Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Urteil vom 21.04.2026 – 2 A 96/25

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Az.: 2 A 96/25 3 K 1094/20 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Generalzolldirektion Personal und Organisation Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg gegen wegen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Mai 2019; Untätigkeitsklage hier: Berufung – Klägerin – – Berufungsbeklagte – – Beklagte – – Berufungsklägerin – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. November 2024 - 3 K 1094/20 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Die Klägerin wendet sich gegen die ihr zum Stichtag 1. Mai 2019 erteilte Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2. Dezember 2017 bis 1. Mai 2019 mit dem Gesamturteil „überwiegend erwartungsgemäß“ (5 Punkte).

2 Die 1969 geborene Klägerin steht seit ihrer Beförderung zum 1. Juni 2014 als Zollhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) beim Hauptzollamt (HZA) E..... im Dienst der Beklagten. In ihrer vorherigen Regelbeurteilung (ebenfalls im Standesamt A 8) für die Zeit vom 2. Mai 2015 bis 1. Dezember 2017 war die Klägerin ebenfalls mit dem Gesamturteil „überwiegend erwartungsgemäß“ (5 Punkte) bewertet worden. Ihre dagegen gerichtete Klage auf Aufhebung und Neubescheidung hatte vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Erfolg (vgl. rechtskräftiges Urt. v. 11. November 2024 - 3 K 1433/19 -).

3 Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum wurde die Klägerin vom 2. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2019 beim HZA E..... als „Mitarbeiterin arbeitsbereichsübergreifende Bearbeitung von äußerst komplexen Verfahren“ (Sachgebiet E) verwendet. Vom 1. Februar 2019 bis zum 28. Februar 2019 wurde sie ebenfalls beim HZA E..... als „Mitarbeiterin Prävention, Prüfungen und Ermittlungen“ (Sachgebiet E) eingesetzt. Vom 1. März 2019 bis zum 1. Mai 2019 wurde sie beim HZA E..... als Mitarbeiterin für Vollstreckungsangelegenheiten (Innendienst Sachgebiet G) verwendet. Sämtliche Dienstposten sind jeweils bewertet mit „A6M/A8“.

4 Die vom Leiter des HZA E..... zum 1. Mai 2019 erstellte Regelbeurteilung enthält eine Bewertung der Fach- und Methodenkompetenzen, untergliedert in die Einzelkriterien Fachwissen, Qualität und Verwertbarkeit, Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung, Ausdruck, systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken, Eigenverantwortung/ 3 Selbstständigkeit sowie Flexibilität. Die Bewertung der sozialen Kompetenzen gliedert sich in die Einzelkriterien Konfliktlösungsverhalten, Kritikverhalten, Teamverhalten, Kontakt- und Kommunikationsverhalten sowie Durchsetzungsfähigkeit. Die Bewertung der Einzelkriterien erfolgte im Rahmen einer Skala der Ausprägung gerade von A = im Vergleich sehr stark ausgeprägt bis E = im Vergleich unzureichend ausgeprägt. Die Intensität des Ausprägungsgrades sollte wiederum in drei Stufen in abnehmender Intensität von Stufe 1 nach Stufe 3 bewertet werden. Im Bereich der Fach- und Methodenkompetenzen werden der Klägerin Leistungen im Wesentlichen im Bereich D attestiert; bei den sozialen Kompetenzen werden die Leistungen durchgehend mit E bewertet. Hieran anschließend führt der Beurteiler in einer zusammenfassenden Darstellung aus:

„ZHSin Schüler verfügt im Allgemeinen noch über hinreichende Fach- und Methodenkompetenzen, mit denen sie einfach gelagerte Fälle in meist zufriedenstellender Qualität erledigt. Jedoch konnten ihr im Sachgebiet E nahezu keine Tätigkeiten dauerhaft sinnvoll übertragen werden, die ihrem statusrechtlichen Amt entsprechen. Darüber hinaus ist ihre Fähigkeit, das Wesentliche von Situationen zu erfassen und in der Folge sachgerecht analytisch zu bewerten, zunehmend geringer ausgeprägt. Insoweit ist im Beurteilungszeitraum ein im Vergleich nachlassendes Leistungsbild zu verzeichnen. Ihre sozialen Kompetenzen sind sehr verbesserungswürdig; insbesondere kann die Beamtin Kritik nur sehr schwer annehmen, geschweige denn bei unterschiedlichen Standpunkten berechtigte Positionen anderer respektieren. Ihr unzureichendes Teamverhalten, das insbesondere von mangelnder aktiver Mitgestaltung gemeinsamer Aufgaben geprägt war, hatte unmittelbar Auswirkungen auf ihre dienstliche Verwendung. ZHSin Schüler kann sich grundsätzlich durchsetzen, fokussiert jedoch ihre Fähigkeit zu sehr auf die Wahrnehmung eigener Interessen. Die Beamtin hat bei den Fach- und Methodenkompetenzen fünfmal den Ausprägungsgrad „im Vergleich schwach ausgeprägt“ sowie zweimal den Ausprägungsgrad „im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ erhalten. Bei den sozialen Kompetenzen hat die Beamtin durchgängig den Ausprägungsgrad „im Vergleich unzureichend ausgeprägt“ erhalten. Aufgrund ihrer insgesamt mehrheitlich als schwach oder unzureichend eingestuften Eignung, Leistung und Befähigung wird ihr in einer Gesamtschau die Gesamtnote „überwiegend erwartungsgemäß“ in der mittleren Bandbreite mit 5 Punkten zuerkannt.

