Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 28.05.2026 – 2 B 62/26

VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Az.: 2 B 62/26 11 L 1273/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

Anwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden beigeladen:

Frau wegen Stellenbesetzung (R 4); Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdegegner – – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 28. Mai 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. März 2026 - 11 L 1273/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 31.573,83 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. April 2025 die Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin/eines Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 4) bei der Staatsanwaltschaft G...... aus. Neben dem 1963 geborenen Antragsteller, der am 1. Juni 2022 zum Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft D...... (R 2+Z) ernannt wurde, bewarb sich die 1964 geborene Beigeladene, die am 1. März 2023 zur Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft G...... (R 2+Z) ernannt wurde.

3 Mit Schreiben vom 17. September 2025 schlug der Generalstaatsanwalt die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle vor. Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 8. Oktober 2025 ebenfalls für die Beigeladene. Es werde das in der Anlage 1 zur Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung (RiStABeurtVO) niedergelegte Anforderungsprofil „(stv) Leiterin/Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts (ab Besoldungsgruppe R 3)“ zugrundegelegt, dessen Merkmale der Antragsteller wie die Beigeladene sämtlich erfüllten. Nach den letzten Regelbeurteilungen zum Stichtag 31. Dezember 2017 (jeweils „übertrifft die Anforderungen erheblich“ im Statusamt R 2) und den im Rahmen des Auswahlverfahrens eingeholten aktuellen Anlassbeurteilungen liege ein im Wesentlichen vergleichbares Gesamtleistungsbild vor. Ausgehend hiervon gebühre der Beigeladenen der Vorrang, weil sie über die noch umfassenderen Kenntnisse des Aufgabenspektrums einer Gerichts- oder Behördenleitung verfüge. Selbstständig tragend werde der Beigeladenen das Merkmal der besonders ausgeprägten Erfahrung in der Personalführung in noch stärkerer Ausprägung als dem Antragsteller attestiert. Schließlich gehe die Beigeladene dem Antragsteller selbstständig tragend vor, weil bei ihr das Merkmal der besonders ausgeprägten Fähigkeit und Bereitschaft, zu integrieren 3 und zu motivieren noch ausgeprägter sei. Dies wird im Einzelnen begründet. Es seien auch keine anderen Gesichtspunkte ersichtlich, die es gebieten würden, den Antragsteller der Beigeladenen vorzuziehen. Der Hauptstaatsanwaltsrat stimmte dem Besetzungsvorschlag in seiner Sitzung vom 11. November 2025 zu. Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 21. November 2025 mitgeteilt.

4 Der gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht Dresden Erfolg. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletzt, die rechtlicher Überprüfung nicht standhalte. Zwar sei der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wie auch die Beigeladene das geforderte Anforderungsprofil erfüllten. Dies gelte insbesondere für die Annahme, dass die Beigeladene sich in verschiedenen Rechtsgebieten bewährt habe, obwohl sie während ihrer gesamten Laufbahn ausschließlich staatsanwaltschaftliche Tätigkeiten verrichtet habe. Indes sei die Auswahlentscheidung zu Unrecht ohne Heranziehung aktueller Regelbeurteilungen getroffen worden. Der Antragsteller und die Beigeladene hätten lediglich eine Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2017 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017) und nicht zum Stichtag 31. Dezember 2021 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021) erhalten. Die in der Übergangsregelung § 15 Abs. 1 RiSt- ABeurtVO vorgesehene Einschränkung des Kreises der zu Beurteilenden stehe nicht im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Festsetzung eines Alters von 55 Jahren überschreite den durch die zugrunde liegende formell-gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Sächs- RiG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Zwar könne die Bestimmung einer Altersgrenze grundsätzlich aus der Überlegung gerechtfertigt werden, dass Verwaltungsaufwand vermieden werden solle, der nicht aus Rechtsgründen zwingend geboten sei. Insoweit sei maßgeblich darauf abzustellen, ob man bei Richtern/Staatsanwälten/Beamten ab einem gewissen Alter „typischerweise“ davon ausgehen könne, dass sie nicht mehr an einem Auswahlverfahren teilnehmen werden. Hinzu komme, dass Regelbeurteilungen schon vom Begriff her regelmäßig erstellt werden sollten; Ausnahmen hiervon bedürften einer besonderen Begründung (OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 -, juris Rn. 22). Indes würden im Bereich der Richter und Staatsanwälte in einer Vielzahl von Fällen auch nach Überschreiten der Altersgrenze von 55 Jahren Beförderungen angestrebt, insbesondere bei herausgehobenen Ämtern werde dies sogar regelmäßig der Fall sein. Ein hierdurch verursachter Verwaltungsaufwand sei dem System der Regelbeurteilung strukturell immanent und vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Die in § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO getroffene Festlegung einer Altersgrenze von 55 Jahren erweise sich damit als rechtswidrig. Dem Gericht sei es wegen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn verwehrt, eine andere Grenze festzulegen. Es werde 4 daher ausdrücklich offengelassen, ob eine Altersgrenze von 58 Jahren für die Notwendigkeit der Erstellung einer Regelbeurteilung festgelegt werden könne.

