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OVG Sachsen Urteil vom 18.11.2025 – 2 A 1017/19.A

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Az.: 2 A 1017/19.A 1 K 2200/18.A VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Kläger – – Berufungskläger – – Beklagte – – Berufungsbeklagte – wegen AsylG hier: Berufung 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2025

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. August 2019 - 1 K 2200/18.A - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus und äußerst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2 Der am ............ 1993 in A......- M..... geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben mit seinem Vater und seinem Bruder im Januar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragte am 16. Januar 2015 die Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen zuvor erfolgter Antragstellung in P.... wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 6. März 2015 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach P.... angeordnet. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 L 407/15.A - ab. Mit weiterem Beschluss vom 26. November 2015 - 1 L 1291/15.A - änderte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers seinen Beschluss ab und ordnete die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2015 an, nachdem der Kläger glaubhaft gemacht hatte, der zukünftige nichteheliche Vater eines Kindes einer deutschen Staatsangehörigen zu sein. Mit Urteil vom 29. August 2016 - 1 K 725/15.A - wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2015 ab. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 2017 wurde der Bescheid vom 6. März 2015 aufgehoben, weil mit Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2017 wurde das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt. Dieser Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2018 - 1 K 4930/17.A - aufgehoben.

3 Bei seiner in der JVA B...... durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. Juli 2018 gab der Kläger an, er habe mit seiner Familie im Dorf K.....- I... im 3 Kreis A......- M..... gelebt. Er habe im Jahr 2011 die 11. Klasse abgeschlossen und bis 2014 eine dreijährige Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann an einem College in G..... gemacht. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Mitte 2014 bis Anfang 2015 hätten die Schwierigkeiten des Klägers angefangen, die mit seinem Vater zusammenhingen, der Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg gewesen sei. Der Vater des Klägers habe Tschetschenien verteidigt und für dessen Unabhängigkeit gekämpft. Nach Kriegsende seien die, die am Krieg teilgenommen hätten, umgebracht worden; viele seien geflüchtet und hätten sich versteckt, irgendwann habe sie jemand tot aufgefunden. Der Vater des Klägers sei nach Ende des Krieges immer mit einem Cousin unterwegs gewesen, der 2002 getötet worden sei. Seither sei sein Vater immer auf der Flucht und nur selten zuhause gewesen. Einmal seien um Mitternacht bewaffnete Fremde gekommen, die mit dem Vater hätten sprechen wollen. Dieser habe anschließend seine Waffe abgegeben, sich aber nicht mehr zuhause aufgehalten. Im Jahr 2009 seien Leute gekommen und hätten den damals 15jährigen Kläger zu seinem Vater befragt, ihn herumgeschubst, geschlagen und bedroht. Er habe daraufhin eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, dass er als Minderjähriger geschlagen worden sei; auf die Anzeige sei nichts passiert. Im Jahr 2011 sei er nachts von Polizisten mitgenommen worden, nachdem diese auf den Vater geschossen hätten, der aber habe fliehen können. Der Kläger sei bis zum Morgen in einer Polizeidienststelle festgehalten, nach seinem Vater befragt und dabei geschlagen, getreten und mit Wasserflaschen und Stromstößen gefoltert worden. Er habe einen Kieferbruch erlitten. Vor seiner Freilassung habe man ihm Drogen untergeschoben, um etwas gegen ihn in der Hand zu haben. Er habe sich danach jede Woche auf dem Revier melden müssen. Der Kläger habe dann seine Ausbildung am College begonnen. Der Vater habe im August/September 2014 seinen Namen geändert, dennoch habe man wieder Jagd auf diesen gemacht.

Der Vater habe ein Auto geschickt, das den Kläger und seinen Bruder abgeholt und zu ihm gefahren habe. Von Oktober 2014 bis zur Ausreise Anfang Januar 2015 hätten sie sich gemeinsam im Bezirk N......... in G..... versteckt.

4 Mit Bescheid vom 6. September 2018 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung in sein Herkunftsland Russische Föderation angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger vorgetragene Verschleppung und Folterung durch die Sicherheitsbehörden zuletzt im Juli 2011 zwar eine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen könne, jedoch zwischen der Misshandlung des Klägers 4 und seiner Ausreise aus der Russischen Föderation kein unmittelbarer Kausalzusammenhang ersichtlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht bereits nach den Vorkommnissen im Jahr 2011 ausgereist sei. Bis zu seiner Ausreise im Januar 2015 seien noch mehrere Jahre vergangen; der Kläger habe in dieser Zeit eine 3-jährige Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann absolvieren können. Nach den angegebenen Misshandlungen im Jahr 2011 hätten auch keine weiteren Ermittlungen bezüglich vermeintlich untergeschobener Drogen gegen den Kläger stattgefunden. Gegen ein Verfolgungsinteresse spreche auch die unproblematische und legale Ausreise des Klägers mit eigenen Papieren. Er habe zudem aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Amnestie auch für aktiv am Tschetschenien-Konflikt Beteiligte für die Unterstützungshandlungen seines Vaters keine Strafverfolgung mehr zu befürchten.

