§ 28 Nachfluchttatbestände
Stand: 12.06.2026
Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.
Wird zitiert von 1.125 Entscheidungen zu § 28 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 16.06.2006 – 9 LB 104/06Kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Lüneburg, 08.02.2006 – 1 A 75/03
- VG Lüneburg, 24.03.2006 – 1 A 348/03
- VG Lüneburg, 01.12.2005 – 1 A 310/03Zitiert von 1
- VG Osnabrück, 10.05.2006 – 5 B 82/06Zitiert von 3
- VG Aachen, 07.07.2006 – 6 K 4001/04.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 29.05.2026 – 5 K 181/26.A
- VG Aachen, 29.05.2026 – 5 K 556/26.AZitiert von 1
- VG Arnsberg, 18.05.2026 – 14 K 4437/24.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.