5 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine weitere Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2021 für den am ...... 1963 geborenen Antragsteller bereits deshalb nicht zu erstellen gewesen, weil dieser zu dieser Zeit nicht nur das 55., sondern auch das 58. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RiStABeurtVO. Die Rechtmäßigkeit der übergangsweise für diesen Beurteilungsstichtag geltenden Altersgrenze von 55 Jahren gemäß § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO sei daher nicht entscheidungserheblich. Zudem sei § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) vereinbar und berücksichtige den dem Verordnungsgeber bei der Ausfüllung der in § 6 Abs. 3 Nr. 6 Variante 1, § 65 SächsRiG enthaltenen Verordnungsermächtigung gebührenden weiten Gestaltungsspielraum. Tatsächlich strebten Justizbedienstete der Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 2 in der Praxis typischerweise ab Vollendung des 55. Lebensjahres kaum noch eine Beförderung an. So sei zum Stichtag 31. Dezember 2021 für 444 Richter und Staatsanwälte im Dienst des Antragsgegners wegen Vollendung des 55. Lebensjahres keine Regelbeurteilung mehr zu erstellen gewesen. Von diesen hätten sich lediglich 60 Personen nach dem Stichtag noch auf Beförderungsämter beworben. Zudem seien im Verhältnis zur Gesamtzahl der besetzten Stellen der Laufbahngruppe 2.2 in der Justiz von gegenwärtig ca. 1.621 nur sehr wenige herausgehobene Ämter zu besetzen. Im Bereich oberhalb der Besoldungsstufe R 3 seien derzeit landesweit nur 21 Ämter besetzt. Nichts anderes ergebe sich aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2021 - 2 B 259/21 -, juris, der sich lediglich zu der in der vormaligen VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte enthaltenen Altersgrenze von 50 Jahren verhalte. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sei wegen des dort geltenden abweichenden Regelbeurteilungszeitraum von fünf Jahren nicht übertragbar und als nicht anschlussfähig anzusehen. Soweit ersichtlich, gelte lediglich in Sachsen (ab dem Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2025) und Sachsen-Anhalt eine höhere Altersgrenze als 55 Jahre; in anderen Bundesländern werde dies nicht problematisiert. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 RiStABeurtVO unter dem 4. Februar 2026 eine Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2025 mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ im Statusamt R 2+Z erstellt worden sei.

6 Der Antragsteller verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zugunsten des Antragstellers besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtlich zu beanstanden ist.

a) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.). Der Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu 6 rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Aus der Befugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie nach den an dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, folgt auch das Recht, bestimmte Befähigungen und Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten Bedeutung besitzen und außerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris).

