Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 27.07.2026 – 3 D 12/26

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Az.: 3 D 12/26 3 K 2375/25 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig gegen wegen – Kläger – – Beschwerdeführer – – Beklagte – – Beschwerdegegnerin – Aufenthaltserlaubnis hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. v. Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 27. Juli 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Februar 2026 - 3 K 2375/25 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Februar 2026 hat keinen Erfolg.

2 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3 Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/3-d-12-26#rd_4

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf einen diesbezüglichen Beschluss von 13. Februar 2026 (- 3 L 933/25 -) abgewiesen. Hierin hatte das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Der am ... Oktober 1980 in ....... (Vietnam) geborene Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste am .. Mai 2021 mit einem Visum der Kategorie D über 3 Wien in die Slowakei ein und nahm zunächst dort seinen Aufenthalt. Vom ... August 2023 bis zum ... August 2024 war der Antragsteller im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels. Am ... September 2021 reiste der Antragsteller erstmals in die Bundesrepublik ein und nahm in H............ seinen Wohnsitz. Er hielt sich über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren in Deutschland auf, reiste im Anschluss wieder in die Slowakei und nahm letztendlich im Oktober 2023 seinen Wohnsitz in der Wohnung der Frau H............. in L....... Am ... Dezember 2023 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da er ein gemeinsames Kind mit Frau H............. erwartete. Am ... Dezember 2023 wurde die gemeinsame Tochter H............ geboren. Am ... Februar 2024 wurde ihr erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Frau H............. ist ebenfalls die Mutter des am ... Mai 2013 geborenen deutschen Kindes M..........

Am ... Januar 2024 erhielt der Antragsteller erstmals eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, zunächst gültig bis zum ... April 2024. Die Duldung wurde in der Folge fortwährend verlängert. Der Antragsteller ist derzeit im Besitz einer bis zum ... Oktober 2026 gültigen Duldung.

Mit Schreiben vom ... April 2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung des Aufenthaltstitels an. Mit Schreiben vom .. Mai 2024 trug der Antragsteller vor, dass bei der behördlichen Entscheidung das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Bei der Durchführung eines Visumsverfahren sei von einer nicht zumutbaren mehrjährigen Trennung vom Kind H..... auszugehen. Art. 20 AEUV sei zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom ... Juni 2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), verpflichtete den Antragsteller, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziff. 2), drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die Abschiebung in sein Heimatland Vietnam an (Ziff. 3) und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf zwei Jahre (Ziff. 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist. Er habe damit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht und erfülle nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Aufgrund des jungen Alters der Tochter des Antragstellers sei die Nachholung des Visumsverfahrens derzeit jedoch unzumutbar, was aber bedeute, dass dann, wenn die Tochter des Antragstellers dem Kleinkindalter entwachsen sei, durchaus vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Visumsverfahren verlangt werden dürfe. Bis zum Eintritt dieses Zeitpunktes sei eine Abschiebung des Antragstellers jedoch rechtlich unmöglich gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Mit Schreiben vom ... Juni 2024 legte der Antragsteller (erfolglos) Widerspruch gegen den Bescheid ein (Widerspruchsbescheid vom ... August 2025) und beantragte gleichzeitig die Aussetzung des Vollzuges der Ausreispflicht gem. § 80 Abs. 4 VwGO. Über die am ... September 2025 erhobene Klage (3 K 2375/25) ist noch nicht entschieden. Mit E-Mail vom ... August 2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem Antragsteller bei Nachholung des Visumsverfahrens eine Vorabzustimmung gem. § 31 Abs. 3 AufenthV für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werde.“

5 Das Verwaltungsgericht hatte bei dem mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 4 Abs. 5 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verneint, da der Kläger Inhaber einer bis zum 14. Oktober 2026 gültigen Duldung sei und ihm die Beklagte in Aussicht gestellt habe, dass er bis zur Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens geduldet werde. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nicht geeignet, die Rechtstellung des Klägers zu verbessern.

6 Darüber hinaus hat das Gericht in dem jetzt angegriffenen Beschluss darauf abgehoben, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei und demnach die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 1 AufenthG nicht erfülle. Die schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft mit dem in Deutschland lebenden Kind sei von der Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung bereits berücksichtigt worden und eine Ermessensreduktion auf Null sei nicht ersichtlich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/3-d-12-26#rd_7

2. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens und des weiteren Akteninhalts lässt sich nicht die Überzeugung gewinnen, dass ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusteht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/3-d-12-26#rd_8

9 Dies ergibt sich aus Folgendem:

2.1. Soweit der Kläger geltend macht, gemäß Art. 20 AEUV stehe ihm ein Aufenthaltsrecht zu, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 21. August 2025 (S. 9) verwiesen.

