Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 5 Schwerbehinderte Menschen

Stand: 17.03.2026

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-1 (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-2 (2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/5#abs-3 (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 4 § 6