5 Die am 25. September 2018 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2019 - 1 K 2200/18.A - als unbegründet ab. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG drohe. Eine glaubhafte Schilderung seines Verfolgungsschicksals habe er dem Gericht nicht zu geben vermocht. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgehe, dass er tatsächlich 2011 von Sicherheitskräften gefoltert und befragt worden sei, bleibe er jede nachvollziehbare Begründung schuldig, wie er über mehrere Grenzen hinweg ohne Behelligung durch Sicherheitskräfte nach Deutschland habe ausreisen können. Auch der in der mündlichen Verhandlung erstmalig lediglich zur Einsicht vorgelegte Internet-Auszug gebe keine Anhaltspunkte für eine landesweite Verfolgung, weil er bereits nach der Übersetzung des Schriftstücks auf den Bezirk M..... beschränkt sei. Im Übrigen gehe das Gericht aufgrund des Gesamtbildes des Klägers davon aus, dass es sich um eine gekaufte Fälschung handele. Jedenfalls habe der Kläger eine grundsätzlich mögliche Echtheitsprüfung des Schriftstücks durch das Gericht vereitelt, weil er es nicht habe herausgeben wollen. Auch das Bundesamt weise zurecht darauf hin, dass sich der Kläger auf sein innerstaatliches Freizügigkeitsrecht verweisen lassen müsse; es stünde ihm frei, sich in einer anderen Stadt niederzulassen. Es lägen schließlich auch keine Abschiebungshindernisse vor. Im Hinblick auf die behaupteten Panikattacken und „Probleme mit dem Kopf“ fehle es an nachvollziehbaren medizinischen Nachweisen. Solche ergäben sich auch nicht aus dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, über 9 Monate alten Attest des Universitätsklinikums C... G.....

C.... vom 5. Oktober 2018. 6 Auf den Antrag des Klägers vom 26. September 2019 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Berufung mit Beschluss vom 11. Februar 2022 auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG zugelassen. Auf Anfrage des 6. Senats hat das Auswärtige Amt am 12. Januar 2023 mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Fahndungsregister ergeben habe, 5 dass nach dem Kläger gefahndet werde (letzte Abrufung am 20. Dezember 2022). Der Fahndungsgrund könne ohne Anfrage an russische Behörden nicht in Erfahrung gebracht werden.

7 Zur Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, er habe im Jahr 2011 die 11. Klasse abgeschlossen und bis 2014 eine dreijährige Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann an einem College in G..... gemacht. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Mitte 2014 bis Anfang 2015 hätten die Schwierigkeiten des Klägers angefangen, die mit seinem Vater zusammenhingen, der Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg gewesen sei. Der Vater des Klägers habe Tschetschenien verteidigt und für dessen Unabhängigkeit gekämpft. Er sei nach Ende des Krieges immer mit einem Cousin unterwegs gewesen, der 2002 getötet worden sei. Seither sei sein Vater immer auf der Flucht und nur selten zuhause gewesen. Einmal seien um Mitternacht bewaffnete Fremde gekommen, die mit dem Vater hätten sprechen wollen. Dieser habe anschließend seine Waffe abgegeben, sich aber nicht mehr zuhause aufgehalten. Im Jahr 2009 seien Leute gekommen und hätten den Kläger zu seinem Vater befragt, ihn herumgeschubst, geschlagen und bedroht. Im Jahr 2011 sei er nachts von Polizisten mitgenommen worden, nachdem diese auf den Vater geschossen hätten, der aber habe fliehen können. Der Kläger sei bis zum Morgen in einer Polizeidienststelle festgehalten und nach seinem Vater befragt worden; man habe ihn geschlagen, getreten und mit Wasserflaschen und Stromstößen gefoltert; er habe hierdurch einen Kieferbruch erlitten. Vor seiner Freilassung habe man ihm Drogen untergeschoben, um etwas gegen ihn in der Hand zu haben. Er habe sich danach jede Woche auf dem Revier melden müssen. Der Kläger habe dann seine Ausbildung am College begonnen. Der Vater habe im August/September 2014 seinen Namen geändert, dennoch habe man wieder Jagd auf diesen gemacht. Der Vater habe ein Auto geschickt, das den Kläger und seinen Bruder abgeholt und zu ihm gefahren habe. Von Oktober 2014 bis zur Ausreise Anfang Januar 2015 hätten sie sich gemeinsam im Bezirk N......... in G..... versteckt. Gegen den Kläger sei ein Verfahren wegen Drogenbesitzes eröffnet worden. Man schicke ihm immer noch Vorladungen. Er stehe wie sein Vater und sein Bruder auf der Fahndungsliste. Er habe beim Verwaltungsgericht ein entsprechendes Dokument vorgelegt. Bei einer Rückkehr befürchtet der Kläger, erneut festgenommen und gefoltert und an Stelle seines Vaters umgebracht zu werden. Der Kläger verweist auf Erkenntnisquellen bezogen auf das Jahr 2011 zur Lage innerhalb und außerhalb Tschetscheniens sowie zur Lage tschetschenischer Flüchtlinge in P..... Er leide unter Panikattacken (Verlegungsbrief des Universitätsklinikums D...... vom 5. Oktober 2018 samt Anlagen). Der Kläger habe mit einer deutschen Staatsangehörigen zwei gemeinsame Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ihm drohe bei einer Rückkehr Verfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure, zudem Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.

