Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 53
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/53#abs-1 (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/53#abs-2 (2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/53#abs-3 (3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Wird zitiert von 485 Entscheidungen zu § 53 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 23.03.2026 – 8 PS 22/26
- BVerwG, 19.06.2025 – 5 AV 1.24Keine Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die Nebenentscheidung über ein AblehnungsgesuchZitiert von 5
- BVerwG, 16.03.2022 – 10 AV 2/21
- BVerwG, 16.03.2022 – 10 AV 1/21 · Bestimmung des zuständigen Gerichts
- BVerwG, 09.08.2022 – 3 AV 1/22Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nach vorheriger Verfahrenstrennung
- BVerwG, 02.07.2019 – 1 AV 2/19Zuständigkeitsbestimmung für die Familienzusammenführung im Dublin-VerfahrenZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.08.2026 – 8 AV 1.26Erfolgloser Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 19/26Anwaltsgerichtlicher Eilrechtsschutz: Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 12.06.2026 – 10 AV 2.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.