10 Die Auswahlentscheidung hat regelmäßig auf Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen und der aktuellsten Regelbeurteilungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschl. v. 6. September 2023 - 2 B 108/23 -, juris Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie Beschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris; st. Rspr.). Die Anlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, Leistung und Eignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von Anlassbeurteilungen ein zeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter Beurteilungsvergleich ermöglicht wird. Daneben besitzen die letzten Regelbeurteilungen besondere Aussagekraft, weil sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Anlass- und Regelbeurteilungen unterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen Bezugsrahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während den Maßstab für die Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes bilden, sind dies bei der Anlassbeurteilung die Anforderungen des angestrebten Beförderungsamts. Das machen § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsRiG sowie § 8 Abs. 2 RiStABeurtVO deutlich, wonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle den Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu unterschiedlichen Maßstäben von Regel- und Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006, NVwZ-RR 2007, 790; Beschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris).

b) Ausgehend von diesem Maßstab fehlt es an einer Regelbeurteilung für die Beigeladene für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021. 12 aa) Die Beigeladene war - ebenso wie der Antragsteller - zu den Beurteilungsstichtagen 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2021 nicht regelbeurteilt worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hatte und nach Ziffer III Nr. 3 b der damals geltenden VwV Beurteilung von der Beurteilung ausgenommen war. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 2 B 259/21 -, juris stellte der erkennende Senat fest, dass die in Ziffer III Nr. 3b der VwV 7 Beurteilung vorgesehene Altersgrenze von 50 Jahren, ab der eine Regelbeurteilung nur noch auf Antrag des Richters erfolgt, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig ist. Er führte zudem aus, dass es ihm wegen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn verwehrt sei, selbst eine andere Altersgrenze festzulegen. Aufgrund dieser Entscheidung holte der Antragsgegner die Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 für den Antragsteller am 28. Dezember 2021 und für die Beigeladene am 21. Juli 2022 nach.

bb) Für den sich anschließenden Regelbeurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 wurde indes weder für die Beigeladene noch für den Antragsteller eine Regelbeurteilung erstellt. Dies beruht auf der nach Inkrafttreten der Änderung des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 zum 1. August 2023 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SächsRiG zur Festlegung einer Altersgrenze am 19. Januar 2024 erlassenen Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung (in Kraft seit 17. Februar 2024). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RiStABeurtVO sind die Richter und Staatsanwälte von der Regelbeurteilung ausgenommen, die am Beurteilungsstichtag (31. Dezember 2025) das 58. Lebensjahr vollendet haben. Dagegen richten sich Regelbeurteilungen, die zu einem Stichtag vor Inkrafttreten der Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung zu erstellen sind, gemäß der Übergangsvorschrift § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO nach der VwV Beurteilung mit der Maßgabe, dass zum Regelbeurteilungsstichtag 31. Dezember 2021 Richter und Staatsanwälte von der Regelbeurteilung ausgeschlossen sind, die zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

cc) Die für die zum Regelbeurteilungsstichtag 31. Dezember 2021 maßgebliche Übergangsvorschrift § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO, die eine Altersgrenze von 55 Jahren festsetzt, überschreitet indes den durch die zugrundeliegende formell-gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SächsRiG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Zwar besteht bei der Festlegung von Ausnahmen von der regelmäßigen/planmäßigen Beurteilung unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ein weiter Gestaltungsspielraum des Staatsministeriums der Justiz, wie der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 2 B 259/21 - (juris Rn. 16) zur früheren Regelung § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRiG ausgeführt hat. So kann grundsätzlich die Bestimmung einer Altersgrenze aus der Überlegung gerechtfertigt werden, dass Verwaltungsaufwand vermieden werden soll, der nicht aus Rechtsgründen zwingend geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 22. September 2009 - 1 WB 4.05 -, juris Rn. 12) kommt es maßgeblich darauf an, ob man bei Richtern/Staatsanwälten/Beamten ab einem gewissen Alter, welches zur Bestimmung einer Altersgrenze dienen soll, „typischerweise“ davon ausgehen kann, dass sie nicht mehr an einem Auswahlverfahren teilnehmen werden (vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 241, 551).

