Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 14 Anpassung der Besoldung
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 14.03.2008 – 2 K 664/04Zitiert von 12
- VG Arnsberg, 27.12.2007 – 2 K 2366/06Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 27.12.2007 – 2 K 3224/04Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 27.12.2007 – 2 K 4083/04Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 27.12.2007 – 2 K 480/06Zitiert von 7
- BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00"Abgesenkte" Ostbesoldung: § 73 BBesG mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 168
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 22.05.2024 – 5 ME 23/24Zitiert von 3
- VG Berlin, 16.06.2023 – 26 K 129/23Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-2 (2) Ab dem 1. März 2024 gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX unter Berücksichtigung einer Erhöhung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-3 (3) Ab dem 1. März 2024 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
die Monatsbeträge der Anlage VI.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-4 (4) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten für den Kalendermonat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-5 (5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten ferner für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-6 (6) Anwärtern werden die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils zur Hälfte gewährt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-7 (7) Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/14#abs-8 (8) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.