Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 144
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 04.05.1955 – 1 BvF 1/55 · SaarstatutZitiert von 9
- BVerfG, 21.05.1957 – 2 BvL 6/56Umfang der Geltung des Grundgesetzes in und für Berlin. Derzeitige Unzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von Berliner Gesetzen mit dem GGZitiert von 4
- BVerfG, 25.10.1951 – 1 BvR 24/51Geltung des Grundrechtsteils des Grundgesetzes in West-Berlin
- BVerfG, 26.03.1957 – 2 BvG 1/55 · KonkordatZitiert von 28
- SG Berlin, 28.04.2015 – S 120 AL 3592/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/144#abs-1 (1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/144#abs-2 (2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.