Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 5 Schwerbehinderte Menschen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2019 – 4 S 1716/18Zitiert von 10
- OVG NRW, 07.01.2019 – 1 B 1792/18Zitiert von 16
- OVG Saarland, 24.02.2017 – 1 A 94/16Zitiert von 5
- BVerwG, 25.07.2013 – 2 C 12/11Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; Beurteilungsspielraum; vorzeitige Dienstunfähigkeit; WahrscheinlichkeitsgradZitiert von 255
- BVerwG, 25.07.2013 – 2 C 18/12Zitiert von 11
- OVG NRW, 15.05.2026 – 1 A 700/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 19.08.2021 – 6 V 629/21
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 – 1 K 2017/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2015 – 4 S 1405/15Vorläufiger Konkurrentenschutz bei der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am BGH; fehlerhafte Auswahlentscheidung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
11 Entscheidungen zu § 5 BLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-1 (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-2 (2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-3 (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.