Rechtsprechung / OVG Bremen / 2026
OVG Bremen Beschluss vom 15.05.2026 – 1 B 82/26
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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 82/26 VG: 5 V 3044/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Beschwerdegegner – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 15. Mai 2026 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 6. März 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgeho- ben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13.08.2025 gegen den Bescheid der Senatorin für Ge- sundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 17.07.2025 wieder- herzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die An- ordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt.
Dem … in … geborenen Antragsteller wurde 2013 die Approbation als Arzt erteilt. Zuletzt war er als Facharzt für Anästhesiologie und Oberarzt am … Klinikum … tätig.
Mit Schreiben vom 24.06.2025 informierte die Staatsanwaltschaft Bremen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz darüber, dass gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Miss- brauchs von Kindern gemäß § 176 StGB, des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB sowie wegen des Besitzes und der Fertigung kinder- und jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184b und § 184c StGB geführt werde. Im Zuge einer aufgrund dieses Ermittlungsverfah- rens erfolgten Durchsuchung seiner Wohnung seien verschiedene Datenträger sicherge- stellt worden. Die Speichermedien zeigten zum Teil schwere sexuelle Übergriffe an Mäd- chen, die von erwachsenen Männern begangen worden seien (Vaginalverkehr, Oralver- kehr etc.). Wenige Tage nach der Durchsuchung habe der Antragsteller versucht, sich zu suizidieren. In einem an seine Ehefrau gerichteten in russischer Sprache verfassten Ab- schiedsbrief habe er diese um Verzeihung gebeten und unter anderem geschrieben: „Alles, was mir vorgeworfen wird – leider ist es wahr.“.
Ursächlich für die Aufnahme der Ermittlungen war die Zeugenaussage einer im März 2025 bei dem … Klinikum beschäftigten medizinischen Fachangestellten, die gegenüber der Po- lizei den Verdacht geäußert hatte, der Antragsteller habe narkotisierte minderjährige Pati- entinnen im Intimbereich berührt, obwohl dies nicht medizinisch notwendig gewesen sei. Der Chefarzt der Klinik, der Kinderchirurg sowie drei Kranken- bzw. OP- und Anästhesie- pflegerinnen, die mit dem Antragsteller zusammengearbeitet hatten, gaben bei ihren jewei- ligen Vernehmungen sinngemäß an, dass sie die Vorwürfe für unplausibel hielten. Keiner der Zeuginnen und Zeugen gab an, nicht medizinisch indizierte Berührungen der Patien- tinnen durch den Antragsteller wahrgenommen zu haben. Eine IT-forensische Auswertung der bei dem Antragsteller sichergestellten Daten ergab, dass hierauf insgesamt 2.585 kin- derpornographische und 278 jugendpornographische Inhalte gefunden wurden. Die noch
auf den Datenträgern verfügbaren Videos haben eine Gesamtlaufzeit von über 50 Stunden. Es wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Inhalte vom Antragsteller selber an- gefertigt worden sein könnten.
Mit Bescheid vom 17.07.2025 ordnete die Antragsgegnerin das Ruhen der Approbation als Arzt (Ziffer 1) und dessen sofortige Vollziehung (Ziffer 2) an. Zur Begründung führte sie zunächst aus, auf eine vorherige Anhörung werde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG verzichtet, da Leib und Leben der Patientinnen in Gefahr seien, zumal der (zu diesem Zeitpunkt beim ... Klinikum freigestellte) Antragsteller zum 30.09.2025 gekündigt habe und daher ein Job- wechsel bevorstehe. Die Approbation werde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zum Ruhen ge- bracht. Aufgrund der Indizien (Zeugenaussagen, sichergestellte Speichermedien, Ab- schiedsbrief) bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller verurteilt werde. Der mit der Ruhensanordnung verbundene Eingriff in seine grundrechtlich ge- schützte Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG trete angesichts der konkreten Gefahren- lage und der besonders schutzbedürftigen Rechtsgüter zurück. Die öffentliche Sicherheit und das Vertrauen der Allgemeinheit in den ärztlichen Berufsstand sowie der Schutz kran- ker, hilfsbedürftiger Patientinnen und Patienten hätten im vorliegenden Fall unbedingten Vorrang. Die Anordnung des Ruhens sei verhältnismäßig. Auch sei die Anordnung der so- fortigen Vollziehung zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter erforderlich.
