Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 50 Laufbahnwechsel
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 164
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 – 4 S 126/15Zitiert von 17
- VG Sigmaringen, 08.10.2014 – 1 K 1152/13Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2016 – 4 S 2060/15Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 10.02.2015 – 5 LB 100/14Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2013 – 4 S 227/13Zitiert von 12
- OVG NRW, 28.08.2017 – 1 B 261/17Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.02.2026 – 1 A 1861/21
- OVG Schleswig, 02.09.2025 – 2 MB 2/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.08.2025 – 1 B 477/25Zitiert von 1
164 Entscheidungen zu § 50 BLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/50#abs-1 (1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/50#abs-2 (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss:
Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.