Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 102
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 405
Nach Gewicht
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 74/09 RZitiert von 31
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R(Sozialgerichtliches Verfahren - keine entsprechende Anwendung der Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs 2 SGG iS der Fiktion einer Berufungsrücknahme - Ausnahmecharakter - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Betreibensaufforderung - Unterschriftserfordernis)Zitiert von 94
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 – L 5 KR 605/12Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahmefiktion - Betreibensaufforderung - Erfordernis von Anhaltspunkten für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Vorrang anderer prozessualer Handlungsmittel - Vorherige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag - Keine Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 – L 5 AS 587/13
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 – L 5 AS 588/13
- LSG Hessen, 17.08.2015 – L 6 AS 659/14 BZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 R 335/26
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – L 37 SF 238/23 EK AS
405 Entscheidungen zu § 102 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/102#abs-1 (1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/102#abs-2 (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/102#abs-3 (3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.