Am 13.08.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 5 K 2924/25) und am 27.08.2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Ruhensanordnung sei mangels vorheri- ger Anhörung schon formell rechtswidrig. Die Hauptvorwürfe seien haltlos und insbeson- dere durch zahlreiche Zeugenaussagen widerlegt. Der Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte weise keinen Berufsbezug auf. Ob der Vorwurf ausreichen werde, eine Unwürdigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO zu begründen, sei völlig offen.
Mit Beschluss vom 06.03.2026 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt. Die Interessenabwägung falle zu seinen Guns- ten aus, weil sich die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung als voraus- sichtlich rechtswidrig erweise. Die rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Antragstel- lers könne nachgeholt werden. Der Bescheid sei jedoch materiell rechtswidrig. Zwar lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO vor. Aus den Straftaten, die Gegenstand des Strafverfahrens seien, könnten sich die Unwürdigkeit oder Unzuverläs- sigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Dies gelte sowohl für die dem Antrag- steller vorgeworfenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientin-
nen, als auch für den Besitz der (nicht selbst angefertigten) kinder- und jugendpornografi- schen Inhalte. Beim Besitz einer Vielzahl kinder- und jugendpornographischer Inhalte, die zum Teil schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigten, handele es sich um Taten, bei denen davon auszugehen sei, dass die Bevölkerung dem betroffenen Arzt nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegenbringe. Hinsichtlich des Tatkomplexes „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“ sei von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen, nicht jedoch hinsichtlich des Tatkomplexes „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientinnen“. Zu letzterem Tatkomplex ergäben sich aus den entlastenden Zeugenaussagen Zweifel daran, ob entsprechende Taten wahrscheinlich be- gangen worden oder auch nur realistisch durchführbar seien. Auch bei Berücksichtigung allein des Vorwurfs des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten seien die zwingend zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Cha- rakter des Ruhens der Approbation als vorläufige Maßnahme ergäben, erfüllt. Bei dem Vorwurf des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten sei das öffentliche Interesse an einer sofortigen vorläufigen Maßnahme besonders hoch. Anders als bei anderen nicht- berufsbezogenen Straftaten bestehe hier ein deutlich erkennbarer, wenn auch mittelbarer Bezug zu den Berufspflichten eines Arztes. Die Antragsgegnerin habe jedoch das ihr in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie – zu Un- recht von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des Tatkomple- xes „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientinnen“ ausgehend – einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Ruhen der Approbation auch dann angeordnet hätte, wenn sie („nur“) den Tatkomplex des Besitzes von kinder- und jugend- pornographischen Inhalten zugrunde gelegt hätte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und macht zunächst geltend, dass nicht nur hinsichtlich des Tatkomplexes „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“, sondern auch hinsichtlich des Tatkomplexes „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Patientinnen“ von einer hinreichen- den Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Ergänzend führt sie aus, dass sie das Ruhen der Approbation auch dann angeordnet hätte, wenn lediglich einer der beiden Tatkomplexe – auch allein bei dem Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhal- ten – mit einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit vorläge. Beide Tatkomplexe seien unabhängig voneinander und selbstständig tragend ausreichend, um das Ruhen der Approbation im vorliegenden Fall anzuordnen. Ein Arzt solle die Gesundheit und das Wohl- ergehen von Menschen in den Vordergrund stellen und verpflichte sich in besonderem Maße der (ärztlichen) Ethik und Menschlichkeit. Zwar beträfen die Straftaten des Tatkom- plexes „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“ den Beruf des Arztes nur
mittelbar. Allerdings sei bei Straftaten in Bezug auf die körperliche und sexuelle Integrität von Minderjährigen ein besonders umfassender Vertrauensverlust der Bevölkerung zu er- warten, der sich intensiver darstelle als bei anderen nicht berufsbezogenen Straftaten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren jedenfalls in Bezug auf den vorgeworfenen Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten mit einer Verurteilung enden werde. Damit sei die verfassungsrechtlich gebotene hohe Wahrscheinlichkeit für eine spätere strafrechtliche Verurteilung gegeben, die eine Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertige. Ärzte verfügten zudem aufgrund ihrer Stellung in der Öffentlichkeit über eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Ein Berufsverbot durch das Ruhen der Approbation sei das einzig wirksame Mittel, um dem legitimen Ziel des Vertrauens der Bevölkerung in die Ärzteschaft gerecht zu werden. Trotz des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit sei die Maßnahme angemessen. Insoweit ergänze sie ihre Ermessenserwägungen hilfsweise.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und wiederholt sein bisheriges Vor- bringen. Er rügt, dass die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen nicht nur erläutert oder klargestellt, sondern komplett ausgetauscht habe. Der Tatkomplex „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“, mit dem die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Ruhensanordnung nunmehr maßgeblich rechtfertigen wolle, habe in dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2025 bei der Begründung der sofortigen Vollziehung überhaupt keine Erwähnung gefunden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- akten, der beigezogenen Behördenakten und der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevor- bringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrages des Antragstellers.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Vollziehungsanord- nung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet wurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats überwiegt zudem das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn die An- ordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation des Antragstellers erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als formell (1.)