Ein hinreichender landesinterner Schutz bestehe nicht. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts von 2014; zudem werde auf die Begründung des Zulassungsbeschlusses verwiesen.

6 Der Kläger sei auch subsidiär schutzberechtigt; in seiner Person lägen Abschiebungsverbote vor.

8 Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 führte der Kläger ergänzend aus, dass er mit Bescheid des Militärkommissariats für die Stadt G..... zum Wehrdienst einberufen und verpflichtet worden sei, sich am 1. November 2023 um 10.00 Uhr beim Militärkommissariat für die Stadt G..... einzufinden. Er legte hierzu die Kopie eines Schreibens in russischer Sprache vor, bei dem es sich um den oberen Abschnitt des Einberufungsbescheides des Militärkommissariats für die Stadt G..... handeln soll. Den Bescheid des Militärkommissariats habe die Mutter des Klägers am 1. November 2023 unterschrieben, nachdem ihr dieser vorgelegt worden sei. Der Kläger legte hierzu die Kopie eines Schreibens in russischer Sprache vor, bei dem es sich um den unteren Abschnitt des Einberufungsbescheides handeln soll. Er befürchte im Hinblick auf die aktuelle Erkenntnislage den Einsatz im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine. Dort würden seit Kriegsbeginn im Februar 2022 auch tschetschenische Gruppierungen kämpfen. Unabhängig von der Einziehung zum Wehrdienst und einer Rekrutierung im Rahmen der derzeit offiziell beendeten Teilmobilmachung in sonstigen Teilen der Russischen Föderation würden in Tschetschenien weiterhin Freiwilligenbataillone gebildet. Tatsächlich finde in Tschetschenien die Rekrutierung von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwangs und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt; in vielen Fällen erfolge eine Zwangsrekrutierung, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt würden. Auch nach dem am 28. Oktober 2022 verkündeten Ende der Teilmobilmachung entsende Tschetschenien weiterhin Freiwilligengruppen als Kämpfer in den Ukrainekrieg. Der Kläger führte sodann allgemein und unter Wiedergabe verschiedener, nicht im Einzelnen bezeichneter Erkenntnismittel zur Wehrpflicht in Russland, zum Rekrutierungsprozess, zur Kriegsdienstverweigerung, zur Wiedereinführung der Wehrpflicht in Tschetschenien 2014, zu Zwangsrekrutierungen in Tschetschenien, zu rechtlichen Sanktionen für Wehrpflichtige und mobilisierte Personen sowie den Folgen einer Dienstverweigerung sowie zu Rückkehrrisiken für abgelehnte Asylsuchende oder gesuchte Personen aus. Die russische Regierung plane in Wirklichkeit die Mobilmachung von einer Million Kämpfern. Hiervon seien besonders ethnische Minderheiten wie die Tschetschenen betroffen. Bei der Mobilisierung im September und Oktober 2022 sei es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung gekommen. Der Kläger weigere sich, als russischer Soldaten im Krieg gegen die Ukraine zu kämpfen. Er befürchte, auf Befehl Kriegsverbrechen begehen zu müssen. Wegen seiner Vorgeschichte sei er einer besonderen Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt; ihm drohe Verfolgung, Verhaftung und Gefängnis.

Entziehe sich der Kläger dem Wehrdienst, würde ihm eine politische Regimegegnerschaft mit entsprechender staatlicher Verfolgung unterstellt. Der Kläger könne auch nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden, weil die tschetschenischen Behörden über Zugriff auf die Datenbanken der Russischen Föderation verfügten und ihn auf diesem Wege 7 ausfindig machen könnten, wenn er sich an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation registrieren würde. Eine Registrierung sei gesetzlich vorgeschrieben und für den Erhalt von Sozialleistungen, aber auch anderer Leistungen der Behörden unverzichtbar. Die tschetschenischen Behörden und andere für Ramsan Kadyrow Tätige könnten überall in der Russischen Föderation Druck auf Exil-Tschetschenen ausüben, ohne daran von den sonstigen lokalen Behörden gehindert zu werden.

9 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. August 2019 - 1 K 2200/18.A - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen.

