§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/6#abs-1 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/6#abs-2 (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/6#abs-3 (3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/6#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
Wird zitiert von 96 Entscheidungen zu § 6 BÄO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 29.11.2005 – 1 R 12/05Erfolglose Berufung gegen die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen des Verdachts von Straftaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VG Würzburg, 27.10.2023 – W 7 K 22.488
- VG Magdeburg, 07.04.2017 – 3 B 296/16
- OVG Bremen, 15.05.2026 – 1 B 82/26
- OVG Hamburg, 12.01.2023 – 3 Bs 153/22
- VG Gießen, 09.01.2017 – 4 K 1340/16.GIZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.05.2026 – 7 L 1031/26
- VG Bremen, 06.03.2026 – 5 V 3044/25Zitiert von 1
- VG Ansbach, 03.03.2026 – AN 4 S 25.3161
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 277)
BGBl. 2013 I S. 277
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.