(1) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, an denen der Senat festhält, bestehen zwar gegen die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RiStABeurtVO festgelegte Altersgrenze von 58 Jahren, die erstmals für Regelbeurteilungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 gilt, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn zum einen dürfte sich zu diesem Zeitpunkt die Anzahl der Richter und Staatsanwälte, die nach Überschreiten dieser Altersgrenze noch eine Beförderung anstreben, auch bezogen auf herausgehobene Ämter in einem Rahmen bewegen, der die Annahme rechtfertigt, diese Altersgruppe strebe im Regelfall, mithin typischerweise, keine Beförderung mehr an. Zum anderen haben Richter und Staatsanwälte nach Vollendung des 58. Lebensjahres bis zum regulären Ruhestandseintritt mit 67 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG) noch eine Dienstzeit von neun Jahren; soweit § 5 Abs. 1 Satz 3 SächsRiG für eine Übergangszeit gestaffelte Altersgrenzen zwischen 65 Jahren und einem Monat und 66 Jahren und zehn Monaten vorsieht, verringert sich die verbleibende Dienstzeit entsprechend. Während dieser Zeitspanne fallen ausgehend von vierjährigen Beurteilungsperioden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG) regelmäßig noch zwei Regelbeurteilungen an. Demgegenüber dürften ausgehend von der erstmaligen Übertragung eines Amtes im Alter von rund 30 Jahren bei Vollendung des 58. Lebensjahres regelmäßig bereits sieben Regelbeurteilungen vorliegen. Dieses Verhältnis berücksichtigt in hinreichendem Maß das in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RiStABeurtVO angelegte Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Umsetzung der Regelbeurteilungspflicht.

(2) Indes gilt dies nicht für die Übergangsvorschrift § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO mit einer Altersgrenze von 55 Jahren.

17 Die Entscheidungserheblichkeit entfällt - anders als vom Antragsgegner vorgetragen - nicht deshalb, weil der Antragsteller am Regelbeurteilungsstichtag 31. Dezember 2021 nicht nur das 55., sondern auch bereits das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Denn das Verwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung wegen fehlender aktueller Regelbeurteilungen beider Bewerber, mithin auch der Beigeladenen, für rechtsfehlerhaft erachtet. Die am ............ 1964 geborene Beigeladene hatte indes am 31. Dezember 2021 noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet.

