Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 143
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00"Abgesenkte" Ostbesoldung: § 73 BBesG mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 168
- BVerfG, 18.04.1996 – 1 BvR 1452/90Zitiert von 9
- BVerfG, 23.04.1991 – 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90Einigungsvertrag: Keine Grundrechtsverletzung durch den Ausschluss der Rückgabe von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00Besatzungshoheitliche Enteignungen: Vereinbarkeit des Restitutionsausschlusses mit dem Völkerrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerfG, 08.10.1996 – 1 BvR 875/92Verhältnis zwischen Restitution nach dem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Ansprüchen bei Veräußerung eines Grundstücks zwecks Erlangung der Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen RepublikZitiert von 1
- BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90"Warteschleifenregelung" im Einigungsvertrag für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der DDRZitiert von 147
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.06.2021 – 8 B 63/20Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei besatzungshoheitlicher ImmobilienenteignungZitiert von 3
- OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12Zitiert von 1
- BVerfG, 23.05.2017 – 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018Zitiert von 96
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 143 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143#abs-1 (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143#abs-2 (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143#abs-3 (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.