Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 54 Verwaltungsrechtsweg

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund505 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/54#abs-1 (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/54#abs-2 (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/54#abs-3 (3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/54#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 53 § 55