Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 9 Kriterien der Ernennung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund876 Entscheidungen

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

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