10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

11 Sie macht geltend, das Vorbringen des Klägers sei unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger verhört worden sei, eine Straftat fingiert worden sein solle und dennoch anschließend die Freilassung erfolgt sei. Auch die vorgetragene Nachfrage von Unbekannten bei der Mutter und Nachbarn des Klägers entspreche nicht dem Vorgehen von Kadyrows Sicherheitskräften. Wenn dessen Männer hinter der vorgebrachten Festnahme stünden und sich der Kläger dann dem Zugriff entzogen hätte, hätte Kadyrow längst das Hauses des Klägers als Warnung an die Bevölkerung niederbrennen lassen. Hinsichtlich des zur Akte gereichten Fahndungsvermerks fehle bei den Personaldaten der Vorname, Vatersname und Nachname, zudem die Angabe weshalb nach dem Kläger gefahndet werden solle sowie die Angabe der die Fahndung auslösenden Behörde. Der Vater des Klägers, nach dem Vorbringen die gesuchte Zielperson der Sicherheitsbehörden, sei am 8. August 2019 in die Russische Föderation abgeschoben worden. Hierdurch dürfte sich das Interesse der russischen Behörden am Kläger auf Null reduziert haben. Dem Kläger stehe zudem eine inländische Fluchtalternative zur Seite. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens und der Echtheit des Fahndungsaufrufs, der sich auf die Region Moskau beschränke, könne der Kläger sich dem befürchteten Zugriff der Sicherheitsbehörden durch Umzug in eine andere Region des Landes entziehen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er sich selbst in besonderer Weise politisch oder anderweitig engagiert hätte. Vor dem Hintergrund der Erkenntnismittel sei nichts dafür ersichtlich, dass der 8 in Tschetschenien bestehende Verfolgungsdruck sich in dieser Form auch in anderen Regionen der Russischen Föderation wiederfinden ließe. So könne nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer – anders als bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern – auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden. Ebenso wenig lägen gesicherte Erkenntnisse dafür vor, dass Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären oder allein deshalb staatlich verfolgt würden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Im Übrigen könnten Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ein zumutbares Auskommen finden. Dem Kläger sei es daher zuzumuten, seinen Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation zu nehmen, an dem er vor einer befürchteten Verfolgung sicher und sein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum durch eigene Berufstätigkeit gewährleistet sei.

12 Ausweislich einer mit Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2024 übersandten Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält dieses für den Kläger 13 Eintragungen. Der Eintrag Nr. 1 betrifft eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Verschaffens falscher amtlicher Ausweise am 4. Dezember 2016; der Eintrag Nr. 2 betrifft den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln am 2. August 2019 (vgl. auch Urteil des VG vom selben Tag, S. 3); die übrigen Einträge beziehen sich im Wesentlichen auf das Delikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

13 Der Senat verhandelte erstmals am 11. Juni 2024 mündlich zur Sache. Der Kläger legte im Termin ein Originaldokument vor, bei dem es sich um einen Einberufungsbescheid handeln soll. Am selben Tag beschloss der Senat die Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Amnesty International Deutschland e. V.; auf den Beschluss vom 11. Juni 2024 wird verwiesen. Die Antworten auf die vom Senat gestellten Beweisfragen gingen am 4. Dezember 2024 (Amnesty International – Beantwortung nicht möglich) und am 7. Mai 2025 sowie am 22. Juli 2025 (Auswärtiges Amt) ein. Unter dem 21. Juli 2025 übersandte der Senat das vorgelegte Originaldokument der Beklagten zur Durchführung einer Echtheitsprüfung mittels physikalisch-technischer Untersuchung. Das Ergebnis wurde am 26. September 2025 übermittelt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2024 und vom 18. November 2025 und die beigezogene Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

15 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

16 Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs.1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten ablehnende Bescheid des Bundesamts vom September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid des Bundesamts enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG nicht vorliegen.

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; Senatsurt. v. 9. Juli 2013 - A 2 A 892/11 -, n. v. Rn. 18). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Russischen Föderation weder einer Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt noch hiervon unmittelbar bedroht.

19 Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Heimatland aufgrund bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2018 und die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - Urteilsabdruck S. 6/7 - (§ 117 Abs. 5 VwGO analog und § 130b Satz 2 VwGO). Unter Würdigung der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt, auf die er sich in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 11. Juni 2024) vollumfänglich bezogen hat, teilt der Senat die Auffassung, dass die vom Kläger geschilderte Festnahme und Misshandlung in 2011 auf der Polizeiwache zwar 10 Verfolgungshandlungen darstellen können, wenn man dem Vorbringen Glauben schenkt. Indessen ist zwischen der Misshandlung des Klägers und seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Januar 2015 kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr in diesem Zeitraum eine Ausbildung absolviert, zu weiteren Maßnahmen gegen ihn ist es nicht gekommen, weder an seinem Heimatort noch im Zeitraum ab Oktober 2014 in G......

20 Soweit noch ein Interesse an der Ergreifung des Vaters des Klägers als ehemaligem Tschetschenien-Kämpfer bestanden haben sollte, dürfte sich dieses zwischenzeitlich erledigt haben. Der Vater wurde nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 wohl im Jahr 2021 in die Russische Föderation abgeschoben; nach Angaben der Beklagten soll dies bereits im Jahr 2019 gewesen sein. Nach dem Vortrag des Klägers habe der Vater anschließend in der Ukraine gelebt und sei nach Beginn des Krieges dort im Jahr 2022 wieder nach Deutschland gekommen. Eine eigene politische Betätigung oder eine eigene Funktion als Oppositioneller oder Regimekritiker liegt bei dem Kläger ersichtlich nicht vor. Hierzu erfolgt auch in der Berufungsbegründung keinerlei Vortrag.

21 Ein Interesse der russischen Behörden an der Ergreifung des Klägers könnte sich allenfalls aus dem von diesem vorgelegten Schriftstück samt Übersetzung (Aktenseite 361, 362) ergeben, wonach nach dem Kläger im Gebiet Moskau gefahndet werde; der Ausdruck ist auf den 20. Dezember 2018 datiert. Nach der hierzu vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 habe die Überprüfung im Fahndungsregister (letzter Abruf am 20. Dezember 2022) ergeben, dass nach dem Kläger gefahndet werde. Der Fahndungsgrund könne jedoch ohne Anfrage an russische Behörden nicht in Erfahrung gebracht werden. In der Berufungsbegründung erfolgt zu der angeblichen Fahndungsmitteilung kein neuer Vortrag; es werden ausschließlich der Inhalt des Schriftstücks sowie die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils hierzu referiert. Weitere Ermittlungsansätze sind für den Senat nicht ersichtlich.

