Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung

RiStABeurtVO

§ 4 Anlassbeurteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/4#abs-1 (1) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind zu beurteilen, wenn sie

1. sich um ein ausgeschriebenes Beförderungsamt bewerben oder

2. aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Wege der Versetzung, Entlassung auf eigenen Antrag oder kraft Gesetzes ausscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/4#abs-2 (2) Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung schließt stets an den der letzten Regelbeurteilung, sofern eine Regelbeurteilung noch nicht erstellt worden ist, an das Datum der Lebenszeiternennung oder, sofern noch keine Lebenszeiternennung erfolgt ist, an das Datum der Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe an. Bei Beurteilungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 endet der Beurteilungszeitraum mit Ende des Monats, in dem die Bewerbungsfrist abläuft, und bei Beurteilungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit dem Tag der Versetzung, der Entlassung oder des Ausscheidens kraft Gesetzes. Wird von der vorgesetzten Dienstbehörde eine neue Beurteilung gemäß Absatz 1 Nummer 1 zum selben Beurteilungsanlass mehr als sechs Monate nach dem vorgenannten Zeitpunkt angefordert, endet der Beurteilungszeitraum der neuen Beurteilung mit dem Datum der Anforderung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/4#abs-3 (3) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 ist eine Beurteilung nur auf Anforderung der neuen Dienststelle oder auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts zu erstellen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu stellen.

§ 3 § 5