Die konkrete Aufgabenerfüllung der ZHSin Schüler wurde in Bezug gesetzt zu den Anforderungen ihres statusrechtlichen Amtes. Die Bewertung der Einzelkompetenzen und die Ermittlung der Gesamtnote erfolgte auf der Grundlage einer vergleichenden Wertung mit allen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 des HZA E......“

5 Die Beurteilung wurde als „Vorbehaltsbeurteilung wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß Nr. 14 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BRZV)“ bezeichnet. Sie wurde am 11. Juli 2019 vom Leiter des HZA E..... als Beurteiler unterschrieben. Zu Bekanntgabe der Beurteilung enthält der Beurteilungsbogen keine Einträge. Wegen anhaltender Dienstunfähigkeit der Klägerin (seit 22. Februar 2019) wurde ihr die Beurteilung am 12. November 2019 zugestellt mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben an die Dienststelle zurückzusenden und mitzuteilen, falls eine Besprechung der Beurteilung gewünscht werde. Mit Schreiben vom 4 19. November 2019 sandte die Klägerin das Original der Beurteilung zurück, auf dem sie die Zustellung am 12. November 2019 bestätigte, und bat unter Hinweis auf Ziff. 1.4.3 der Rahmeninklusionsvereinbarung (RIV) um schriftliche Darlegung der Gründe für das Gesamturteil. Dies lehnte der Leiter des HZA am 16. Dezember 2019 ab, weil hierdurch nicht das Beurteilungsgespräch ersetzt werde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Beurteilung ein, der am 8. September 2020 vom Leiter des HZA E..... an die für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständige Generalzolldirektion abgegeben wurde.

6 Der bereits am 7. August 2020 als Untätigkeitsklage erhobenen und auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2024 - 3 K 1094/20 - statt. Die Klage sei zulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vom 28. Februar 2020 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden habe. In der Sache habe die Klägerin einen Anspruch auf Neuerstellung der Regelbeurteilung. Zwar sei unschädlich, dass das vorbereitende Gespräch nach § 5 Abs. 3 BLV, Anl. 3 BRZV unterblieben und die der Klägerin mittels Zustellung bekannt gemachte Beurteilung nicht erörtert worden sei. Indes leide die Regelbeurteilung daran, dass es die Beklagte bisher in jeglicher Form versäumt habe, die in ihr enthaltenen Bewertungen im Hinblick auf die im Widerspruch der Klägerin vorgetragenen Einwände zu plausibilisieren. Dies könne in erster Linie im Rahmen der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung geschehen; eine Konkretisierung der gefundenen Werturteile könne aber auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein erfolgen. An einer solchen Plausibilisierung fehle es, weil das Beurteilungsverfahren nach Einlegung des Widerspruchs offensichtlich stecken geblieben sei. Die Klägerin habe im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sie habe eine Vielzahl von Verfahren ohne nennenswerte Beanstandungen, Rückfragen oder Änderungen ihrer Entwürfe bearbeitet. Ihr Vorgesetzter und dessen Stellvertreter hätten ihr mehrfach mitgeteilt, dass sie ihre Arbeit sehr gut und ordentlich erledigen würde. Zudem könnten mehrere namentlich benannte Kollegen die Einschätzung des Beurteilers widerlegen, dass sie andere nicht respektieren würde. Auf diese Einwendungen hin habe eine Plausibilisierung durch die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden. Ein Widerspruchsbescheid sei nicht erlassen worden. Nichts anderes folge aus den Ausführungen des Leiters des HZA E..... im Abgabeschreiben vom 8. September 2020. Auf die Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz vom 12. November 2024 könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgt seien.

7 Auf den Antrag der Beklagten, in dem erstmals eine Plausibilisierung der Beurteilung erfolgt ist, hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Berufung zugelassen, zu deren 5 Begründung die Beklagte vorträgt, die Regelbeurteilung fuße auf einer ausreichend sicheren Tatsachengrundlage. Der Beurteiler habe sich auf Zuarbeiten der Sachgebietsleitung E im Rahmen der Gremienbesprechung stützen können; diese hätten sich ihrerseits durch Rücksprachen mit dem Fachgebietsleiter und den Arbeitsbereichsleitern informiert („Vorgremium“), auch seien Erkenntnisse aus Gesprächen mit weiteren Kollegen des Standortes eingeflossen. Ein Austausch der höheren Vorgesetzten der Klägerin habe zudem nicht erst zur Vorbereitung der Stichtagsbeurteilung, sondern auch im laufenden Dienstbetrieb stattgefunden. Die Klägerin habe sich wegen Dienstunfähigkeit über erhebliche Teile des Beurteilungszeitraums (rund neun Monate) nicht im Dienst befunden. Gleichwohl sei von einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung auszugehen; nur bei einer Dienstverrichtung von weniger als drei Monaten des Beurteilungszeitraums wäre dies nicht der Fall. Die in ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. März 2020 erhobenen Einwände der Klägerin stünden der Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht entgegen. Die Beklagte weise den Vorwurf eines Mobbings von sich. Die Klägerin habe vor dem streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum über längere Zeit eingearbeitet werden müssen. Sie habe eine Einarbeitung durch erfahrene Kollegen aus dem mittleren Dienst abgelehnt. Die Situation habe darin gegipfelt, dass die Klägerin vom Fachgebietsleiter persönlich habe eingearbeitet werden müssen. Mehrere Mitarbeiter hätten dem Leiter des HZA eröffnet, dass sie mit der Klägerin nicht mehr zusammenarbeiten könnten, weil diese sich überschätze und nicht teamfähig sei. Auch von Seiten des Personalrates sei der Leiter des HZA darauf angesprochen worden, dass seit der Anwesenheit der Klägerin im Sachgebiet E Schwierigkeiten auftreten würden, die auf ihrem Verhalten beruhten. Der Klägerin hätten während ihrer Verwendungszeit in der FKS keine amtsangemessenen Tätigkeiten und Aufgaben nach der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden können, was das Abfallen der Fach- und Methodenkompetenzen begründe. Die Klägerin habe wegen der Schwierigkeiten im Sachgebiet E in das Sachgebiet G umgesetzt werden sollen, was sie aber abgelehnt habe. Die Schwierigkeiten der Klägerin, sich auch über ein Jahr nach ihrer Versetzung an das HZA E.....