und materiell (2.) rechtmäßig. Auch das besondere öffentliche Vollzugsinteresse liegt vor (3.).
1. Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich als formell rechtmäßig. Der zu Recht von dem Verwaltungsgericht festgestellte ursprüngliche Anhörungsmangel wurde während des laufenden Beschwerdeverfahrens geheilt, § 1 BremVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.03.2026 außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Anordnung des Ruhens seiner Approbation gegeben. Unter dem 08.04.2026 nahm der Antragsteller dazu Stellung.
2. Die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation des Antragstellers ist voraus- sichtlich auch materiell rechtmäßig.
Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Patien- tinnen“ keine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit zu konstatieren ist. Denn jedenfalls im Hinblick auf den dem Antragsteller vorgeworfenen Besitz kinder- und jugendpornographi- scher Inhalte liegen nach der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats voraussichtlich die Tat- bestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO vor (a)). Unter Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Erwägungen hat die Antragsgegnerin voraus- sichtlich auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (b)).
a) Ohne Rechtsfehler hat die Vorinstanz entschieden, dass die Tatbestandsvoraussetzun- gen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO voraussichtlich vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Dies ist hier der Fall.
Die Staatsanwaltschaft Bremen hat im März 2025 ein Ermittlungsverfahren gegen den An- tragsteller wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhält- nisses und des Besitzes und der Fertigung kinder- und jugendpornographischer Inhalte und damit ein Strafverfahren im Sinne der Vorschrift eingeleitet. Dass bislang – soweit ersichtlich – noch keine Anklage gegen den Antragsteller erhoben wurde, steht dem ange- sichts der vorliegend betroffenen wichtigen Rechtsgüter nicht entgegen. Es wurden bereits umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, die zu wesentlichen Ergebnissen geführt haben (zu diesem Erfordernis siehe OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007 - 13 B 929/07, juris
Rn. 7). Zudem ist das Ermittlungsverfahren als erster Verfahrensabschnitt bereits Teil des Strafverfahrens (Schelling, in: Spickhoff, 4. Aufl. 2022, § 6 BÄO, Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 27.11.1992 - 5 B 2973/92, juris Rn. 5 zur Bundes-Tierärzteordnung).
Die dem Antragsteller u.a. vorgeworfene Straftat des Besitzes kinder- und jugendporno- graphischer Inhalte (§ 184b, § 184c StGB) ist zudem geeignet, jedenfalls die Unwürdigkeit des Antragstellers zur ärztlichen Berufsausübung zu begründen. Nach allgemeiner Auffas- sung ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhal- ten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2003 - 3 B 149.02, juris Rn. 4). Dass der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nicht nur gesellschaftlich missbilligt wird, sondern ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes darstellt, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht vereinbar ist und seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt (dazu Schelling, in: Spickhoff, 4. Aufl. 2022, § 5 BÄO, Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 20.04.2020 - 6 A 1182/18, juris Rn. 12), steht außer Frage. Wer sich kinder- und jugend- pornographisches Material beschafft, das schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigt, trägt zumindest mittelbar zum Erhalt und zur Förderung des „Kinderpornographie- marktes“ bei und schafft durch entsprechende Nachfrage Anreize zur Begehung neuer Straftaten des sexuellen Missbrauchs von weiteren Kindern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2018 - 13 A 2079/18, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 29.02.2008 - 21 ZB 08.26, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 20.04.2020 - 6 A 1182/18, juris Rn. 12).
