Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 144
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/144#abs-1 (1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/144#abs-2 (2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 144 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 04.05.1955 – 1 BvF 1/55 · SaarstatutZitiert von 10
- BVerfG, 21.05.1957 – 2 BvL 6/56Umfang der Geltung des Grundgesetzes in und für Berlin. Derzeitige Unzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von Berliner Gesetzen mit dem GGZitiert von 4
- BVerfG, 25.10.1951 – 1 BvR 24/51Geltung des Grundrechtsteils des Grundgesetzes in West-Berlin
- BVerfG, 26.03.1957 – 2 BvG 1/55 · KonkordatZitiert von 31
- SG Dortmund, 02.09.2025 – S 48 KR 299/23Zitiert von 1
- SG Berlin, 28.04.2015 – S 120 AL 3592/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 144 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.