Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 65 Beurteilung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Stand: 01.01.2025
Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 65 SächsRiG →
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