Jedenfalls hinsichtlich des Tatvorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte besteht auch die obergerichtlich geforderte hohe Wahrscheinlichkeit (siehe dazu u.a. SaarlOVG, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05, juris Rn. 61 ff.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985, juris Rn. 25; VGH BW, Beschl. v. 19.07.1991 - 9 S 1227/91, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 - 3 C 13.19, juris Rn. 16), dass – im Falle der Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens – das strafgerichtliche Verfahren zu einer Verurteilung des Antragstellers wegen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs in seinem wesentlichen Kern führen wird. Auch der Senat hat ausgehend von dem aktuellen Ermitt- lungsstand keine Zweifel, dass der Antragsteller vorsätzlich in erheblichem Umfang kinder- und jugendpornographisches Material besessen hat. Der Antragsteller hat diese Tat auch weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren bestritten, sondern lediglich an- gekündigt, sich im Strafverfahren gegen diesen Vorwurf zur Wehr zu setzen.
b) Unter Einbeziehung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachgeschobenen Erwägungen hat die Antragsgegnerin auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
aa) Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 31).
(1) Materielles Recht steht der Berücksichtigung der nachgeschobenen Erwägungen vor- liegend nicht entgegen. Die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist daher derjenige der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 10.9.2020 - 3 C 13.19, juris Rn. 11).
(2) Die Antragsgegnerin kann die nach Erlass des Verwaltungsakts angestellten Ermes- senserwägungen auch in den Verwaltungsprozess einspeisen (§ 114 Satz 2 VwGO).
§ 114 Satz 2 VwGO ermöglicht kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenser- wägungen (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 - 1 B 250/24, juris Rn. 23). In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden drei kumulativ erforderliche Vo- raussetzungen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen mit heilender (Rück- )Wirkung benannt (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 32 und Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 48.21, juris Rn. 15; Kraft, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 114 Rn. 239 m.w.N.): Die nachgeschobenen Erwägungen dürfen (1.) nur Umstände berück- sichtigen, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen und (2.) den Verwaltungsakt nicht in sei- nem Wesen verändern. Zudem darf die Berücksichtigung der nachgeschobenen Ermes- senserwägungen im Prozess den Betroffenen (3.) nicht in seiner Rechtsverteidigung be- einträchtigen.
Diese drei grundsätzlich auch für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung geltenden Vorausset- zungen liegen hier vor.
(a) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin berücksichtigen ausschließlich Umstände, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen. Das kinder- und jugend- pornographische Material, auf das die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensaus- übung nunmehr besonders abstellt, wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheides im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers aufgefunden.
(b) Zudem wird der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert. Eine nicht von § 114 Satz 2 VwGO gedeckte Wesensänderung ist anzunehmen, wenn maßgebliche oder tra- gende Erwägungen der Ausgangsentscheidung ausgewechselt und damit wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden (OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2025 - 13 B 365/25, juris Rn. 48 ff.), die bisherigen Gründe also im Kern ausgewechselt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 - 1 B 250/24, juris Rn. 23). Der Regelungsausspruch darf sich – über eine Klarstellung oder Präzisierung hinausgehend – nicht (substanziell) verändern. So liegt es hier nicht.
