§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 29.11.2005 – 1 R 12/05Erfolglose Berufung gegen die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen des Verdachts von Straftaten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Würzburg, 27.10.2023 – W 7 K 22.488
- VG Magdeburg, 07.04.2017 – 3 B 296/16
- OVG Hamburg, 12.01.2023 – 3 Bs 153/22
- VG Gießen, 09.01.2017 – 4 K 1340/16.GIZitiert von 3
- VG Köln, 19.11.2012 – 7 L 1390/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 06.03.2026 – 5 V 3044/25
- VG Ansbach, 03.03.2026 – AN 4 S 25.3161
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2025 – L 11 KR 946/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/6#abs-1 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/6#abs-2 (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/6#abs-3 (3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/6#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.