auf ihrem neuen Dienstposten einzugewöhnen, begründeten die in der Beurteilung rechtsfehlerfrei konstatierte vergleichsweise geringe Flexibilität. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe eine Vielzahl von Verfahren beanstandungsfrei bearbeitet, sei festzustellen, dass sie selbstständig überwiegend nur sehr einfache Verfahren nach § 321 SGB VI geführt habe. Der Fachgebietsleiter im hiesigen Beurteilungszeitraum habe festgestellt, dass eine Zusammenarbeit in der Form, dass die Klägerin andere bei deren Fallbearbeitung unterstütze, nicht möglich gewesen sei. Soweit die Klägerin beanstande, ihr sei ein unangemessen schwieriger Fall übertragen worden, sei dies nicht zutreffend. Ihr sei gesagt worden, dass sie für den derzeitigen Zustand der Akte keine Verantwortung trage, zudem sei ihr Hilfe angeboten worden. Der Fall habe ein überschaubares Anforderungsniveau gehabt. Soweit die Klägerin ausführe, der Fachgebietsleiter und dessen Stellvertreter seien im Kooperationsgespräch am 3. Dezember 2018 und im BEM-Gespräch am 12. Februar 2019 mit ihren fachlichen Leistungen zufrieden 6 gewesen, sei der geringe Anspruch der von der Klägerin unterwertig wahrgenommenen Tätigkeiten in den Blick zu nehmen. Zudem sei es nicht zu beanstanden, wenn sich Vorgesetzte im Rahmen von Kooperations- oder BEM-Gesprächen mit Kritik an der Arbeitsleistung zurückhielten. Der Fachgebietsleiter habe noch am 5. April 2019 festgestellt, dass die Einarbeitung der Klägerin noch nicht abgeschlossen sei, diese nur einfache Verfahren selbstständig bearbeiten könne und noch keine Aufgaben wahrnehme, die ihrer Besoldungsgruppe A 8 entsprechen würden. Aus den Ausführungen der Klägerin zur Bewilligung von Telearbeit ergäben sich keine Aussagen zur Qualität der von der Klägerin geleisteten Arbeit. Aus dem von der Klägerin erwähnten Dienstbesprechungsprotokoll des Arbeitsbereichs 1 der FKS P..... vom März 2019 ergebe sich nur der Aufgabenbereich der Klägerin am Ende des hier relevanten Beurteilungszeitraum. Die auf die Sozialkompetenz bezogenen Befähigungen und fachlichen Leistungen der Klägerin seien zutreffend dargestellt. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Chemnitz in seinem Urteil vom 11. November 2024 - 3 K 1433/19 - im Hinblick auf die vorangegangene Regelbeurteilung bestätigt. Das Sozialverhalten der Klägerin sei bereits in der Vergangenheit mehrfach beanstandet worden und habe sich im relevanten Beurteilungszeitraum nicht verbessert. Abschließend sei festzustellen, dass die Kritik des Fachgebietsleiters wohlwollender ausfallen könne als jene des Beurteilers. So habe der erst seit Ende 2017 tätige Fachgebietsleiter die unterdurchschnittlichen Leistungen der Klägerin teilweise mit deren längeren Krankenständen und seiner eigenen Abwesenheit relativiert und ihr die fehlende FKS-Erfahrung zugute gehalten.

Es stehe indes dem Beurteiler frei, die ihm von näheren Vorgesetzten berichteten Tatsachen strenger zu bewerten, weil er über den notwendigen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe verfüge. Die Klägerin sei im Jahr 2017 durchgehend anwesend gewesen, die Einarbeitung habe indes aufgrund des gezeigten Verhaltens nur geringe Fortschritte gemacht. Soweit die Klägerin rüge, die Beurteilung sei unter Verstoß gegen Ziff. 13 BRZV 2016 zustande gekommen, treffe dies nicht zu. Die Klägerin sei bereits durch den Beurteilungsbeitrag der Generalzolldirektion vom 9. Januar 2018 und die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Dezember 2017 auf Defizite hingewiesen worden; zudem habe es am 7. November 2018 ein zweistündiges Personalgespräch hierzu gegeben. Dass der Klägerin ihre fachlichen Defizite bekannt gewesen seien, ergebe sich auch aus ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2025 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz - 3 K 1809/20 -.

8 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. November 2024 - 3 K 1094/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

9 Die Klägerin beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_7

11 Sie macht geltend, die Beklagte stütze sich zur Plausibilisierung nach fünf Jahren auf fragwürdige und teilweise fragmentarische Vermerke und Einschätzungen vom Januar 2025 mit konstruierten, unrichtigen und durch nichts belegten Sachverhalten. Zusätzlich vorgelegte Vermerke des Fachgebietsleiters und des Beurteilers von 2018 seien der Klägerin zuvor nicht zur Kenntnis gegeben worden, sodass ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt worden sei; dies stehe nicht im Einklang mit Ziff. 13 BRZV. Eine Heilung im gerichtlichen Verfahren sei nicht mehr möglich. Die Regelbeurteilung der Klägerin stütze sich nicht auf eine ausreichend sichere Tatsachengrundlage und ihre Erstellung sei nicht nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab erfolgt. Die Verfahrensweise eines Vorgremiums widerspreche dem erforderlichen einheitlichen Beurteilungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 BLV. Der Fachgebietsleiter habe hinter dem Rücken der Klägerin wahrheitswidrig negative Behauptungen zu deren fachlichen Leistungen und sozialem Verhalten aufgestellt, obwohl er sie persönlich im Beurteilungszeitraum vom 27. April 2018 bis 19. Oktober 2018 eingearbeitet habe. Beanstandungen gegenüber der Klägerin habe es zu keiner Zeit gegeben. Die Klägerin habe hinter ihrem Rücken aus dem Sachgebiet FKS entfernt werden sollen. Der Fachgebietsleiter als wesentliche Erkenntnisquelle sei ebenso voreingenommen gegenüber der Klägerin gewesen wie der Beurteiler selbst. Es sei eine anonyme Anzeige an die Generalzolldirektion versandt worden, die ihrem Schriftbild nach dem Fachgebietsleiter zuzuordnen sei. Dies ergebe sich auch aus einem Schriftsatz der Generalzolldirektion im gerichtlichen Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 10 K 2591/24.D - vom 1. April 2025. Hinzu komme, dass durch zwei Bedienstete des Fachgebiets 8 der FKS während der dienstunfähigen Erkrankung der Klägerin am 27. Februar 2018 eine Geschäftsunterlagenprüfung beim Steuerbüro der damaligen Nebentätigkeitsarbeitgeberin der Klägerin durchgeführt worden sei. Dabei seien von den Prüfbeamten Sozialdaten der Klägerin unzulässigerweise mitgenommen und dem Fachgebietsleiter vorgelegt worden. Die Klägerin sei während der Einarbeitung zu verschiedenen Lehrgängen abgeordnet worden. Aufgrund des Vermerks des Fachgebietsleiters vom 22. Mai 2018 seien die Abordnungen zu den Fachlehrgängen aufgehoben und der schwerbehinderten Klägerin die ihr zustehende Fortbildung ohne Nennung von Gründen verwehrt worden. Der Fachgebietsleiter sei aus diesen Gründen zu einer objektiven Einschätzung der Klägerin nicht in der Lage gewesen. Die ebenfalls an der Beurteilung beteiligte Berichterstatterin kenne die Klägerin nicht persönlich. Der Beurteiler selbst sei voreingenommen. Dies ergebe sich schon aus seinem Verhalten gegenüber der schwerbehinderten Klägerin im Beurteilungszeitraum.