22 Aus der Auskunft lassen sich indes keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Klägers entnehmen. Gegen ein fortdauerndes Interesse der russischen Behörden an der Person des Klägers spricht bereits, dass der Kläger unbehelligt mit eigenen Papieren ausreisen konnte und zwischen seiner Festnahme 2011 und seiner Ausreise offenbar nicht wegen eines Drogendelikts oder aus anderen Gründen strafrechtlich verfolgt, geschweige denn verurteilt wurde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger ausweislich des vorgelegten BZR-Auszugs in Deutschland rechtskräftig wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Aus diesem Grund erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine etwaige Fahndung nach ihm in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit 11 dem Besitz von Betäubungsmitteln stehen könnte und damit kein Indiz für eine politische Verfolgung darstellen würde.

2. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG vor.

a) Dem Kläger ist nicht wegen befürchteter Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

25 Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 12). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [265 f.] m. w. N.). Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter "Politmalus") (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - BVerfGE 80, 315 [338]; Beschl. v. 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500). Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen auch daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 28. Juni 1983 - 9 C 778.80 -, juris Rn. 10). Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.).

26 Nach seinem eigenen Vorbringen befürchtet der Kläger, bei einer Rückkehr zur Ableistung von Militärdienst im Rahmen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingezogen zu werden und gibt an, sich in diesem Fall dem Wehrdienst entziehen zu wollen. Er trägt indes 12 selbst nicht vor, dass die von ihm deswegen befürchteten Sanktionen aufgrund asylerheblicher Merkmale härter wären als für andere zum Militärdienst eingezogene Personen, die der Einberufung nicht Folge leisten. Dies ist - unabhängig von der Frage, ob die bloße Absichtsbekundung einer zukünftigen Wehrdienstverweigerung für die Annahme einer Wehrdienstentziehung ausreicht - auch für den Senat aufgrund der Auskunftslage nicht ersichtlich. Es wird hierzu auf die Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 21. Mai 2025, S. 59 ff. und auf deren Themenbericht vom 2. April 2024, S. 24 ff. zur Frage der Wehrdienstentziehung und Desertion und den hierfür nach russischem Recht bestimmten Sanktionen verwiesen.

b) Dem Kläger ist nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Danach kann als Verfolgung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Hierzu zählen u. a. Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit i. S. der internationalen Vertragswerke. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls neben der Verweigerung des Militärdienstes durch Militärangehörige auch die Verweigerung durch Personen, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 -, juris Rn. 21). Daran fehlt es hier. Denn weder war der Kläger vor seiner Ausreise im Januar 2015 Angehöriger der russischen Streitkräfte noch ist es beachtlich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Militärdienst eingezogen würde.

aa) Der Senat legt ausgehend von den vorliegenden Erkenntnismitteln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, folgende Auskunftslage zugrunde (vgl. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformation der Staatendokumentation vom 21. Mai 2025, S. 36 ff. - Auszug -):

Wehrdienst und Rekrutierungen. Überblick über die Armee: Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024).

13 Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/ 23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien 37 mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a). Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.)

Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). … Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich 38 zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, 14 Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024). Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024).

Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024) … Teilmobilisierung: Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022): • aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze • aus gesundheitlichen Gründen • im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022) Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a). Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIANowosti 19.10.2022).

Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 43 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen 15 Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungs-summen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023). Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.] Verdeckte Mobilisierung: Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

… Situation von Rekruten: Rechtliche Ausgangssituation Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur für den Zeitraum der Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat 16 Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).

Situation in Tschetschenien: Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS- NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024). Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine- 17 Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt.

Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023). Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. 51 Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).

Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

bb) Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat das Vorbringen des im Entscheidungszeitpunkt 32 Jahre alten Klägers wie folgt: Es ist weder davon auszugehen, dass der Kläger als Reservist der Einberufung zum Militärdienst im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterliegen würde (dazu 1) noch dass ihm unabhängig davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung droht (dazu 2) noch dass er Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsrekrutiert zu werden (dazu 3).

(1) Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger nicht dazulegen vermocht, dass er nach der aktuell geltenden Gesetzeslage in seinem Heimatland als Reservist gelten und als solcher zum Militärdienst herangezogen werden könnte. Wie aus der Auskunftslage ersichtlich, 18 wurden Tschetschenen infolge der Tschetschenienkriege bis 2014 nicht zu den russischen Streitkräften eingezogen und leisteten dort keinen Wehrdienst ab. In der Anhörung beim Bundesamt am 9. Juli 2018 hat der Kläger auf die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, mit Nein geantwortet. Ein Militärbuch hat er offenbar nicht erhalten. Mangels eines Status als Reservist der Streitkräfte der Russischen Föderation kommt eine Einberufung als solcher nicht in Betracht.

