§ 45 Fürsorge
Stand: 10.06.2019
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Wird zitiert von 373 Entscheidungen zu § 45 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 29.09.2023 – 14 K 2292/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 4 B 5.19Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 21.01.2019 – 12 K 6942/17Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.2020 – 9 S 801/19
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.538
- VG Koblenz, 10.07.2015 – 5 K 1015/14.KO
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 27.08.2026 – 4 L 965/26Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung im Rahmen einer Abordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 17.08.2026 – 7 O 138/26Prozesskostenhilfe: Versagung wegen fehlender Zuordnung von Amtspflichtverletzungen und Schäden bei pauschaler Behauptung eines Diskriminierungsgeschehens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 16.07.2026 – 1 L 632/26Kein Anspruch einer Lehrkraft auf Erteilung einer Freigabeerklärung zur länderübergreifenden Versetzung im Eilverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.