Rechtsprechung / SG Dortmund / 48. Kammer / 2025

SG Dortmund Gerichtsbescheid vom 02.09.2025 – S 48 KR 299/23

48. Kammer · ECLI:DE:SGDO:2025:0902.S48KR299.23.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Sozialgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Techniker Krankenkasse

Beklagte

hat die 48. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 02.09.2025 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht A, für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 48 KR 299/23 erledigt ist.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verfahren S 48 KR 299/23 aufgrund fehlender Betreibung durch den Kläger als zurückgenommen gilt.

Der Kläger begehrte in dem Verfahren S 48 KR 299/23 u.a. die Versorgung mit langfristiger kontinuierlicher Heilmittelbehandlung, abgelehnt durch den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2022.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.02.2023 hat der Kläger am 09.02.2023 unter dem Aktenzeichen S 48 KR 299/23 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.

Mit Verfügung vom 18.04.2024 hat das Gericht zwecks der Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers die ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke für den Fragebogen über ärztliche Behandlungen und eine entsprechende Schweigepflichtsentbindung angefordert. Hieran wurde mit den gerichtlichen Verfügungen vom 23.05.2024 und vom 17.02.2025 erinnert. Mit der Betreibensaufforderung vom 25.03.2025 hat das Gericht unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist gesetzt, die mit Verfügung vom 18.04.2024 angeforderten ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke für den Fragebogen über ärztliche Behandlungen und eine entsprechende Schweigepflichtsentbindung zu übersenden.

Nach Fristablauf hat das Gericht das Verfahren am 30.06.2025 als zurückgenommen behandelt und die Beteiligten über die Verfahrensbeendigung unterrichtet.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 hat der Kläger u.a. mitgeteilt, dass die Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG und die Feststellung der Klagerücknahme unter den gegebenen Umständen rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich sei.

Das Gericht hat daraufhin das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 48 KR 299/23 wiederaufgenommen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Feststellung der Klagerücknahme vom 01.07.2025 aufzuheben.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 05.08.2025- zugegangen am 08.08.2025 und am 09.08.2025 - dazu angehört, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die nach ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht hat gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden mit richterlicher Verfügung vom 05.08.2025 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Das Verfahren S 48 KR 299/23 gilt gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen.

Nach § 102 Abs. 2 S.1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGG ist der Kläger in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Die wirksame Fiktion der Klagerücknahme erledigt nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Bei der fiktiven Klagerücknahme handelt es sich um eine gesetzliche Regelung für Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse an einem Verfahren entfallen ist. Ziel ist eine Vereinfachung und Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drucks 16/7716 S. 1 f, 12 ff). Das Gericht kann im Einzelfall von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgehen, wenn das Verhalten eines Beteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung seines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Zu beachten ist jedoch, dass die prozessrechtliche Regelung Ausnahmecharakter hat und bei ihrer Auslegung und Anwendung die Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu beachten ist. Jede Anwendung der Klagerücknahmefiktion setzt deshalb voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27.10.1998, 2 BvR 2662/95, juris; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 58/09 R, juris Rn.44).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

In formeller Hinsicht muss die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen genügt als Unterschrift nicht. Die Aufforderung muss zudem konkret und klar sein. Der Adressat der Aufforderung ist auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, hinzuweisen. Schließlich ist die Betreibensaufforderung dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zuzustellen (BSG, Urteil vom 04. April 2017, B 4 AS 2/16 R, Rn.24, juris). Dabei regelt § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG, dass, soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter vorgeschrieben ist, dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Vorliegend war auf der Betreibensaufforderung vom 25.03.2025 der Name der Vorsitzenden am Ende des Dokuments vorhanden und das Dokument ist durch die Vorsitzende mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden. Die zu übersenden ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke sind als Schweigepflichtsentbindung und Fragebogen über ärztliche Behandlungen, die bereits mit Verfügung vom 18.04.2024 angefordert worden waren, zudem auch eindeutig und verständlich bezeichnet worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die fehlende Stellungnahme Zweifel am Fortbestand des Interesses an der Fortführung des Verfahrens begründe. Es wurde deutlich gemacht, dass nunmehr die Übersendung der mit Verfügung vom 18.04.2024 angeforderten ausgefüllten und unterschrieben Vordrucke (Schweigepflichtsentbindung und Fragebogen über ärztliche Behandlungen) zu erfolgen habe, um diese Zweifel zu beseitigen. Ein Hinweis auf die Rechtsfolge der fingierten Klagerücknahme im Falle des Nichtbetreibens ist erfolgt.

Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion liegen vor. Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung lagen konkrete und sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor.

Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorliegen. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann hierbei erst nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden. Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. Den Maßstab bildet insbesondere die Betreibensaufforderung selbst. Je konkreter diese war, desto konkreter muss der Kläger vortragen. Die Aufforderung an einen Beteiligten, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, ist hierbei rechtlich möglich und zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass § 92 Abs. 1 SGG in Bezug auf Klageantrag und Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Es gehört zu den Aufgaben des Gerichts, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern, dabei unklare Anträge auszuräumen, auf die Stellung sachlicher Anträge hinzuwirken und die wesentlichen Einwendungen des Klägers zu klären, § 106 Abs. 1, 2 SGG. Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2021, L 7 AS 1282/20, Rn. 31 - 35, juris). Prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten können auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen. Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (BSG, Urteil vom 04. April 2017, B 4 AS 2/16 R, Rn.29, juris).

Nach diesen Voraussetzungen hat der Kläger das Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben. Die mit Verfügung vom 18.04.2024 angeforderten ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke (Schweigepflichtsentbindung und Fragebogen über ärztliche Behandlungen) sind nicht innerhalb dieser Frist bei Gericht eingegangen. Die Einholung von Befundberichten der behandeln Ärzte des Klägers im Rahmen der Amtsermittlung war indes nicht möglich, eine Mitwirkung des Klägers erfolgte dahingehend nicht. Die Betreibensaufforderung ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 29.03.2025 zugegangen. Die Dreimonatsfrist endete mithin gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 30.06.2025.

Der Kläger hat das Verfahren binnen dieser durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist nicht nach den zuvor dargelegten Grundsätzen betrieben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

IV. Die Berufung ist gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 GG zulässig.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

A