§ 54 Verwaltungsrechtsweg
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 505
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 07.08.2018 – 2 B 179/18Zitiert von 3
- VG Trier, 21.07.2015 – 1 K 556/15.TRZitiert von 7
- VGH Hessen, 10.07.2013 – 1 A 1084/13.ZZitiert von 3
- OLG Celle, 14.08.2025 – 5 W 48/25
- VG Karlsruhe, 28.11.2016 – 9 K 3717/14Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 25.07.2024 – 10 K 5481/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.05.2026 – 1 E 170/26
- OVG NRW, 15.05.2026 – 1 A 700/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 4 B 37/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/54#abs-1 (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/54#abs-2 (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/54#abs-3 (3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/54#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.