Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 14 Anpassung der Besoldung
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-2 (2) Ab dem 1. März 2024 gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX unter Berücksichtigung einer Erhöhung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-3 (3) Ab dem 1. März 2024 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
die Monatsbeträge der Anlage VI.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-4 (4) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten für den Kalendermonat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-5 (5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten ferner für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-6 (6) Anwärtern werden die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils zur Hälfte gewährt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-7 (7) Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-8 (8) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 14 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 14.03.2008 – 2 K 664/04Zitiert von 12
- VG Arnsberg, 27.12.2007 – 2 K 2366/06Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 27.12.2007 – 2 K 3224/04Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 27.12.2007 – 2 K 4083/04Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 27.12.2007 – 2 K 480/06Zitiert von 62
- BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00"Abgesenkte" Ostbesoldung: § 73 BBesG mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 189
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 22.05.2024 – 5 ME 23/24Zitiert von 3
- VG Berlin, 16.06.2023 – 26 K 129/23Verfassungswidrigkeit der Berliner Richterbesoldung in der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2016 und 2017; Vorlage an das BVerfG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.