, das den Wert von 2.400,- Mark nicht überstieg. Hinzukamen bei Gehältern oberhalb dieses Betrags noch 30%  des Betrages, um den der Wert von 2.400,- Mark überschritten wurde. Bei einem angenommenen ruhegehaltsfähigen letzten Gehalt von 4.000,- Mark ergab dies 1.800,- Mark  Ruhegehalt aus dem Gehalt bis zum Wert von 2.400,- Mark und weitere 1.1.20,- Mark Ruhegehalt aus dem Betrag von 1.600,- Mark. Das Gesamtruhegehalt betrug mit  2.920,- Mark 73% des ruhegehaltsfähigen Gehalts. Nach einer Dienstzeit von 40 Jahren betrug das Ruhegehalt 3.580,- Mark, ausgehend von einem Gehalt von 4.000,- Mark. Aus dem Betrag von 2.400,- Mark waren 92,5% anzusetzen (2.220,- Mark), aus dem Betrag von 1.600,- Mark 85% (1.360,- Mark). Der Ruhegehaltssatz erreichte damit  89,5%. Legt man ein letztes Gehalt von 10.000,- Mark zugrunde, so betrug der Ruhegehaltssatz nach 30 Dienstjahren 61%, nach 40 Dienstjahren 80%. Art. XVI des Gesetzes, betreffend Änderungen des Beamtengesetzes v. 28. Juni 1876, v. 1.8.1907 (Reg.Bl. 1907 S. 243) setzte den Höchstbetrag des Ruhegehalts in Art. 47 Abs. 4 WürttBG auf 8.000,- Mark fest. Gleichzeitig wurde die Regelung aufgegeben,  nach der ruhegehaltsfähig nur das Gehalt sein sollte, das während des letzten Jahres vor dem Ruhestandsbeginn bezogen wurde. Statt dessen wurde unmittelbar und ohne zeitliche Einschränkung an das zuletzt bezogene Gehalt angeknüpft. Unter Berücksichtigung dieser Änderung erfolgt die Bekanntmachung des Textes des WürttBG v. 1.10.1912 (Reg.Bl. 1912 S. 715).

Randnummer71

Art. 30 Nr. 6 des Besoldungsgesetzes für Württemberg v. 31.5.1920 (Reg.Bl. 1920  S. 339) änderte Art. 47 WürttBG dahin ab, dass nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 10 Jahren der Ruhegehaltssatz 20/60 betrug und danach bis zur Vollendung des 30. Dienstjahres für jedes Dienstjahr um 1/60 anstieg, danach für jedes weitere Dienstjahr um 1/120 bis zum Höchstsatz von 45/60. Dagegen enthielt Art. 70 WürttBG v. 21.1.1929 (Reg.Bl. 1929 S. 7) eine mit § 41 RBG i. d. F. v. 1923 übereinstimmende  Regelung zur Berechnung der Ruhegehaltssätze. Gleiches gilt für Art. 22 Württ KörperschaftspensionsG v. 14.4.1928 (Reg.Bl. 1928 S. 111).

Randnummer72

Die verschiedenen Regelungen in den Beamtengesetzen des Reiches und der Länder knüpften für die Ruhegehaltsberechnung nahezu durchweg an das vom Beamten zuletzt bezogene Gehalt an, und zwar ohne jede zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Dauer, während der dieses Gehalt bezogen worden war. Die auf den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Ruhestandsbeginn abstellende Regelung in Art. 45 Abs. 1 WürttBG 1876 wurde 1907 aufgegeben (Art. XV des Gesetzes v. 1.8.1907). Dagegen  bestand die ebenfalls auf das letzte Jahr vor dem Ruhestand abstellende Regelung in § 38 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes v. 3.6.1876 länger fort. Durch das SächsBeamtenbesoldungsG i. d. F. d. Bek. v. 1924 wurde die Regelung sogar dahin verschärft, dass auf das zuletzt bezogene Gehalt nur abgestellt werden konnte, wenn eine aufsteigendes Gehalt während der letzten drei Jahre vor dem Ruhestandsbeginn bezogen worden war (§ 20 Abs. 1 lit. c BeamtenbesoldungsG). Ferner stellte § 15 Abs. 1 S. 1 Bad Fürsorgegesetz für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte v. 26.7.1921 für die Ruhegehaltsfähigkeit des Gehalts darauf ab, welches Einkommen im letzten Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand bezogen worden war.