So habe er die unzulässig erhobenen Sozialdaten der Klägerin zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens am 12. Februar 2019 benutzt. Dies sei vom Bundesdatenschutzbeauftragten mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 moniert worden. Die Voreingenommenheit des Beurteilers werde aus seinem weiteren Verhalten gegenüber der Klägerin ersichtlich, indem er gegen diese in der Ausdehnungsverfügung im behördlichen Disziplinarverfahren vom 13. Juni 2019 weitere 8 Vorwürfe erhebe und unzutreffende Behauptungen im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Erfurt mache; er habe sie dort der üblen Nachrede ihm gegenüber verdächtigt. Dies ergebe sich aus Zeugenvernehmungen vom November und Dezember 2019. Nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass die Anfechtung der Schwerbehindertenwahl nicht durch die Klägerin allein erfolgt sei, sondern durch zwei weitere schwerbehinderte Wahlberechtigte. Ein weiterer Beleg für die Voreingenommenheit des Beurteilers und des Fachgebietsleiters sei der Umstand, dass diese im Beurteilungszeitraum Beschuldigte eines gegen sie geführten Strafverfahrens gewesen seien, welches aufgrund einer Anzeige der Klägerin über ihre Bevollmächtigten bei der Staatsanwaltschaft Z...... vom 18. Oktober 2019 geführt worden sei. Auch aus dem Vermerk des Beurteilers vom 4. Februar 2025 gehe hervor, dass dieser geradezu versessen darauf sei, die Klägerin zu diffamieren und unsachlich zu behandeln. Die von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Sachverhalte würden ausdrücklich als verspätet gerügt. Sie seien unzutreffend und könnten anhand einer – wenn auch umfangreichen – Beweisaufnahme widerlegt werden.

12 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H....... L...... und S...... B......... Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens einschließlich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

13 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

14 Zwar hat das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung der Klage zu Recht stattgegeben. Indessen hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufgrund der im Berufungszulassungsverfahren erfolgten Plausibilisierung der Beurteilung gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats für den Beurteilungszeitraum 2. Dezember 2017 bis 1. Mai 2019. Die Regelbeurteilung vom 11. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

15 A. Die Klage ist zulässig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_9

16 Die Klage ist trotz fehlender Durchführung des nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 Abs. 2 BRRG vorgeschriebenen Verfahrens abweichend von § 68 VwGO zulässig. Da die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vom 28. Februar 2020 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, vielmehr eine derartige Entscheidung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch immer nicht vorliegt, ist die Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zulässig.

17 B. Die Klage ist indes nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung für den Zeitraum 2. Dezember 2017 bis 1. Mai 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_18

1. Die dienstliche Beurteilung hat den aktuellen Stand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des beurteilten Beamten wiederzugeben; bei Regelbeurteilungen ist dies der Beurteilungsstichtag. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist daher die Sach- und Rechtslage am Stichtag, hier: dem 1. Mai 2019. Damit galt § 21 BBG i. d. F. v. 5. Februar 2009. § 21 BBG in dieser Fassung bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen sind und die Bundesregierung Ausnahmen von der Beurteilungsmacht durch Rechtsverordnung regeln kann. Diese normativen Vorgaben des Bundesbeamtengesetzes für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen sind zwar unzureichend. Dies führt allerdings nicht zur Aufhebung der angegriffenen Beurteilung, weil dieser Zustand für einen Übergangszeitraum hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 13 ff. und Senatbeschl. v. 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 -, juris Rn. 21).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_19

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1980, BVerwGE 60, 245, 246; Urt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, 356; Urt. v. 25. Oktober 2011, BVerwGE 141, 113; Urt. v. 27. November 2014, BVerwGE 150, 356 Rn. 14; Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9) und des Senats (vgl. Urt. v. 14. November 2006, SächsVBl 2007, 89; Urt. v. 7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris; zuletzt Urt. v. 25. Oktober 2022 - 2 A 902/20 -, juris und v. 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 - a. a. O.) ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen in Ansehung der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung auf die Überprüfung beschränkt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung 10 dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch anwendet, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Beurteilung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_20

a) Die Beurteilung ist formell rechtmäßig zustande gekommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_21

aa) Ein Verfahrensfehler liegt nicht deshalb vor, weil das vorbereitende Gespräch nach § 5 Abs. 3 BLV, Anl. 3 BRZV nicht durchgeführt worden ist. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) an, wonach der Klägerin ein solches Gespräch für den 17. oder 20. Mai 2019 angeboten wurde. Sie teilte hierauf mit, dass es ihr aufgrund ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes nicht möglich sei, so kurzfristig das vorbereitende Beurteilungsgespräch zu führen. Dies genügt jedoch nicht als Begründung dafür, die angebotenen Gesprächstermine abzulehnen. Zum einen war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar dienstunfähig erkrankt, die volle Dienstfähigkeit ist jedoch nicht Voraussetzung, um an dem angebotenen Gespräch teilzunehmen. Anderweitige Hinderungsgründe hat die Klägerin nicht mitgeteilt. Zum anderen hätte es der Klägerin oblegen, von sich aus einen Termin vorzuschlagen oder einen zeitlichen Rahmen zu benennen, in dem das Gespräch hätte stattfinden können, weil eine Verschiebung der Beurteilung auf unbestimmte Zeit jedenfalls nicht in Betracht kommt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_22