(2) Einer dem Kläger drohenden Einberufung als Wehrpflichtiger steht die ab 1. Januar 2024 geltende allgemeine Altersgrenze für die Heranziehung zur Ableistung der Wehrpflicht von 30 Jahren (vor dem 1. Januar 2024 noch 27 Jahre) entgegen. Der Kläger hat am 17. November 2025 das 32. Lebensjahr vollendet. Eine Einberufung ist damit nicht mehr möglich.

32 Zu keinem anderen Ergebnis führt das vom Kläger zunächst in Kopie, später als Original vorgelegte Dokument, das eine Vorstellung des Klägers beim Militärkommissariat am 1. November 2023 zum Gegenstand haben soll.

33 An den Beweiswert des als ausländische öffentliche Urkunde i. S. des § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO vorgelegten Dokuments ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesen Vorschriften hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei. Geht es um in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ausgestellte Urkunden, ist bei der Ausübung dieses Ermessens ein strenger Maßstab an ihren Beweiswert anzulegen (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 27. Februar 2019 - 19 A 1999/16 -, juris Rn. 43 ff.). In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation vom 21. Mai 2025, S. 141; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 2. August 2024 S. 31 f.; ebenso Senatsurt. v. 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris Rn. 31).

34 Nach dem hiernach gebotenen strengen Maßstab kommt dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zu, um seinen Vortrag schlüssig zu machen. Laut der vom Senat eingeholten Auskunft des Auswärtigen 19 Amtes vom 7. Mai 2025 kann die Echtheit des Dokumentes nicht abschließend verifiziert werden; allerdings weise das Dokument in Bezug auf Form und Inhalt mehrere Auffälligkeiten auf:

Die Formulierung des ersten Satzes („Sie unterliegen der Wehrpflicht.“) werde in den üblichen Vordrucken nicht verwendet. Die Bekanntgabe erfolge nur einen Tag vor der Einberufung; in der Regel erfolge die Zustellung von Vorladungen mindestens drei Tage vor dem in der Vorladung genannten Termin. Schließlich sei die genaue Anschrift des Klägers nicht genannt (vgl. zum Ganzen: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2025 zu Frage 1). Soweit seitens des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 vor dem Senat ausgeführt wurde, die fehlende Anschrift sei dem Umstand geschuldet, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit nicht mehr in Tschetschenien befunden habe, erscheint dies nicht plausibel. Denn ohne genaue Anschrift ist nicht nachzuvollziehen, auf welche Weise die Übergabe des Einberufungsbefehls an die Mutter des Klägers überhaupt bewerkstelligt werden konnte.

35 Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 ausgeführt hat, enthält zudem die in dem Formulartext handschriftlich eingetragene Angabe des Vor- und Zunamens des Klägers sowie der Datumsangabe mehrere grammatikalische Fehler, weil die im Russischen übliche Deklination nicht vorgenommen wurde. Dies wurde auf Nachfrage des Senats von der anwesenden Dolmetscherin bestätigt. Des Weiteren ist die Angabe des geplanten Einsatzes - SWO - (gleichbedeutend mit dem Aufmarschgebiet in der Ukraine) in einem offenbar abweichenden Schriftbild vermerkt. Ergänzend ist anzumerken, dass der untere Teil des Schriftstücks, der eine Art Empfangsbekenntnis darstellen dürfte, offenbar mit einer Schere sauber abgetrennt wurde (diesen Teil hatte der Kläger lediglich als Foto vorgelegt, das seine Mutter gefertigt habe, bevor sie den Abschnitt der zustellenden Person überließ). Bei einer Übergabe an die Mutter wäre eher zu erwarten gewesen, dass der Abschnitt des Schriftstücks mit dem Empfangsbekenntnis per Hand abgerissen wird, was keine saubere Schnittkante hinterlassen hätte. Schließlich hat auch die vom Senat ergänzend veranlasste Dokumentenprüfung durch die Beklagte keine anderen Erkenntnisse erbracht. Nach allem sieht der Senat den Nachweis der Echtheit des vorgelegten Dokumentes als nicht erbracht an.

36 Weitere Aufklärungsansätze sind für den Senat nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2025, wonach die Echtheit des vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden könne; im vorliegenden Fall rate das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.

37 Insbesondere bestand kein Anlass für die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Echtheit des vorgelegten Dokumentes. Diese wäre nur dann veranlasst, wenn das bereits zu derselben Beweisfrage vorliegende Gutachten objektiv ungeeignet ist, dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Solche Mängel der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes werden vom Kläger nicht aufgezeigt und sind für den Senat nicht ersichtlich. Zudem wird dort nachvollziehbar dargelegt, dass eine abschließende Verifizierung der Echtheit nur durch die ausstellende Behörde möglich sei. Damit verspricht die vom Kläger beantragte Einholung von Gutachten anderer Sachverständiger zur Echtheit des Dokumentes ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

