Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 02.09.2026 – 13 A 230/23

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0902.13A230.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zweifel an der Richtigkeit bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024

- 5 A 2042/23 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der für den Erstattungsanspruch der Klägerin primär erforderliche Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin P. gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG sei nicht zu ersehen, da nicht festgestellt werden könne, dass die Arbeitnehmerin in dem Zeitraum ihrer Absonderung vom 13. bis 27. März 2020 einen Verdienstausfall erlitten habe. Diese Feststellung setze die Beantwortung der Frage voraus, ob ihr trotz der Absonderung der direkte arbeitsvertragliche Vergütungsanspruch (vgl. §§ 611, 611a BGB) oder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zugestanden habe. Dies wiederum verlange Klarheit darüber, welche Arbeitsleistung von ihr arbeitsvertraglich geschuldet gewesen sei und welche Anspruchsgrundlagen für eine Lohnfortzahlung bestanden hätten bzw. ob diese arbeitsvertraglich abbedungen gewesen seien. Diesbezüglich sei der Sachverhalt aber unklar. Die Klägerin habe in den Antragsunterlagen im Verwaltungsverfahren angegeben, die Arbeitnehmerin sei als Bürokauffrau beschäftigt gewesen, während sie im Klageverfahren von einer Tätigkeit im sog. „T.“ und der Organisation von Kindergeburtstagen gesprochen habe. Beides passe nicht zusammen. Der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage des vollständigen Arbeitsvertrags sei die Klägerin trotz Erinnerung nicht nachgekommen. Die „Nichterweislichkeit“ des Verdienstausfalls gehe nach den Regeln der materiellen Beweislast zu ihren Lasten.

Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids nicht durchgreifend in Frage gestellt.

a. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Arbeitnehmerin in dem in Rede stehenden Zeitraum einen Verdienstausfall erlitten, da sie die geschuldete Arbeitsleistung nicht habe erbringen können. Ihr stehe kein direkter Vergütungsanspruch nach § 611a BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag zu und ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen arbeitgeberseitigen Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB scheide wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit ebenfalls aus. Dies gelte unabhängig davon, ob sie als Bürokauffrau, Mitarbeiterin im „T.“ oder Bürokauffrau im „T.“ tätig gewesen sei, so dass es auf diese Frage gar nicht ankomme. Sie sei nämlich in jedem Fall zur Erbringung der Arbeitsleistung am Sitz der Klägerin verpflichtet gewesen, eine Homeoffice-Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Ein tatsächliches Arbeitsangebot der Arbeitnehmerin (§ 294 BGB), welches nicht entbehrlich gewesen sei, habe es ebenfalls nicht gegeben. § 616 BGB als Anspruchsgrundlage sei im Arbeitsvertrag abbedungen gewesen.

Mit diesen inhaltlichen Ausführungen zu dem Nichtbestehen eines Vergütungs- bzw. Lohnfortzahlungsanspruchs der Arbeitnehmerin setzt sich die Klägerin nicht in ausreichendem Maße inhaltlich substantiiert mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinander und zeigt nicht auf, dass die Entscheidung unzutreffend ist. Sie gehen an den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts vorbei, das nicht positiv festgestellt hat, dass der Arbeitnehmerin ein direkter Vergütungs- oder Lohnfortzahlungsanspruch zustehe und sie daher keinen Verdienstausfall erlitten habe. Vielmehr ist es wegen der fehlenden Vorlage eines Arbeitsvertrags zu dem Ergebnis gekommen, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht aufgeklärt werden könne und hat daher unter Anwendung der Regeln über die materielle Beweislast eine Non-liquet-Entscheidung zulasten der materiell beweisbelasteten Klägerin getroffen. Die Klägerin bestreitet mit ihrem Vorbringen weder den Umstand, dass der Arbeitsvertrag nicht vorgelegen habe, noch zieht sie durchgreifend in Zweifel, dass es für die rechtliche Beurteilung entscheidungserheblich hierauf angekommen wäre. Ihr pauschaler Einwand, es sei unerheblich, welche konkrete Tätigkeit die Arbeitnehmerin ausgeübt habe (Bürokauffrau oder „T.“-Mitarbeiterin), lässt dies nicht erkennen. Die Zulassungsbegründung verhält sich insoweit in keiner Weise zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Arbeitsvertrag erforderlich gewesen wäre, um festzustellen, welche konkrete Arbeitsleistung von der Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich geschuldet gewesen sei und welche Anspruchsgrundlagen für eine Lohnfortzahlung bestanden hätten bzw. arbeitsvertraglich abbedungen gewesen seien. Auch die bloßen Aussagen, „Eine Vereinbarung zur Erbringung der Arbeitsleistung im „Home-Office“ gab es nicht.“ und „§ 616 BGB als Anspruchsgrundlage war im Arbeitsvertrag abbedungen“ führen nicht weiter, selbst wenn sie nach dem - mit der Zulassungsbegründung vorgelegten - „Werkstudentenvertrag“ vom 14. August 2017 zutreffen sollten. Sie gehen an der maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach die Klägerin die Last der Unerweislichkeit eines Verdienstausfalls der Arbeitnehmerin trage, weil sie als diejenige, die aus der unerweislichen Tatsache eine ihr günstige Rechtsfolge herleiten will, die materielle Beweislast treffe.

b. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass die Klägerin als Anlage zu ihrer Zulassungsbegründung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den vom Verwaltungsgericht als für die Feststellung eines Verdienstausfalls der Arbeitnehmerin maßgeblich angesehenen „Werkstudentenvertrag“ vom 14. August 2017 vorgelegt hat. Unabhängig von der inhaltlichen Frage, ob auf Grundlage dieses Vertragsdokuments von einem Verdienstausfall der Arbeitnehmerin auszugehen ist, sind mit der bloßen Vorlage des Vertrags ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargelegt.

Zwar ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils für die Berücksichtigung neu vorgetragener Tatsachen oder Beweismittel innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich offen. Die Zulassungsgründe sollen Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, juris, Rn. 6 f.; vgl. auch mit einem Überblick über die Rechtsprechung LVerfG Brandenb., Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 76/20 -, juris, Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 22 ZB 15.1584 -, juris, Rn. 16.

Unabhängig von der Frage, ob der vorgelegte „Werkstudentenvertrag“ ein „neues“ Vorbringen bzw. Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt - seine Existenz stand bereits erstinstanzlich außer Frage und das Verwaltungsgericht hat ihn von der Klägerin angefordert - entbindet dies jedoch nicht von den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Diesen wird die Klägerin nicht gerecht. Die Vorlage erfolgt ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vertragsinhalt und zeigt dem Gericht nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen auf dieser Grundlage eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen. Die Klägerin nimmt keinen konkreten Bezug auf einzelne Vertragsbestimmungen und erläutert nicht einmal, zu welcher Tätigkeit die Arbeitnehmerin nach dem Vertrag verpflichtet gewesen sein soll, sondern macht lediglich geltend, die konkrete Tätigkeit (Bürokauffrau oder „T.“) spiele keine Rolle. Auch legt sie mangels substantiierter Ausführungen und konkreter Bezugnahmen auf den Vertragstext nicht dar, dass die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ausschließlich am Sitz der Klägerin geschuldet war.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

So liegt der Fall hier nicht. Die von der Klägerin erhobenen Einwände geben nach dem oben Gesagten keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids zu zweifeln und lassen sich ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren klären. Welche „divergierende Rechtsprechung“ zu der vom Verwaltungsgericht für maßgeblich angesehenen materiellen Beweislastverteilung bestehen soll, konkretisiert die Klägerin nicht.

3. Die Klägerin hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 13 A 183/21 -, juris, Rn. 47, und vom 4. November 2020 - 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f. m. w. N.

Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Indem die Klägerin das Verfahren „[a]ufgrund der Vielzahl der divergierenden Entscheidungen zu dieser Thematik, der bundesweiten Relevanz und der Vielzahl der ungeklärten zugrundeliegenden Rechtsfragen“ für grundsätzlich bedeutsam erachtet, formuliert sie bereits keine konkrete Frage. Es bleibt unklar, auf welche „divergierenden Entscheidungen“ und „ungeklärten Rechtsfragen“ sie sich bezieht. Dem Zulassungsvorbringen kann im Übrigen auch sinngemäß keine Frage entnommen werden, die über die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls der hier abgesonderten Arbeitnehmerin hinausgehend klärungsbedürftig und -fähig wäre.

4. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zeigt die Klägerin schließlich ebenfalls nicht auf, indem sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung offenkundig einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und seine Amtsaufklärungspflicht verletzt, indem es nicht alles Notwenige zur Sachverhaltsaufklärung getan habe. Es hätte - wie in anderen Parallelverfahren - die Arbeitnehmerin problemlos als Zeugin zu ihrer Tätigkeit befragen können. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kann im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nicht als Zulassungsgrund geltend gemacht werden, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der ein Wahlrecht einräumt) insoweit vorrangig ist. Die mündliche Verhandlung bietet Gelegenheit, schon in erster Instanz auf eine weitere Ermittlung oder Beweiserhebung hinzuwirken.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 5 A 295/24 -, n. v., Beschlussabdruck S. 4 f. m. w. N.; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 A 161/21 -, juris, Rn. 10; Happ, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 48b; vgl. zu der parallelen Problematik i. R. d. § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, juris, Rn. 16 f.

Danach kann die Klägerin eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hier nicht geltend machen, da sie von der Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu beantragen, auf die sie in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Gerichtsbescheids hingewiesen wurde, keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).