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die streitgegenständliche Regelbeurteilung nicht bekannt gemacht und zudem auch nicht mit erörtert worden wäre. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 9), wonach der Klägerin ausweislich der Verwaltungsakte die Beurteilung am 12. November 2019 zugestellt und damit auch bekannt gemacht wurde. Auf den im Begleitschreiben erteilten Hinweis, dass sich die Klägerin an die Berichterstatterin wenden könne, sofern sie eine Besprechung der Beurteilung wünsche, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2019 mit, dass sie ein Beurteilungsgespräch für obsolet halte. Soweit sie darin stattdessen eine schriftliche Darlegung der Gründe für das in Rede stehende Gesamturteil gemäß Ziff. 1.4.3 RIV gefordert hat, kann dahinstehen ob hierauf – was zwischen den Beteiligten streitig ist – ein Anspruch bestanden hat. Weil eine zu Unrecht unterbliebene Erörterung der Beurteilung für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung zu führen vermag (vgl. hierzu Senatsurt. v. 14. November 2006 - 2 B 413/06 -, juris Rn. 22), kann für eine zu Unrecht unterbliebene schriftliche Darlegung der Beurteilungsgründe nichts anderes gelten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_23

cc) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren einen Verstoß gegen Ziff. 13 BRZV rügt, wonach Beamte zu nachteiligen Aussagen in der Beurteilung zuvor anzuhören sind, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Verfahrensfehler. Insoweit kann nichts anderes gelten als zur Durchführung des vorbereitenden Gesprächs nach § 5 Abs. 3 BLV; es wird hierzu auf die Ausführungen oben unter aa) verwiesen. Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Klägerin die für sie ungünstigen Einschätzungen in der Beurteilung u. a. aufgrund des am 7. November 2018 mit dem Leiter des HZA geführten Personalgesprächs bekannt waren.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_24

b) Die Beurteilung begegnet auch in materieller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_25

aa) Der Beurteiler verfügte über die notwendigen Kenntnisse, um die Klägerin zu beurteilen. Er konnte sich hierzu auf die Kenntnisse dritter sachkundiger Personen stützen. Der Beurteiler muss sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigter des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt (BVerwG, Urt. v. 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Hierfür kommen vorrangig schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen.

26 Diesen Vorgaben entspricht die Vorgehensweise des Beurteilers, der mangels hinreichender eigener konkreter Kenntnis von den im Beurteilungszeitraum erbrachten fachlichen Leistungen der Klägerin in einer Gremiumsbesprechung nach Ziff. 7 BRZV mit der Sachgebietsleiterin als Berichterstatterin und deren ständigem Vertreter die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin – wie auch weiterer zu beurteilender Beamter – erörtert und verglichen hat. Zur Vorbereitung dieses Beurteilungsgremiums fand im Jahr 2019 eine Vorbesprechung zwischen der Sachgebietsleitung und den Fachgebietsleitern (sogenanntes kleines Gremium) statt, in dem über die Beschäftigten in deren Zuständigkeitsbereich berichtet wurde und an der auch der Fachgebietsleiter der Klägerin teilnahm, der sich seinerseits durch Abstimmung mit seinen Arbeitsbereichsleitern vorbereitet und hierbei auch eigene Erfahrungen sowie Erkenntnisse aus Gesprächen mit weiteren Kollegen des Standortes einbezogen hatte. Diese Vorgehensweise begegnet keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese gegen § 50 Abs. 1 BLV verstoßen könnte. Hiernach erfolgen die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Dass die 12 Verfahrensweise eines Vorgremiums dem erforderlichen einheitlichen Beurteilungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 BLV widersprechen könnte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Gerade bei einer Vielzahl zu beurteilender Bediensteter muss sich der Beurteiler regelmäßig auf Zuarbeiten der unmittelbaren Vorgesetzten stützen, weil er die konkreten Leistungen der Beamten im Beurteilungszeitraum nicht sämtlich aus eigener Anschauung kennen kann.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_27

bb) Von einer Voreingenommenheit des Beurteilers ist nicht auszugehen. Der Senat hat zum Vorliegen einer Voreingenommenheit des Beurteilers mit Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 B 208/15 -, juris Rn. 10 ff. entschieden:

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers von dem der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass eine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurt. v. 7. Februar 2012 - 2 A 735/11 -; Senatsbeschl. v. 28. Januar 2015 - 2 B 180/14 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 27. Oktober 2015 - 4 S 1733/15 - juris Rn. 67). Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 1998 a. a. O. Rn. 14). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Einzelnen weiter aus (Urt. v. 23. April 1998 a. a. O. Rn. 16):

„Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei hat das Tatsachengericht die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. … Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung.“

Daraus lässt sich ableiten, dass einzelne „Fehlhandlungen“ oder Missgriffe eines Dienstvorgesetzten gegenüber einem Mitarbeiter nicht dazu führen, ihn vom Beurteilungsverfahren auszuschließen. Für die Richtigkeit dieses Ansatzes spricht insbesondere, dass damit eine mögliche gleichmäßige Beurteilungspraxis gesichert und grundsätzlich verhindert wird, dass einzelne Beamte aus der Gruppe der zu Beurteilenden von einer anderen Person beurteilt werden als das Gros der Gruppe.

28 Gemessen an diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Voreingenommenheit des Beurteilers (wie auch des an der Beurteilung mittelbar beteiligten Fachgebietsleiters). Solche ergeben sich weder aus der Beurteilung selbst 13 noch aus einem Verhalten der beteiligten Vorgesetzten während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens. Soweit die Klägerin vorbringt, der Fachgebietsleiter habe hinter ihrem Rücken wahrheitswidrig negative Behauptungen zu ihren fachlichen Leistungen und ihrem sozialen Verhalten aufgestellt, sie habe hinter ihrem Rücken aus dem Sachgebiet entfernt werden sollen, der Fachgebietsleiter habe sie anonym bei der Generalzolldirektion angezeigt, man habe ihr zunächst zugesagte Lehrgänge verweigert, der Beurteiler selbst habe unzulässig erhobene Sozialdaten der Klägerin zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens am 12. Februar 2019 benutzt, er habe zudem in der Ausdehnungsverfügung vom 13. Juni 2019 weitere Vorwürfe erhoben, der Beurteiler und der Fachgebietsleiter seien beide Beschuldigte eines von der Klägerin initiierten Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Z...... vom 18. Oktober 2019 gewesen, aus dem Vermerk des Beurteilers vom 4. Februar 2025 gehe hervor, dass dieser „geradezu versessen“ darauf sei, sie zu diffamieren und unsachlich zu behandeln, ergibt sich hieraus für den Senat keine Voreingenommenheit der betreffenden Personen. Es wird vielmehr deutlich, dass die Klägerin ausgehend von ihrer subjektiven Wahrnehmung und Einschätzung tatsächlicher oder vermeintlicher Vorgänge selbst erhebliche Vorbehalte gegenüber ihren Vorgesetzten hegt. Dies allein genügt indes nicht für die Annahme einer Voreingenommenheit der betreffenden Personen.