Randnummer73

Damit ergeben sich aus der Rückschau genau bestimmbare Strukturprinzipien für die Ausgestaltung der Versorgung von Ruhestandsbeamten. Die Höhe der Versorgung  knüpft zum einen an den erreichten Status in Gestalt des dem Beamten zuletzt zustehenden Gehalts, Diensteinkommens - mit Ausnahme einiger Nebenleistungen - an, wobei der Rückgriff auf ein früher bezogenes Amtseinkommen nur noch in Sachsen zulässig war, wenn die Bezüge des entsprechendes Amtes, mit dem eine aufsteigende  Besoldung verbunden war, nicht wenigstens drei Jahre gewährt wurden. An dem Strukturmerkmal der Ausrichtung der Versorgung an dem im aktiven Dienst zuletzt erreichten Status ändert dies jedoch nichts, da allenfalls im Verhältnis zu Gesamtdienstzeit geringfügige Einschränkungen insoweit dazu führen konnten, an das vorletzte Gehalt anzuknüpfen. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist allein, dass keine Berechnung nach dem während der Beamtendienstzeit durchschnittlich bezogenen  Diensteinkommen erfolgte.

Randnummer74

Daneben muss die Versorgung auf der Grundlage der Gesamtdienstzeit und damit entsprechend differenziert berechnet werden. § 35 Abs. 1 BadBG i. d. V. von 1908 fasst  insoweit die wesentlichen Strukturmerkmale zusammen. Gleiches gilt für § 29 Abs. 1 BadBG i. d. F. von 1931:

Randnummer75

"Das Ruhegehalt bemisst sich nach dem für den Beamten vor seiner Zurruhesetzung maßgebenden Diensteinkommen (§ 18) und der Gesamtdienstzeit (§§ 31 bis 35), die der Beamte als solcher bei seiner Zurruhesetzung zurückgelegt hat."

Randnummer76

Für das Ausmaß, in dem die Gesamtdienstzeit zur Berechnung der Ruhegehaltssatzes  als Anteil des zuletzt bezogenen Gehalts und damit der konkreten Versorgungshöhe zu berücksichtigen ist, ergibt sich auf der einen Seite der Grundsatz, dass nach vollendetem 10. Dienstjahr ein Anspruch auf eine Mindestpension von wenigstens 30%, in der Regel mindestens 35% bestand. Auf der anderen Seite belief sich das Ruhegehalt nach 40 Dienstjahren jedenfalls auf 75%, während vieler Zeiten auch höher bis zu 80%. Andererseits lag der Ruhegehaltssatz nicht unter dem Wert 75%, von den Jahren bis 1882/1886 abgesehen. Die trotz langjähriger Dienstleistung unzureichende Höhe der bis dahin in Preußen und im Reich gewährten Pensionen wurde bereits sehr früh korrigiert. In den späteren Jahren ist es im Reich und Preußen stets nur zu Verbesserungen gekommen, den Zeitraum der Notverordnungen ausgenommen. Aber auch während dieser wirtschaftlich sehr angespannten Situation ist es nicht zu einer Absenkung des Ruhegehaltssatzes unter den Wert von 75% nach 35 bzw. 40 Dienstjahren gekommen.

Randnummer77

Selbst in Ländern, in denen wie z. B. in Hessen nach 1918 keine Verbesserungen im Versorgungsrecht mehr erfolgt sind, wurde der Ruhegehaltssatz von 75% nach langjähriger Dienstzeit als maßgebende Größe empfunden und offenkundig als untere Grenze bei einer Dienstzeit von 40 Jahren aufgefasst. Denn nach einer solchen Gesamtdienstzeit betrug der Ruhegehaltssatz 75%. Dabei stellt die Kammer in Rechnung, dass die Modalitäten für die Berechnung der jeweiligen Gesamtdienstzeit in den einzelnen Gesetzen durchaus unterschiedlich waren.

