Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung

RiStABeurtVO

§ 8 Gesamturteil, Eignungsprognose und Eignungsbewertung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/8#abs-1 (1) Die Regelbeurteilung ist unter Würdigung der Befähigung, der fachlichen Leistung und der Eignung für das ausgeübte Amt mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen:

1. mit „sehr gut“, wenn die Anforderungen in einem herausragenden, nur in seltenen Fällen festzustellenden Maß übertroffen werden, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung außergewöhnlich sowie das berufliche Engagement und das Auftreten beispielgebend sind,

2. mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“, wenn die Anforderungen deutlich übertroffen werden, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung stets erheblich über den Erwartungen liegen und sich die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt durch allseitige Verwendbarkeit sowie ein besonders hohes und abgerundetes Fachwissen auszeichnet,

3. mit „übertrifft die Anforderungen“, wenn die Anforderungen in jeder Hinsicht übertroffen werden und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung regelmäßig in erkennbarem Maß über den Erwartungen liegen,

4. mit „übertrifft die Anforderungen teilweise“, wenn die Anforderungen voll erfüllt und teilweise übertroffen werden und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung in Teilbereichen über den Erwartungen liegen,

5. mit „entspricht voll den Anforderungen“, wenn die Anforderungen voll erfüllt werden, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ohne Einschränkungen zufriedenstellend sind sowie dem Bild einer oder eines fachlich kompetenten, engagierten und korrekt auftretenden Bediensteten in jeder Hinsicht entsprochen wird,

6. mit „entspricht noch den Anforderungen“, wenn die Anforderungen nur mit Einschränkungen erfüllt werden, die fachlichen Leistungen teilweise hinter den Erwartungen zurückbleiben oder in der fachlichen oder persönlichen Eignung oder der Befähigung Defizite festzustellen sind, die aber in der Gesamtbetrachtung noch hingenommen werden können,

7. mit „entspricht nicht den Anforderungen“, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, die fachliche Leistung regelmäßig nicht den Erwartungen entspricht oder die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt fachlich oder persönlich nicht für das Amt geeignet ist.

Zwischenbenotungen, weitere Differenzierungen sowie Zusätze zu den oder Veränderungen an den vorgesehenen Gesamturteilen sind nicht zulässig. Das nächsthöhere Prädikat kann in der Regel erst nach einer erkennbaren Steigerung gegenüber dem zuletzt erzielten Prädikat und einer Bewährung auf dem höheren Niveau erreicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/8#abs-2 (2) Die Anlassbeurteilung und der Beurteilungsbeitrag enthalten kein Gesamturteil und keine zusammenfassende Eignungsprognose. Abweichend hiervon enthält die Anlassbeurteilung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 eine zusammenfassende Eignungsprognose darüber, ob die oder der Beurteilte auf Grund der bisherigen Leistungen die konstitutiven Leistungs- und Befähigungsmerkmale des Anforderungsprofils für das angestrebte Amt erfüllt und insgesamt, insbesondere unter Berücksichtigung der übrigen Leistungs- und Befähigungsmerkmale, für dieses Amt geeignet ist. Hierzu kann abweichend von § 4 Absatz 2 auch auf frühere Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden. Nicht Gegenstand dieser Eignungsprognose ist es, ob von der Einhaltung eines Regelerfordernisses ausnahmsweise abgesehen werden kann; dies bleibt der Auswahlentscheidung vorbehalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/8#abs-3 (3) Die Probezeitbeurteilung ist mit einer der folgenden Eignungsbewertungen zusammenzufassen:

1. mit „geeignet“,

2. mit „noch nicht geeignet“, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung noch nicht abschließend beurteilt werden können, oder

3. mit „nicht geeignet“.

§ 7 § 9