29 So begründet der Umstand, dass der Beurteiler ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hat, nicht die Annahme der Voreingenommenheit, denn die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Vorwürfe - die Ausübung einer genehmigten Nebentätigkeit während bestehender Krankschreibung - stehen in keinem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Regelbeurteilung. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Unzulässigkeit einer Datenerhebung rügt, kommt es hierauf nicht an. Selbst wenn das zuständige Disziplinargericht eine Maßnahme des dienstvorgesetzten Beurteilers als rechtswidrig beanstanden sollte, würde dies nicht die Annahme begründen, dieser sei gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen. Denn allein aus einer fehlerhaften Sachbehandlung kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf eine Voreingenommenheit des zuständigen Bediensteten geschlossen werden. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Klägerin benannten Sachverhalte, die teilweise zudem zeitlich lange nach Erstellen der Beurteilung liegen; hierzu zählt auch der Umstand, dass nach Eingang des Widerspruchs der Klägerin eine Plausibilisierung der Beurteilung für mehrere Jahre unterblieb und erst im Berufungsverfahren nachgeholt wurde. Schließlich ergibt sich eine Voreingenommenheit des Beurteilers auch nicht aus dessen ebenfalls erst lange nach Abfassung der Beurteilung erstellten Vermerk vom 4. Februar 2025, in dem dieser u. a. ausführt, dass die Klägerin die Staatsanwaltschaft und den Generalstaatsanwalt vor ihren „Karren spannen“ wolle und den Bundesbeauftragten für Datenschutz auf Änderung seiner Rechtsmeinung verklage, sei ein „wahnhaftes“ Verhalten, um eigenes Fehlverhalten aus der Welt schaffen zu wollen und passe in das Persönlichkeitsbild der 14 Klägerin. Durch die Verwendung von Anführungszeichen hat der Beurteiler hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht von einem wahnhaften Verhalten im Wortsinn ausgeht; aus der zitierten Passage ergibt sich vielmehr, dass er die aus seiner Sicht fehlende Fähigkeit der Klägerin zur Selbstkritik beanstanden wollte und hierzu eine überzogene Formulierung gewählt hat.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_30

cc) Der Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin während rund der Hälfte des 18monatigen Beurteilungszeitraums im Wesentlichen krankheitsbedingt nicht im Dienst war. Denn die verbleibende Zeit von rund neun Monaten stellt gemäß Ziff. 4 BRZV eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Klägerin dar. Nach dieser Bestimmung ist von einer Beurteilung nur abzusehen, wenn ein Bediensteter im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate Dienst verrichtet hat. Auch die Klägerin erhebt insoweit keine Einwände, sondern begehrt gerade die Erstellung einer Regelbeurteilung für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_31

dd) Unter Zugrundelegung des eingangs unter 2. dargestellten Prüfungsmaßstabs hält die Beurteilung unter Einbeziehung der auf die Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren erfolgten Plausibilisierung rechtlicher Überprüfung stand.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_32

(1) Die in der Regelbeurteilung enthaltenen Einzelbewertungen in den Bereichen Fach- und Methodenkompetenzen sowie Soziale Kompetenzen, die sich auf einer von A bis E reichenden Skala im Bereich D bzw. E bewegen, stellen ebenso wie die sich anschließenden textlichen Ausführungen einschließlich der Bildung des Gesamturteils sämtlich Werturteile des Beurteilers dar, die sich – anders als Tatsachen – einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entziehen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis einzelner „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer, den Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 24).

33 Allerdings kann der Beamte gegen aus seiner Sicht fehlerhafte Werturteile im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung, durch Einlegung des Widerspruchs und nachfolgend die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verlangen, dass der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formuliert Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen habe. Dies kann er durch 15 Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-) Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - a. a. O. Rn. 25).

34 Hiervon ausgehend hat die Klägerin gegen die erfolgten Einzelbewertungen und das Gesamturteil ihrer Regelbeurteilung im Rahmen ihres Widerspruchs vom 28. Februar 2020 umfangreiche und im Einzelnen konkretisierte Einwendungen erhoben. Hierdurch war die Beklagte verpflichtet, eine Plausibilisierung der Beurteilung vorzunehmen, was bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils unterblieben und Grund für das Obsiegen der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht war.

35 Erstmals mit Stellung des Zulassungsantrags und nachfolgend in der Berufungsbegründung hat die Beklagte die in der Regelbeurteilung enthaltenen Bewertungen unter Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin im Einzelnen erläutert und begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dieser Vortrag nicht verspätet. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt (BVerwG, Urt. v. 27. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_36

