Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung

RiStABeurtVO

§ 3 Regelbeurteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/3#abs-1 (1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre zu einem festen Beurteilungsstichtag beurteilt. Der erste Stichtag ist der 31. Dezember 2025.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/3#abs-2 (2) Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. Er beginnt jedoch frühestens mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/3#abs-3 (3) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die

1. ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 nach Anlage 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und höher innehaben oder

2. am Beurteilungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet haben oder

3. hinsichtlich des der Vollendung des 58. Lebensjahrs zuletzt vorausgehenden Beurteilungsstichtags den unwiderruflichen Verzicht auf eine Regelbeurteilung erklärt haben, wobei die Erklärung schriftlich bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und spätestens drei Monate vor dem Beurteilungsstichtag abgegeben werden soll, jedenfalls aber vor Eröffnung der Beurteilung abgegeben werden muss.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 sind Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nach Anlage 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes mindestens einmal zu beurteilen. Entsprechendes gilt bei der erstmaligen Gewährung einer Amtszulage in dieser Besoldungsgruppe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/3#abs-4 (4) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen nicht an der Regelbeurteilung teil, wenn

1. sie während der Beurteilungsperiode seit ihrer Ernennung im Dienstverhältnis auf Lebenszeit weniger als 18 Monate Dienst verrichtet haben,

2. sie in dem Jahr vor dem Beurteilungsstichtag vollständig abwesend waren oder

3. die letzte Beförderung noch nicht mindestens ein Jahr zurückliegt.

Liegen Hinderungsgründe nach Satz 1 vor, ist die Regelbeurteilung zurückzustellen. Sie wird mit Ablauf des Kalenderjahres nachgeholt, in dem die Hinderungsgründe erstmals entfallen sind. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt sich dementsprechend. Anschließend nimmt die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt wieder regelmäßig an der Regelbeurteilung teil.

§ 2 § 4