10 Zwar kann auch die Beziehung zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seinem Stiefkind ausnahmsweise vom Anwendungsbereich des Art. 20 AEUV erfasst sein (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 15. März 2019 - OVG 11 S 14.19 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Widerspruchsbescheid weist aber zu Recht darauf hin, dass für den in diesem Fall für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV zwingend erforderlichen faktischen Zwang für das Stiefkind, das Unionsgebiet mit den Drittstaatsangehörigen zu verlassen, nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/3-d-12-26#rd_11

2.2 Auch der vom Kläger zur Begründung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend gemachte Schutz der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner am ... Dezember 2023 geborenen Tochter, die die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt und der eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG erteilt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Es gilt Folgendes:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/3-d-12-26#rd_12

(1) Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang verpflichtet Art. 6 GG als wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des aufenthaltsbegehrenden Ausländers pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen, drängt aufenthaltsrechtliche Belange aber nicht grundsätzlich zurück. Eine zeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer, der illegal eingereist ist, grundsätzlich zumutbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist, wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen würde oder wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar oder mit einer unzumutbaren Trennungszeit zum Kind zu rechnen ist. Im Hinblick auf die zu erwartende Trennung vom Kind ist somit grundsätzlich eine Prognose anzustellen, mit welcher Trennungszeit bei Nachholung eines Visumverfahrens voraussichtlich tatsächlich zu rechnen wäre und welche Auswirkungen diese im konkreten Einzelfall hätte. Gerade bei kleinen Kindern ist dabei in den Blick zu nehmen, ob und wann die längere Trennungszeit vom Kind als endgültiger Verlust empfunden werden könnte. Unumgänglich ist dabei auch eine belastbare Prognose zu der Frage, ob der Ausländer das Visumverfahren mit Erfolg durchlaufen wird. Von einer Prognose der Trennungszeit kann aber dann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und einem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann.

Art. 6 GG schützt nur die Beistandsgemeinschaft als solche, erfordert aber nicht in jedem Fall deren Verwirklichung im Bundesgebiet. Zudem kann von der notwendigen Prognose auch dann abgesehen werden, wenn eine dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (zu allem SächsOVG, Beschl. v. 28. Januar 2026 - 3 B 282/25 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

13 Hiervon ausgehend stellt sich die Rechtslage für den Senat summarisch wie folgt dar:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/3-d-12-26#rd_14

(2) Der Kläger führt mit seinem Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft. Dies ist von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/3-d-12-26#rd_15

(3) Eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise folgt hieraus aber nicht.

16 Eine dauerhafte Trennung der Familie ist bei Ausreise des Klägers und Nachholung des Visumverfahrens in Vietnam derzeit nicht zu befürchten.

17 Dem Kläger dürfte ein Visum zur Familienzusammenführung gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden können. Auch wenn die in Aussicht gestellte Vorabzustimmung der Beklagten gemäß § 31a Abs. 3 AufenthV als interne Mitwirkungshandlung für die zuständige Botschaft nicht verbindlich ist und diese die Erteilungsvoraussetzungen selbständig prüfen kann (Tonn, in: Klaus/Wittmann, Aufenthaltsverordnung, 1. Aufl. 2022, § 31 Rn. 24 m. w. N.), ist mit der Beklagten und der Landesdirektion Sachsen in ihrem Widerspruchsbescheid davon auszugehen, dass das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG der Visumserteilung nicht entgegenstehen dürfte.

18 Die hierfür erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dürfte erfüllt sein. Aus den Unterlagen, die der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom ... September 2025 beigefügt sind, ergibt sich, dass der Kläger ein Bruttogehalt von insgesamt 1.125,53 € monatlich erhält. Dass sich dies zwischenzeitlich geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 3 AufenthG von § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden.

19 Von dem Regelfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf, kann hier wohl ausnahmsweise abgesehen werden. Zwar ist der Kläger gemäß dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... Juni 2024 entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist und dürfte damit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht haben. Allerdings ist bei Berücksichtigung der vom Schutz des Art. 6 GG erfassten familiären Bindungen des Klägers zu seinem Kind eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2024 - 3 A 364/23 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.).

20 Auch die Dauer der Trennung des Klägers von seinem Kind für den Zeitraum des Visumverfahrens dürfte kein rechtliches Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen.

21 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, im Falle einer Vorabzustimmung und vorherigen Einholung eines Termins zur Vorsprache bei der zuständigen Botschaft sei der Zeitraum bis zur Erteilung des entsprechenden Visums unangemessen lang. Nach den einschlägigen Auskünften im Internet ist mit einer 7 Bearbeitungsdauer von etwa 15 Tagen zu rechnen. Dass der Kläger seinen Aufenthalt in dieser Zeit in Vietnam nicht finanzieren kann oder ihm der zeitweilige Aufenthalt dort aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem ist das Kind des Klägers mittlerweile fünf Jahre alt und kann daher mit ihrem Vater mit Hilfe von digitalen Medien kommunizieren. Eine die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Kind gefährdende Trennung ist daher nicht zu befürchten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-27/3-d-12-26#rd_22

2.3 Die ausnahmsweise Einholung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG vom Inland aus ist hingegen nicht möglich.

23 Weder liegen die Voraussetzungen des § 39 AufenthV vor noch gibt es einen Grund, von der Erteilungsvoraussetzung des Visumserfordernisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative AufenthG abzusehen, denn - wie geschildert - gebietet es der Schutz der familiären Lebensgemeinschaft nach Art. 6 GG hier nicht, die Trennung des Klägers für den Zeitraum der Einholung eines Visums von seinem Kind zu untersagen.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

25 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 72 € erhoben wird.

26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Nagel Wiesbaum