(2) Die der Klägerin im Bereich Fach- und Methodenkompetenzen attestierte Bewertung ihrer Leistungen begegnet unter Heranziehung der erfolgten Plausibilisierung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37 Wesentlich für die mit überwiegend mit C, teilweise mit D erfolgte leicht unterdurchschnittliche Bewertung im Bereich der Fach- und Methodenkompetenzen ist ausweislich des Textteils der 16 Beurteilung der Umstand, dass die Klägerin zwar einfach gelagerte Fälle in meist zufriedenstellender Qualität erledigte, ihr indes im Sachgebiet E nahezu keine Tätigkeiten dauerhaft hätten übertragen werden können, die ihrem statusrechtlichen Amt entsprochen hätten. Dieses Werturteil versteht sich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin das Statusamt einer Zollhauptsekretärin (A 8) innehat, indes während des gesamten Beurteilungszeitraums auf Dienstposten mit der Bündelbewertung A6M/A8 eingesetzt wurde. Die Beklagte hat auf die Einwendungen der Klägerin die getroffenen Feststellungen damit begründet, dass eine bereits während des Jahres 2017 erfolgte Einarbeitung der Klägerin diese (noch) nicht zur Wahrnehmung statusgemäßer Aufgaben befähigt habe, die Klägerin selbstständig überwiegend nur sehr einfache Verfahren nach § 321 SGB VI geführt habe und eine Zusammenarbeit in der Form, dass die Klägerin andere bei deren Fallbearbeitung unterstütze, nicht möglich gewesen sei. Ein ihr gesondert übertragener Fall habe tatsächlich ein überschaubares Anforderungsniveau gehabt; der Klägerin sei auch Hilfe angeboten worden. Soweit die Vorgesetzten der Klägerin im Kooperationsgespräch am 3. Dezember 2018 und im BEM-Gespräch am 12. Februar 2019 Zufriedenheit mit deren fachlicher Leistung geäußert hätten, seien diese Aussagen ebenfalls unter dem Blickwinkel der von der Klägerin unterwertig wahrgenommenen Tätigkeiten zu betrachten. Der Fachgebietsleiter habe noch am 5. April 2019 festgestellt, dass die Einarbeitung der Klägerin noch nicht abgeschlossen sei, dass diese nur einfache Verfahren selbstständig bearbeiten könne und noch keine Aufgaben wahrnehme, die ihrer Besoldungsgruppe A 8 entsprechen.

38 Diese zur Plausibilisierung angeführten Begründungen haben sich durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. So hat der als Zeuge vernommene frühere Fachgebietsleiter B........ ausgeführt, dass er im Rahmen der von ihm durchgeführten Einarbeitung der Klägerin ab deren Rückkehr aus dem Krankenstand im Mai 2018 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums und darüber hinaus dieser nach einem Einarbeitungsplan hauptsächlich einfach gelagerte Fälle zur Bearbeitung übertragen habe, die der FKS durch die DRV als Ermittlungsverfahren nach § 321 SGB VI übermittelt und dort als Bußgeldverfahren abgearbeitet wurden. Er hat geschildert, dass es sich hierbei um einfache Verfahren gehandelt habe, bei denen die Unregelmäßigkeit bereits festgestellt und der entstandene Schaden schon berechnet worden sei. Diese Verfahren habe die Klägerin weitgehend beanstandungsfrei erledigt. Es sei indessen ein Unterschied, ob es um eine Einarbeitung oder eine Beurteilung gehe. Bei einer Einarbeitung in eine neue Tätigkeit gebe man den Kollegen zunächst einmal Vorgänge mit einem niedrigeren Niveau, das dann später gesteigert werde. Das habe die Klägerin ordentlich abgearbeitet. Bei einer Beurteilung müsse hingegen die Arbeitsleistung mit all den Kollegen derselben Besoldungsgruppe verglichen werden. Ein Lob während der Einarbeitung für die Erledigung eines kleinen Falles bedeute nicht, dass auch ein aufwendigerer Fall gut bewältigt werden könne. Der Zeuge B........ hat weiter ausgeführt, dass die Einarbeitung bis 17 zum Ende des Beurteilungszeitraums noch nicht abgeschlossen gewesen sei; von einem Scheitern der Einarbeitung habe er indes nicht gesprochen. Der Senat hat an der Glaubhaftigkeit der Aussage keine Zweifel.

39 Hiernach erachtet der Senat die in der Beurteilung enthaltene Bewertung der Fach- und Methodenkompetenzen einschließlich des textlichen Teils als in sich schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die Klägerin auf einem mit A6M/A8 bündelbewerteten Dienstposten eingesetzt war, konnten ihr grundsätzlich Aufgaben der gesamten Bandbreite der Statusämter A 6 bis A 8 übertragen werden. Wenn ihr indes aufgrund der mangels abgeschlossener Einarbeitung fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Beurteilungszeitraum durchgängig lediglich einfach gelagerte Aufgaben übertragen werden konnten, ist die Einschätzung, dass diese - jedenfalls bei nahezu vollständigem Unterbleiben höherwertiger Tätigkeiten - ihrem statusrechtlichen Amt nicht entsprachen, nicht zu beanstanden. Dass die Berücksichtigung des geringeren Schwierigkeitsgrades der wahrgenommenen Aufgaben in die Leistungsbeurteilung mit einfließt, erscheint vielmehr nachvollziehbar und sachlich angemessen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die der Klägerin attestierte vergleichsweise geringe Flexibilität, die die Beklagte nachvollziehbar damit begründet, dass die Klägerin auch über ein Jahr nach ihrer Versetzung auf dem neuen Dienstposten weiter Eingewöhnungsschwierigkeiten gehabt habe. Auch diese Einschätzung hat der Zeuge B........ in der Beweisaufnahme bestätigt, indem er klargestellt hat, dass die Klägerin seiner Ansicht nach auch bei Verlassen des Sachgebietes nach dem Ende des Beurteilungszeitraums noch nicht eingearbeitet war, weshalb auch die zuvor angedachte Teilnahme der Klägerin an bestimmten Fachlehrgängen noch keinen Sinn gehabt habe. Soweit die Klägerin dies anders sieht, stellt sie ihre eigene Bewertung an die Stelle des Beurteilers, ohne indes durchgreifende Richtigkeitszweifel aufzuwerfen. Dies gilt insbesondere für den Haupteinwand, sie sei durch ihre Vorgesetzten für ihre beanstandungsfreie Arbeitsweise gelobt worden, den die Beklagte der Sache nach nicht in Abrede stellt. Indes folgt hieraus - anders als die Klägerin meint - nicht, dass aus diesem Grund eine bessere Beurteilung geboten wäre, weil sich die positive Rückmeldung allein auf die Art der Erledigung der ihr übertragenen - gleichwohl einfachen - Aufgaben bezog.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-21/2-a-96-25#rd_40

(2) Die der Klägerin im Bereich Soziale Kompetenzen attestierte Bewertung begegnet unter Heranziehung der erfolgten Plausibilisierung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