38 Soweit der Kläger im Hinblick auf das vorgelegte Dokument einen Beweisnotstand geltend macht, weil ihm der Echtheitsnachweis nicht gelingen könne, und davon ausgehend eine Beweislastumkehr fordert, dringt er hiermit nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich die Frage der materiellen Beweislast nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln. Enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290). Nach diesem Günstigkeitsgrundsatz muss derjenige, der das Bestehen eines Rechts behauptet, die Nichterweislichkeit rechtsbegründender Tatsachen gegen sich gelten lassen, während umgekehrt die Nichterweislichkeit von rechtshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Umständen zu Lasten desjenigen geht, der sich hierauf beruft. In Anwendung dieser Grundsätze trägt grundsätzlich der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem - wie hier - nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das materielle Recht enthält nur für besondere - hier nicht gegebene 21 - Situationen - etwa bei Vorverfolgten (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU; vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI:EU:C:20io:i05], Abdullah u.a - Rn. 94; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018,1408 Rn. 15) und in Widerrufsfällen (Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU) - hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten - soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt - dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nur für in seine Sphäre fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden. Gleiches gilt für das Anknüpfen bei Rückkehr drohender Maßnahmen an einen Verfolgungsgrund (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 26 ff.).

39 Zum vom Senat festgestellten fehlenden Beweiswert des vorgelegten Dokuments tritt hinzu, dass die Angaben des Klägers zu den Umständen der Übergabe des Einberufungsbescheides und einer drohenden Einberufung als äußerst knapp und detailarm und deshalb wenig glaubhaft erscheinen. Der Kläger hat erstmals nach der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 erfolgten Fristsetzung durch den Senat am 21. Mai 2024 ausgeführt, dass ihm im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation die Einziehung zum russischen Militär und die ungewollte Teilnahme am Krieg in der Ukraine drohen würde und erst zu diesem Zeitpunkt die angeblich bereits zum 1. November 2023 erfolgte Einberufung geltend gemacht. Ausführungen zu seinem konkreten Einzelfall erfolgen nicht, sein Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Russischen Föderation.

40 Ferner passt das klägerische Vorbringen nicht zur eingangs dargestellten Auskunftslage, wonach am 1. November 2023 die aktuell geltende Altersgrenze von 30 Jahren noch nicht in Kraft war, sondern noch die Obergrenze von 27 Jahren für die Einberufung zur Wehrpflicht galt. Diese hatte der Kläger am 1. November 2023 definitiv überschritten. Zudem steht der vom Kläger geltend gemachten Einberufung mit Bescheid vom 1. November 2023 entgegen, dass die mit präsidientiellem Erlass vom 21. September 2022 verkündete Teilmobilisierung ausweislich der Meldung des Verteidigungsministers vom 28. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, was der russische Präsident mündlich bestätigt hat. Schließlich wurde diese in Tschetschenien nicht durchgeführt, sondern es wurden stattdessen Freiwilligenbataillone gebildet. Das Auswärtige Amt führt in diesem Zusammenhang in seiner Auskunft vom 22. Juli 2025 zu förmlichen Einberufungen in Tschetschenien aus, dass einem Artikel des regionalen Nachrichtenportals „grozny-news.net“ vom 8. November 2023 – vor der Herbsteinberufung – zufolge der Militärkommissar der Tschetschenischen Republik gesagt habe, dass zu diesem Zeitpunkt 22 in Tschetschenien etwa 6.300 Personen der Wehrpflicht unterlegen hätten, von denen indes nur etwa 500 in die Armee eingezogen worden seien. Einem Bericht des regionalen Nachrichtenportals „bloknot.ru“ vom 21. August 2024 zufolge sei der vergleichsweise geringe Anteil eingezogener Rekruten auf die besonders vorsichtige Handhabung des Wehrdienstes tschetschenischer Rekruten aufgrund von Sicherheitsbedenken und bewaffneter Konflikte in Tschetschenien in der Vergangenheit zurückzuführen.

41 Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine offizielle Einberufung des Klägers zum 1. November 2023 und damit mehr als ein Jahr nach Abschluss der Teilmobilisierung und in einem Gebiet, in dem diese nicht umgesetzt wurde, als nicht plausibel und damit als unglaubhaft.

(3) Schließlich geht der Senat nicht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsrekrutiert würde.

43 Soweit der Kläger sich unter Verweis auf die Auskunftslage auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung - unabhängig von einer vorherigen offiziellen Einberufung - beruft, scheint diese Möglichkeit nach den vom Senat herangezogenen Erkenntnismitteln im Wesentlichen auf das Gebiet Tschetscheniens begrenzt zu sein. Die dort teilweise beschriebene Praxis steht im Zusammenhang mit der von Kadyrow betriebenen Aufstellung von sog. Freiwilligenbataillonen und der hierfür aus dessen Sicht erforderlichen Gewinnung von „freiwilligen“ Kämpfern für die Ukraine. Indessen ist nicht ersichtlich, dass Kadyrow bei der Rekrutierung von „Freiwilligen“ auf Personen außerhalb Tschetscheniens zugreifen könnte oder dass es in der Russischen Föderation insgesamt zu Zwangsrekrutierungen kommt. Der Kläger könnte eine von ihm in Tschetschenien befürchteten Zwangsrekrutierung dadurch vermeiden, dass er sich in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation begibt. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich sein sollte, in einem anderen Teil der Russischen Föderation seinen Aufenthalt zu nehmen und dort für sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Senat legt ausgehend von den vorliegenden Erkenntnismitteln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, folgende Auskunftslage zugrunde (vgl. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Staatendokumentation vom 21. Mai 2025, - Auszug -):

(S. 71) Kritiker: … Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine 23 Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023).

