Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 345
Nach Gewicht
- VG Berlin, 16.11.2022 – 32 K 109/22Zitiert von 4
- LAG Thüringen, 08.08.2023 – 1 Sa 41/23Zitiert von 4
- BVerwG, 05.12.2024 – 3 C 8/23Entschädigungs- und Erstattungsansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Quarantäne wegen eines Corona-AnsteckungsverdachtsZitiert von 10
- BVerwG, 05.12.2024 – 3 C 7/23Entschädigungs- und Erstattungsansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Quarantäne wegen eines Corona-AnsteckungsverdachtsZitiert von 5
- OVG NRW, 10.03.2023 – 18 A 563/22Erstattung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz; Reichweite von § 616 Satz 1 BGB bei häuslicher Quarantäne KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- LAG Düsseldorf, 04.07.2023 – 3 Sa 118/23
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2026 – 5 AS 4/25 · Annahmeverzug - AbbedingungZitiert von 1
- VG München, 30.12.2025 – M 26b K 25.7588
- LAG Köln, 04.12.2025 – 8 SLa 610/24
345 Entscheidungen zu § 616 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 616 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.