41 Soweit der Beurteiler diese Fähigkeiten durchgängig mit E „im Vergleich unzureichend ausgeprägt“ bewertet hat, wird dies im Textteil der Beurteilung damit begründet, dass die Beamtin Kritik nur sehr schwer annehmen, geschweige denn bei unterschiedlichen Standpunkten berechtigte Positionen anderer respektieren könne. Ihr unzureichendes Teamverhalten, das 18 insbesondere von mangelnder aktiver Mitgestaltung gemeinsamer Aufgaben geprägt gewesen sei, habe unmittelbar Auswirkungen auf ihre dienstliche Verwendung gehabt. Sie könne sich grundsätzlich durchsetzen, fokussiere jedoch ihre Fähigkeit zu sehr auf die Wahrnehmung eigener Interessen. Die Beklagte hat diese Feststellungen auf die Einwendungen der Klägerin damit begründet, dass das Sozialverhalten bereits in der Vergangenheit mehrfach beanstandet worden sei - etwa im Beurteilungsbeitrag der Generalzolldirektion vom 9. Januar 2018 und in der Regelbeurteilung für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum, die das Verwaltungsgericht Chemnitz zwar aufgehoben, hinsichtlich der Darstellung im Bereich Sozialkompetenz indes als zutreffend bezeichnet - und sich im relevanten Beurteilungszeitraum nicht verbessert habe. So sei bereits im Beurteilungsbeitrag der Generalzolldirektion vom 9. Januar 2018 ausgeführt worden, dass die Klägerin dienstliche Weisungen nur teilweise und unter Widerspruch akzeptiere, wobei sie nicht in jedem Fall willens gewesen sei, den Dienstweg ordnungsgemäß einzuhalten. Ihre sozialen Kompetenzen, insbesondere ihr Kritik- und Konfliktverhalten hätten in keiner Weise ihren Fach- und Methodenkompetenzen entsprochen. Ihr Team-, Kontakt- und Kommunikationsverhalten sei von Misstrauen und Distanz begleitet gewesen.

42 Wenn die Klägerin den textlichen Feststellungen der Regelbeurteilung entgegensetzt, es entbehre jeglicher Grundlage, dass sie andere nicht respektiere, so wird eine derartige Feststellung in der Beurteilung schon nicht getroffen; es heißt dort lediglich, es mangele ihr an der Fähigkeit, „berechtigte Positionen anderer“ zu respektieren. Soweit die Klägerin einwendet, sie habe sich jederzeit kollegial verhalten, dass sie sich nicht „an diversen Sachen“ beteiligt habe, die „dienstlich überhaupt keinen Bezug“ hätten, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, gilt Entsprechendes: Ein solcher Vorwurf wird der Klägerin in der Beurteilung gerade nicht gemacht. Die dort getroffene Aussage zu ihrem unzureichenden Teamverhalten erfolgt ausschließlich im dienstlichen Kontext, wie an den verwendeten Begriffen „Aufgaben“ und „dienstliche Verwendung“ erkennbar ist.

43 Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat die von der Beklagten zur Plausibilisierung vorgebrachten Begründungen, soweit diese dem Beweis zugänglich sind, weitgehend bestätigt. So hat der frühere Fachgebietsleiter B........ zur Zusammenarbeit der Klägerin mit Kollegen ausgesagt, er habe bei seinem Dienstantritt in der FKS P..... im April 2018 durch Gespräche mit Kollegen mitbekommen, dass die bereits im Jahr 2017 begonnene Einarbeitung der Klägerin nicht reibungslos abgelaufen sei. Es habe hierzu während des Beurteilungszeitraums Gespräche in größerer Runde gegeben, bei denen einzelne Kollegen von Schwierigkeiten im Umgang mit der Klägerin berichtet hätten und dies durch andere Kollegen bestätigt worden sei; Namen und Anzahl seien ihm nicht mehr erinnerlich. Ihm seien nach seiner Ankunft am Standort P..... mehrere gescheiterte Einarbeitungsversuche mündlich zur Kenntnis gebracht 19 worden. Von mehreren Kollegen sei deshalb im Beurteilungszeitraum die Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigert worden. Er habe sich deshalb dazu entschieden, die Einarbeitung der Klägerin selbst zu übernehmen. Diese Einlassung wird gestützt durch die Aussage des weiteren Zeugen L......, der bis zum Dienstantritt des Zeugen B........ dessen Aufgaben stellvertretend innehatte. Der Zeuge L...... berichtete, dass die Kollegen nicht mit der Klägerin hätten zusammenarbeiten wollen. Es habe mehrfach Unstimmigkeiten und Diskussionen betreffend etwa organisatorische und andere Angelegenheiten gegeben; die Klägerin habe sich gegen die „bestehende Ordnung“ in der FKS gewandt. Aus diesen Aussagen - an deren Glaubhaftigkeit der Senat keine Zweifel hegt - ergibt sich hinreichend deutlich, dass eine kollegiale Zusammenarbeit mit der Klägerin auch im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum offenbar nur sehr eingeschränkt möglich war. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, sich von Kollegen aus dem mittleren Dienst einarbeiten zu lassen, wie im Vermerk des Herrn B........ vom 22. Mai 2018 berichtet, konnte diese Frage in der Beweisaufnahme nicht abschließend geklärt werden: Der Zeuge B........ hat insoweit ausgeführt, er selbst habe nach seinem Dienstantritt keine derartige Äußerung von der Klägerin vernommen, ihm sei indes von Kollegen von erfolglosen Einarbeitungsversuchen der Klägerin berichtet worden.

Letztlich kann dies auch dahinstehen, weil die von der Klägerin bestrittene Äußerung nicht Gegenstand der Beurteilung ist und die Beklagte die in der Beurteilung getroffenen Feststellungen zur Sozialkompetenz unabhängig von einer derartigen Äußerung hinreichend plausibilisiert hat.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 4 VwGO. Es bestand hier Anlass, der Beklagten trotz ihres Obsiegens die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, weil die Plausibilisierung der streitgegenständlichen Beurteilung, die zum Obsiegen führte, erst im Berufungsverfahren erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 2015 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.).

45 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

20 Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

21 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch

Beschluss§

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts orientiert sich der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch