Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 14a Versorgungsrücklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 06.11.2002 – 5 AZR 330/01Zitiert von 9
- BVerfG, 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02Vereinbarkeit der Verminderung der ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Versorgungsempfänger durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit dem GrundgesetzZitiert von 263
- BVerwG, 13.12.2013 – 2 B 79/13Gesetzgebungszuständigkeiten für das Besoldungs- und Versorgungsrecht; Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus; VersorgungsrücklageZitiert von 2
- VG Hannover, 15.11.2012 – 2 A 1918/11
- OVG NRW, 18.08.2003 – 6 A 2521/03Zitiert von 1
- BVerwG, 19.08.2010 – 2 C 34/09Rückwirkende Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes; Verfassungsmäßigkeit der RegelungZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 21.10.2020 – 7 K 1190/17Zitiert von 1
- VG Hamburg, 29.09.2020 – 20 K 7509/17Beamtenbesoldung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der A 15-Besoldung in Hamburg KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Hamburg, 29.09.2020 – 20 K 7511/17Aussetzung und Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Hamburgischen Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 mit Art. 33 Abs. 5 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14a#abs-1 (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14a#abs-2 (2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14a#abs-3 (3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in 2031, zugeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14a#abs-4 (4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.