Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 53
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 376
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 23.03.2026 – 8 PS 22/26
- BVerwG, 19.06.2025 – 5 AV 1.24Keine Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die Nebenentscheidung über ein AblehnungsgesuchZitiert von 2
- BVerwG, 16.03.2022 – 10 AV 2/21
- BVerwG, 16.03.2022 – 10 AV 1/21 · Bestimmung des zuständigen Gerichts
- BVerwG, 09.08.2022 – 3 AV 1/22Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nach vorheriger Verfahrenstrennung
- BVerwG, 02.07.2019 – 1 AV 2/19Zuständigkeitsbestimmung für die Familienzusammenführung im Dublin-VerfahrenZitiert von 29
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/53#abs-1 (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/53#abs-2 (2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/53#abs-3 (3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.