(S. 110) Bewegungsfreiheit und Meldewesen: Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohnund Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024). … Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023). Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024). Kaukasus: Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).

(S. 137) Rückkehr … Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle 24 und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).

Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022 heißt es hierzu (S. 18):

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen. Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Aber auch außerhalb des Nordkaukasus sind Tschetscheninnen/Tschetschenen, die von Ramsan Kadyrow verfolgt oder von ihren Familien gesucht werden, nicht sicher. Kritikerinnen/Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem „langen Arm“ des Regimes Kadyrow nicht sicher. Die tschetschenischen regionalen Strafverfolgungsbehörden können sie auch in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in die Region verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien des/der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (die Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt worden seien und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden. Solche Fälle betrafen nach Berichten von NROs und unabhängigen Journalistinnen/Journalisten neben LGBTI-Personen auch Oppositionelle und Regimekritikerinnen/-kritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung.

44 In der Anfrage-Beantwortung von ACCORD vom 31. Januar 2020 zur Lage ehemaliger Widerstandskämpfer und ihrer Familienmitglieder wird u. a. ausgeführt (S. 2):

Auf Nachfrage fügte der Tschetschenien-Experten an: Außerhalb Tschetscheniens ist es faktisch unmöglich, gefunden zu werden, ist die Russische Föderation doch noch immer der 25 größte Flächenstaat der Erde. Deswegen gilt: Es gibt dort alle Möglichkeiten unbemerkt zu leben. … Dagegen schätzt es der unabhängige Analyst Neil Hauer im Falle nicht erfolgter Versöhnung ehemaliger Rebellen als ziemlich gefährlich ein, im Rest von Russland zu leben (wo tschetschenische Sicherheitskräfte ein starkes Netz-werk von Informanten und im Wesentlichen von Seiten der föderalen Sicherheitskräfte freie Hand bei tschetschenischen Angelegenheiten hätten). Die tschetschenische Regierung nutze WhatsApp-Gruppen, die unter Tschetschenen sehr populär seien, um Tschetschenen in der Russischen Föderation zu kontrollieren. Wenn sie eine bestimmte Person irgendwo im Land suchen würden, hätten sie eine relativ gute Chance, diese auch zu finden.

Im Gutachten von Galeotti vom Juni 2019 wird zusammenfassend ausgeführt (S. 18):

Nichtsdestotrotz scheint es vier große Risikovarianten zu geben: 1. Personen, die persönlich im Visier von Kadyrow oder einem seiner höheren tschetschenischen Beamten sind, 2. Personen die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder die glaubhaft verdächtigt werden, ein Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, 3. Personen, die offiziell einer Straftat angeklagt sind, aber nicht verurteilt wurden, 4. Personen, die die tschetschenischen Behörden oder Gruppen sowie Personen, die inoffiziell für sie arbeiten, verärgert haben, wobei die zuletzt Genannten wesentlich weniger klar bedroht werden.

45 Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisquellen geht der Senat nicht davon aus, dass der Kläger, der unverfolgt ausgereist und zu keinem Zeitpunkt als Kritiker oder Gegner des Kadyrow-Regimes aufgefallen ist, nicht in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Wohnsitz nehmen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der in der Russischen Föderation nicht wegen einer Straftat verurteilt oder angeklagt worden ist oder glaubhaft verdächtigt wird, Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, ernsthaft gefährdet wäre, von anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen Föderation Opfer von Übergriffen tschetschenische Sicherheitskräfte zu werden. Der Kläger gehört keiner der gefährdeten Gruppen an.

46 Die voraussichtlichen Lebensbedingungen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation verstoßen nicht gegen Art. 3 EMRK. Der Senat legt hierbei insbesondere die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, erstellte Staatendokumentation vom 21. Mai 2025, S. 114 ff. und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2024, S. 28 ff. zugrunde. Ausweislich der Auskunftslage könnte der Kläger in einem anderen Landesteil legal seinen Wohnsitz nehmen und durch eigene Arbeit bzw. staatliche oder sonstige Hilfen das zum Leben Notwendige erwirtschaften (vgl. etwa OVG LSA, Urt. v. 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 - , juris Rn. 56 ff.; SächsOVG, Urt. v. 2. August 2023 - 6 A 9/18.A -, juris Rn. 29 ff., OVG M-V, Urt. v. 20. November 2023 - 4 LB 82/19 OVG -, juris Rn. 44 f.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Gründe für die Annahme, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – insbesondere in einer der Großstädte – sein Existenzminimum zu sichern.

II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen wäre, bestehen nicht. Hierzu wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.

III. Schließlich liegen keine Abschiebeverbote vor. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht auf eine Panikattacke verwiesen und hierzu Unterlagen des Universitätsklinikums D...... vom 5. Oktober 2018 vorgelegt hat, stellen diese schon keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar; im Übrigen liegt ein aktueller Vortrag zu etwaigen Erkrankungen nicht vor.

IV. Der Kläger kann daher zumutbar in die Russische Föderation zurückkehren und auch dorthin abgeschoben werden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes als rechtmäßig erweist.

50 Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

51 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

27 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.:

Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch