Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 92
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/92#abs-1 (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/92#abs-2 (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
Wird zitiert von 412 Entscheidungen zu § 92 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 13.02.2018 – S 49 AS 1276/15Zitiert von 4
- LSG Bayern, 14.12.2022 – L 18 SO 211/22 B ERZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 28.01.2010 – L 10 U 4843/09Zitiert von 3
- LSG Bayern, 14.12.2022 – L 18 SO 150/22 B ERZitiert von 1
- BSG, 28.05.2025 – B 8 SO 11/23 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - unzureichende Bezeichnung des Klagegegenstandes in der Klageschrift
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 – L 25 AS 435/14
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 245/22
- LSG NRW, 13.05.2026 – L 11 SF 270/23 EK AS
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – L 35 AS 626/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 92 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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