Randnummer78

Einheitlich war jedoch, dass jedenfalls die Zeiten einer Dienstleistung im Beamtenverhältnis ruhegehaltsfähig waren, auch wenn damit kein Einkommen verbunden war, wie z. B. in Zeiten einer Ausbildung im Beamtenverhältnis. Nur für die nebenbei verwendeten Beamten konnten sich insoweit Abweichungen ergeben. Auf diese Besonderheiten kommt es jedoch weder für die Darstellung der Strukturprinzipien an, noch spielen diese  Fragen bei den hier zu beurteilenden konkreten Versorgungsfällen eine Rolle. In der  Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit dominieren die Zeiten einer Dienstleistung im Beamtenverhältnis, die Ausbildungszeiten als Anwärter eingerechnet. Die schrittweise Absenkung des Höchstsatzes einer Ruhegehaltsberechnung nach Maßgabe der Besoldung des während der letzten drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand bezogenen Besoldung und die deshalb erfolgende parallele Absenkung der Versorgungsbezüge bereits im Ruhestand befindlicher Beamter unterschreitet den Ruhegehaltssatz von 75% auch für solche Beamte, die eine Beamtendienstzeit von 40 Jahren aufweisen können. Dafür besteht nach der Auffassung der Kammer keine hinreichende Rechtfertigung. Das BVerfG hat zur Anknüpfung der Versorgung an die Bezüge  des letzten Amtes ausgeführt, dass es sich insoweit um einen Grundsatz des Berufsbeamtentums handele, auf dem diese Institution ruhe. Für das notwendig hinzutretende Element der Berücksichtigung einer Beamtendienstzeit von 40 Jahren oder mehr mit einem Mindestruhegehaltssatz von 75% kann nichts anderes gelten. Die versorgungsrechtliche Anknüpfung an das letzte Amt müsste leer bleiben, wenn ungeachtet einer solchen - formalen - Anknüpfung die Höhe der aus diesem Gehalt fließenden Versorgung auch bei langjähriger Dienstleistung im Beamtenverhältnis eine gewisse Mindestrelation zum letzten Gehalt verliert. So verhält es sich hier. Trotz einer Dienstzeit von  40 Jahren, teilweise sogar darüber hinaus, wird in dem parallel verhandelten Verfahren 9 E 4577/03 (V) der Abstand der Versorgungsleistungen zu den Bezügen des letzten Amtes bzw. den dafür heute im Hinblick auf die gebotene Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legenden Beträgen zum Nachteil der Versorgungsempfänger vergrößert. Dies widerspricht einem tragenden Grundsatz des Berufsbeamtentums.

Randnummer79

Als Rechtfertigung für diese Abweichung kann nicht darauf verwiesen werden, jedenfalls die aktiven Beamten könnten insoweit noch eigene ergänzende Eigenvorsorge  betreiben. Dieser Aspekt ist mit Art. 33 Abs. 5 GG schlechthin unvereinbar. Auf eine  mögliche, eine vorhandene, erwerbbare oder sonst beschaffbare Eigenversorgung als  Ergänzung oder gar als Ersatz der Beamtenversorgung kann es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ankommen. Das BVerfG hat stets entschieden, dass der Dienstherr zur vollen amtsangemessenen Alimentation ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten, Versorgungsempfängers verpflichtet ist. Diese den Dienstherrn treffende Verpflichtung kann nicht durch Verweis auf eine Eigenleistung des Beamten ganz oder teilweise substituiert werden (vgl. BVerfG B. v. 30.9.1987, a.a.O.  S. 319 f.; B. v. 11.4.1967, a.a.O. S. 349 f., 352).

Randnummer80

Das gilt erst recht für Versorgungsempfänger. Sie sind aufgrund ihres fortgeschrittenen Lebensalters und der damit einhergehenden Erwerbsbeschränkungen noch weit weniger als aktive Beamte in der Lage, wirtschaftliche Werte zu schaffen, die zum Ausgleich der entfallenden Versorgungsleistungen dienen könnten.