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren die Erwägung nachgeschoben, dass bereits die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des vorgeworfenen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten (§ 184b, § 184c StGB) zur An- nahme der Unwürdigkeit des Antragstellers führe und aus ihrer Sicht allein dies das Ruhen der Approbation rechtfertige. Insofern hat sie lediglich eine ergänzende Klarstellung einer bereits vorhandenen Ermessensentscheidung vorgenommen. Sie hat die bisher für die Er- messensausübung ins Feld geführten Gründe nicht ausgewechselt, sondern klargestellt, dass ein bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses als tragend angesehener Grund so bedeutsam ist, dass er aus ihrer Sicht für sich genommen geeignet ist, die getroffene Er- messensentscheidung zu tragen. Die Antragsgegnerin hat das Auffinden von kinder- und jugendpornographischem Material bei dem Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid nicht lediglich im Rahmen der Darlegung der Verwirklichung der tatbestandlichen Voraus- setzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, sondern auch im Rahmen der Ermessenserwägun- gen berücksichtigt und dabei hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass auch dieser Tatvorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung ein tragender Umstand war. Dies ergibt sich daraus, dass sie zunächst beide Tatvorwürfe (Verhalten gegenüber Patientinnen, Be- sitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte) erwähnt und sodann darlegt, weshalb diese „Taten“ bzw. „Vorwürfe“ das Ruhen der Approbation rechtfertigten. Dabei hat sie – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – zwar nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ermessen auch dann wie geschehen ausgeübt hätte, wenn sie allein den Tatvorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte zugrunde gelegt hätte. Sie hat jedoch schon in dem angefochtenen Bescheid auf das aus ihrer Sicht wesentliche öffentliche Interesse (Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft und Schutz von Patientinnen und Patienten) hingewiesen. Weshalb sie dieses gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers als schützenswerter erachtet, hat die Antragsgeg- nerin durch die Ergänzung in der Beschwerdebegründung klargestellt; eine Änderung der Würdigung des Verhaltens des Antragstellers oder der Gewichtung der privaten und öf-
fentlichen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist damit nicht verbun- den. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie in dem angefochtenen Be- scheid den Patienten- und Vertrauensschutz, soweit dieser durch eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigt ist, als für die Ruhensanordnung sprechende Erwägung angeführt hat (und beide Tatvorwürfe dieses Rechtsgut tangieren), und nicht lediglich den Patienten- und Vertrauensschutz als solchen, der die Existenz der ordnungs- rechtlichen Maßnahme des § 6 BÄO rechtfertigt und dessen Beeinträchtigung Vorausset- zung für die Verwirklichung des Tatbestandes ist.
Soweit der Antragsteller eine Begründung aus dem angefochtenen Bescheid zitiert und meint, der Tatkomplex „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“ sei darin gar nicht erwähnt, übersieht er, dass vorliegend die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen in Rede steht und nicht die ordnungsgemäße Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf Letztere bezieht sich die von ihm zitierte Passage.
(c) Die Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen im gerichtlichen Ver- fahren beeinträchtigt auch nicht die Rechtsverteidigung des Antragstellers.
Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Be- tracht, muss dies genügend bestimmt geschehen. Wird die Änderung erst in einem laufen- den Verwaltungsprozess erklärt, muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bis- herigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2023 - 8 C 46.12, juris Rn. 35; Kraft, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 114 Rn. 254). Vorliegend ist die Antragsgegnerin zwar der Meinung, dass ihre ursprüngliche Ermessensausübung in dem Bescheid vom 17.07.2025 rechtsfehlerfrei erfolgt sei, da sie von einer hohen Verurteilungswahrschein- lichkeit auch hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten gegenüber seinen Patientinnen ausgeht, und hat ihre Ermessenserwägungen lediglich „hilfsweise“ ergänzt. Die Behörde darf die Nachbesserung der Ermessenserwägungen aber auch lediglich hilfs- weise geltend machen, weil hierdurch die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird und eindeutig erkennbar ist, an welcher Regelung die Behörde vorrangig festhält (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO 48. EL Juli 2025, § 114 Rn. 267; wohl auch BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 37). Zudem hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls die Vorwürfe wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte für ausreichend erachtet, ihre Anordnung zu tragen.
Der Antragsteller hatte zudem Gelegenheit, seine Rechtsverteidigung auf die nachgescho- benen Ermessenserwägungen einzustellen, da der Senat ihn um Stellungnahme binnen eines Monats zu der Beschwerdebegründung gebeten hat. Davon hat er mit der Beschwer- deerwiderung vom 08.05.2026 auch Gebrauch gemacht.
bb) Die unter Einbeziehung dieser ergänzenden Erwägungen vorgenommene Ermes- sensausübung begegnet keinen Rechtsfehlern. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen pflichtgemäß, d.h. dem Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten. Die Ruhensanordnung erweist sich mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht als unverhältnismäßig. Sie stellt eine vorübergehende Maßnahme dar, die dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Ärzteschaft durch eine vorübergehende Untersagung der Berufsausübung des Antragstellers dient. Sie ist geeignet, dieses legitime Ziel zumindest zu fördern, ohne dass mildere, aber gleich wirk- same Mittel ersichtlich wären. Die Ruhensanordnung belastet den Antragsteller auch nicht unangemessen.
Unschädlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin in den nachgeschobenen Ermessenser- wägungen nur rudimentär auf den Umstand eingegangen ist, dass der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte keinen unmittelbaren Bezug zu seiner ärztlichen Tätigkeit aufweist. Denn es liegt auf der Hand, dass bestimmte Straftaten wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören können, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2003 - 3 B 149.02, juris Rn. 5). So liegt es hier. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das dem Antragsteller, der auch Kinder und Jugendliche behandelt, vorgeworfene außerdienstliche Verhalten (Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten) auf die Ebene der Berufsausübung durchschlägt. Zudem sind die an die Darlegung der Ermessenserwägungen zu stellenden Anforderungen umso geringer, je schwerwiegender die Straftat ist, für dessen Begehung der Betroffene im Verdacht steht. Danach bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Schwere des Tatvorwurfs nicht schon zur Folge hat, dass allein eine das Ruhen der Approbation zur Folge habende Entscheidung ermessensfehlerfrei ist.
3. Auch das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist gegeben.
Art. 12 Abs. 1 GG lässt einen Eingriff in die Berufsfreiheit vor Rechtskraft eines Haupt- sacheverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Ab- wehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich
vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Ruhensanordnung (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen und über die Wirkungen der Grundverfü- gung hinausgehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07, juris, Rn. 20 ff.). Die Antragsgegnerin hat erkannt und gewürdigt, dass die vorläufige Untersagung der Berufsausübung einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers darstellt. Dieses private Interesse hat sie gegenüber dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Vertrauens in die Ärzte- schaft und des Schutzes von Patientinnen und Patienten zurücktreten lassen. Sie durfte dabei berücksichtigen, dass eine weitere Tätigkeit des Antragstellers als Arzt zu einem unmittelbar eintretenden, erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Ärzteschaft führen würde. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der aus Sicht des Senats nach Aktenlage insoweit zu konstatierenden hohen Verurteilungswahr- scheinlichkeit würde eine fortgesetzte Berufsausübung des Antragstellers das Ärztinnen und Ärzten entgegengebrachte und für das besondere Verhältnis zwischen ihnen und Pa- tientinnen und Patienten essentielle Vertrauen in ihren Grundfesten erschüttern. Patientin- nen und Patienten, die auf ärztliche Behandlungen angewiesen sind, dürfen insbesondere dann, wenn sie medizinisch indiziert in einen schlafähnlichen, bewusstlosen Zustand ver- setzt werden, darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden gegen Personen, die mit derart schweren Vorwürfen konfrontiert sind, vorgehen und sie bis zu einer abschließenden Klärung dieser Vorwürfe von einer weiteren Berufstätigkeit ausschließen. Hinzu kommt, dass „praktisch irreparable berufliche Folgen“, deren möglicher Eintritt der Grund für die vorliegend besonders zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben ist (siehe dazu BVerfG, Beschl. v. 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07, juris Rn. 26), bei dem Antragsteller nicht zu erwarten sind. Ihm droht mangels selbstständiger Berufsausübung nicht der Verlust sei- ner Praxis oder seines Patientenstammes. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwal- tungsgerichts (Beschluss, S. 14) wird Bezug genommen.
III. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit- werts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da es sich bei der Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO um eine vorübergehende ordnungsrechtliche Maßnahme handelt, die keine endgültige Entscheidung über den Bestand der Approbation darstellt, ist der in Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbar- keit empfohlene Wert von mindestens 50.000 Euro zu halbieren. Nach Ziffer 1.5 des Streit- wertkatalogs 2025 ist dieser für das Hauptsacheverfahren halbierte Wert (nochmals) zu halbieren (so auch SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2023 - 2 B 218/22, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 07.10.2021 - 21 CS 21.2185, juris Rn. 44).
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Dr. Koch
gez. Lange
gez. Schröder Frau Dr. Koch, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist urlaubsbedingt an der Signatur gehindert.
gez. Lange