Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Stand: 10.06.2019
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Wird zitiert von 176 Entscheidungen zu § 10 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2008 – 4 S 444/06Rücknahme der Anerkennung einer Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 28.03.2018 – 1 A 2411/15Zitiert von 16
- OVG NRW, 28.03.2018 – 1 A 2740/15Zitiert von 2
- VG Minden, 28.08.2012 – 10 K 233/11Zitiert von 2
- OVG Saarland, 19.09.2011 – 1 A 207/11Beamtenversorgung: Ruhegehaltsfähigkeit unterhälftiger Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VGH Bayern, 26.08.2020 – 14 B 19.1411Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 1 A 1405/24Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Rücknahme der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 8.25Zur Auslegung des Begriffs "unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 C 9.25Berücksichtigung der Tätigkeit als Architekt im Praktikum bei der Festsetzung besoldungsrechtlicher Erfahrungsstufen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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