Randnummer81

Bei den aktiven Beamten ergibt sich allerdings aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen Hauptberuflichkeit des Beamtendienstes und den daran anknüpfenden weitgehenden Nebentätigkeitsbegrenzungen, dass dieser Personenkreis ebenfalls nicht auf Eigenleistungen, Eigenvorsorge verwiesen werden darf, um damit eine Kürzung später  anstehender Versorgungsleistungen zu rechtfertigen. Deshalb stellt das mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 einhergehende Angebot an Beamte, sich nach Maßgabe der allgemeinen Regelung an der sog. Riester-Vorsorge zu beteiligen, von vornherein keinen Grund dar, der eine mangelnde Berücksichtigung tragender Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums und hier des Versorgungsrechts rechtfertigen könnte.

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Andererseits hat das BVerfG finanzielle Erwägungen als Aspekt im Rahmen der nach Art. 33 Abs. 5 GG vorzunehmenden Abwägung keineswegs als vollständig irrelevant eingestuft (vgl. BVerfG B. 30.9.1987, a.a.O. S. 310). Insoweit gilt jedoch ebenfalls, dass  die tragenden Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht unter Berufung angestrebte finanzielle Einsparungen unbeachtet gelassen werden dürfen. Da Beamte andererseits  keinen Anspruch darauf haben, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach Eintritt in den Ruhestand nicht nachteilig ändern, könnte der Gesetzgeber innerhalb der ihm verbliebenen sonstigen Spielräume durchaus zu Veränderungen in der Struktur der Versorgungsbezüge gelangen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verlangen es z. B. nicht, in dem heute noch in den §§ 10-12 BeamtVG vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden, als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Dies gilt auch für weitere Regelungen wie z. B. § 14a BeamtVG. Auch die Regelung in § 13 BeamtVG ist nicht in dem heutigen  Ausmaß durch Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Würde die Höhe der Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten an derartige Veränderungen des Versorgungsrechts angepasst, wären - bei gebührender Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes - Verstöße gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu besorgen. Der Innenausschuss des Bundestags hat im Übrigen zum Umfang der Einsparungen wie folgt Stellung genommen (BT-Drucks. 14/7681 S. 2: "Mit diesem Gesetz werden die Versorgungskosten von Bund, Ländern und Gemeinden gesenkt. Minderausgaben entstehen den öffentlichen Haushalten insofern in der ersten Stufe (voraussichtlich 2003 bis 2010) in Höhe von ca. 12 Mrd. DM. Diese verteilen sich auf Bund, Länder und Gemeinden wie folgt: Bund: gut 2 Mrd. DM; Länder: knapp 8,7 Mrd. DM; Gemeinden: knapp 1,3 Mrd. DM. Die Hälfte dieser Einsparungen wird den Versorgungsrücklagen zugeführt.

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In der zweiten Stufe werden durch die Fortsetzung des Aufbaus der Versorgungsrücklagen Sondervermögen gebildet, die zur Minderung der Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte beitragen.

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Durch die Einbeziehung der Beamten, Richter und Soldaten in die steuerliche  Förderung der privaten Altersvorsorge ist in den Jahren von 2003 bis 2010 mit  Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 9,3 Mrd. DM zu rechnen."

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Damit beläuft sich der Einsparungseffekt in der Sache auf 2,7 Mrd. DM während des Zeitraums von 2003 bis 2010, verteilt auf die verschiedenen Gebietskörperschaften. Weshalb dieser eher geringe Betrag nicht auf anderem Wege ohne Verletzung hergebrachter Grundsätze zu erzielen gewesen wäre ist den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Dies gilt in entsprechender Weise für die teilweise Verwendung der während dieser Jahre eingesparten Versorgungsleistungen durch die Zuführung zur Versorgungsrücklage. Dieser Effekt hätte sich in gleicher Weise erreichen lassen, wenn am vor dem Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bestehenden Rechtszustand festgehalten worden wäre, die Besoldung und die Versorgungsbezüge nur um einen Abschlag von 0,2% der an sich anstehenden Verbesserungen zu erhöhen (§ 14a BBesG). Diese Praxis stand mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Widerspruch.

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Der in den amtlichen Begründungen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001 angeführte Gleichklang mit den entsprechenden Veränderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung kann dagegen für sich genommen keine Rechtfertigung dafür bieten, tragende Grundsätze des Berufsbeamtentums und hier des Versorgungsrechts unbeachtet zu lassen. Soweit es darum gehen sollte, ein adäquates Kürzungsvolumen zu erzielen, wäre dazu vorrangig der Nachweis anzutreten, auf welchen sonstigen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbaren Wegen ein entsprechender Betrag erzielt werden kann. Dabei wäre jedoch stets zu beachten, dass die Leistungen aus der staatlich garantierten Rentenversicherung als Teil der gesetzlich organisierten Sozialversicherung keine Entsprechung im Beamtenrecht finden. Es zielt auf den Fortbestand der während der aktiven Dienstzeit bestehenden Alimentationspflicht des Dienstherrn, indem nach dem Ruhestandsbeginn eine nach dem erreichten Status und der Gesamtdienstzeit bemessene - im Verhältnis zur Besoldung nicht unangemessen abgesenkte - Versorgung gewährt  wird. Dagegen spiegelt die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur wieder, in welchem Ausmaß eine nach Beiträgen und dem ihnen zugrunde liegenden versicherungspflichtigen Erwerbseinkommen bemessene Rente als Gegenleistung gezahlt  wird. Im Übrigen ist die Altersvorsorge Sache der Versicherten. Eine solche Eigenverantwortung trifft die Beamten jedoch nicht, schon wegen der weit reichenden Nebentätigkeitsbeschränkungen. Folglich unterscheidet sich ihre Stellung in wesentlicher Hinsicht von den in der Sozialversicherung abgesicherten Personen.

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Insoweit ist für die Erhöhung der finanziellen Spielräume der öffentlichen Hände im Hinblick auf die sie treffenden Personalausgaben auch darauf zu verweisen, dass diese Ausgaben in erheblichem Umfang auf Leistungen für die tarifliche Zusatzversorgung für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer zurückzuführen sind. Diese Leistungen beruhen auf keiner mit Art. 33 Abs. 5 GG vergleichbaren Rechtsgrundlage. Sie sind verfassungsrechtlich nur insoweit geschützt, wie bereits Anwartschaften begründet wurden (Art. 14 Abs. 1 GG). Diese Anwartschaften ohne Rücksicht auf die finanziellen  Verhältnisse der öffentlichen Hände weiter aufzufüllen, besteht jedoch auch aus Art. 14 Abs. 1 GG kein Anspruch. Die Darlegungen zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 lassen insoweit jede Aussage vermissen, welche Kosteneinsparungen hier in Angriff genommen werden sollen. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil erst nach der Ausschöpfung derartiger Möglichkeiten ggf. ein Eingriff in tragende Grundsätze des Berufsbeamtentums in Betracht kommen kann.

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Die Orientierung der Versorgungsbemessung an einem Ruhegehaltssatz von mindestens 75% nach 40 Dienstjahren gilt in gewandelter Form auch für Beamte, die wie der Kläger aufgrund von Sonderregelungen vor Erreichen des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes in den Ruhestand treten, insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem besondere gesundheitliche Anforderungen stellenden Vollzugsdienst. Wenn der Gesetzgeber für diesen Personenkreis eine Regelaltersgrenze von 60 Jahren vorgibt, darf er die Verkürzung der ableistbaren Dienstzeit um volle 5 Jahre nicht zum Anlass nehmen, den davon Betroffenen allein deshalb auch das Erreichen des Ruhegehaltssatzes von 75% unmöglich zu machen. Vielmehr muss für diesen Personenkreis Vorsorge getroffen werden, dass sie bei einer Dienstleistung, die in etwa der 40jährigen Dienstzeit der "normalen" Beamten entspricht, ebenfalls die Ruhestandsversorgung erhalten, die bei einer vollständigen Beamtendienstzeit in Höhe eines Ruhegehalts von 75% des letzten Amtes ansteht.