18 Dem Senat erscheint schon zweifelhaft, ob bereits im Alter von 55 Jahren die Mehrzahl der Richter und Staatsanwälte im Regelfall, mithin typischerweise, auch bezogen auf herausgehobene Ämter keine Beförderung mehr anstrebt. Selbst wenn sich - wie der Antragsgegner vorträgt - von 444 Richtern über 55 Jahre „nur“ 60 auf Beförderungsstellen bewerben, ist nicht außer Acht zu lassen, dass sich gerade bei herausgehobenen Ämtern - wie vorliegend - die Bewerber typischerweise in einem höheren Lebensalter befinden, weil sie zunächst die Eingangs- und weiteren Beförderungsämter durchlaufen, um sich für Spitzenämter zu qualifizieren. Zudem haben Richter und Staatsanwälte nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum 9 regulären Ruhestandseintritt mit 67 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG) noch eine Dienstzeit von zwölf Jahren; soweit § 5 Abs. 1 Satz 3 SächsRiG für eine Übergangszeit gestaffelte Altersgrenzen zwischen 65 Jahren und einem Monat und 66 Jahren und zehn Monaten vorsieht, verringert sich die verbleibende Dienstzeit entsprechend. Während dieser Zeitspanne fallen ausgehend von vierjährigen Beurteilungsperioden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG) regelmäßig noch drei Regelbeurteilungen an. Demgegenüber dürften ausgehend von der erstmaligen Übertragung eines Amtes im Alter von rund 30 Jahren bei Vollendung des 55. Lebensjahres regelmäßig sechs Regelbeurteilungen vorliegen. Dieses Verhältnis berücksichtigt das in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RiStABeurtVO angelegte Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Umsetzung der Regelbeurteilungspflicht in nicht mehr hinreichendem Maß. Zudem besteht - anders als in der früheren VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte - in der geltenden RiStABeurtVO nicht mehr die Möglichkeit der Regelbeurteilung auf Antrag des Bediensteten. Richter und Staatsanwälte sind nach Überschreiben der Altersgrenze damit zwingend von der Regelbeurteilung ausgenommen, was zur Wahrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SächsRiG ebenfalls gegen eine niedrigere Altersgrenze spricht. Schließlich ist für den Senat kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich einleuchtender Grund für die in § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO vorgenommene Differenzierung zwischen Richtern und Staatsanwälten, die am 31. Dezember 2021 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, und solchen ersichtlich, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht 55 Jahre alt waren. Allein der hierdurch bedingte erhöhte Verwaltungsaufwand ist kein sachlich hinreichender Grund, weil die Beurteilung wie dargelegt aus rechtlichen Gründen zwingend geboten, mithin für beide Gruppen derselbe Maßstab anzulegen ist. Somit ist die in § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO getroffene Festlegung einer Altersgrenze von 55 Jahren für den Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2021 rechtswidrig. Es ist dem Senat wegen der oben ausgeführten Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn verwehrt, eine andere Grenze festzulegen.

19 Soweit schließlich der Antragsteller zwischenzeitlich aus anderen Gründen eine Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2025 erhalten hat, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an.

c) Die unterbliebene Erstellung der Regelbeurteilung für die Beigeladene für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 ist nicht deshalb entbehrlich, weil eine diesen Zeitraum mit umfassende Anlassbeurteilung eingeholt wurde. Wie bereits dargelegt, unterscheiden sich Anlass- und Regelbeurteilungen nicht nur in ihrem zeitlichen Bezugsrahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während den Maßstab für die Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes bilden, sind dies bei der Anlassbeurteilung die Anforderungen des angestrebten Beförderungsamts (§ 8 Abs. 2 RiStA- BeurtVO). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen zudem Anlass- 10 beurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind.

Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30 f.; Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris Rn. 11 f.).

21 Nach diesem Maßstab, dem der Senat folgt, sind Anlassbeurteilungen aus der jeweils aktuellsten Regelbeurteilung zu entwickeln. Dementsprechend regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 RiStABeurtVO, dass der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung stets an den der letzten Regelbeurteilung anschließt. Dies war vorliegend der Beurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021. An diesen Zeitraum hätte der Beurteilungszeitraum einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RiStABeurtVO zu erstellenden Anlassbeurteilung anschließen und an die dort getroffenen Feststellungen und Bewertungen anknüpfen müssen. Das Ersetzen einer fehlerhaft unterbliebenen Regelbeurteilung durch eine den Regelbeurteilungszeitraum vollständig mit abdeckende Anlassbeurteilung kommt aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Betracht.

d) Die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen, rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, können mangels vollständig vorhandener Regelbeurteilungen nur als offen bezeichnet werden. Die Beigelade hätte in der letzten Regelbeurteilungskampagne (Stichtag 31. Dezember 2021) beurteilt werden müssen mit der Folge, dass zum einen diese Regelbeurteilung über einen vierjährigen Beurteilungszeitraum bei der Auswahlentscheidung zwingend hätte Berücksichtigung finden und zum anderen die hiernach erstellte, daran zeitlich anknüpfende Anlassbeurteilung inhaltlich aus dieser Regelbeurteilung heraus hätte fortentwickelt werden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 259/21 - a. a. O. Rn. 23 unter Verweis auf OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

23 Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt ersichtlich vor, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist (vgl. BA S. 17, 18).

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 -, juris). Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch