Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 126
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/126#abs-1 (1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/126#abs-2 (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/126#abs-3 (3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
Wird zitiert von 589 Entscheidungen zu § 126 BRRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- BVerwG, 30.10.2013 – 2 C 23/12Widerspruch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten; Schadensersatzanspruch; Auslegung von Erklärungen; Entbehrlichkeit des WiderspruchsverfahrensZitiert von 256
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 14/92Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse
- OVG NRW, 18.07.2006 – 1 B 751/06Einstweiliger Rechtsschutz bei Dienstpostenbewertung im Beförderungsverfahren; gesundheitliche Eignung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 22.03.2006 – 2 LB 124/03Zitiert von 2
- BVerwG, 14.04.2011 – 2 B 27.10Zitiert von 49
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2026 – OVG 10 B 11/20
- OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 19.08.2025 – 5 ME 28/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2138)
BGBl. 2002 I S. 2138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.