Rechtsprechung / OLG Thüringen / 2010

OLG Thüringen Beschluss vom 14.06.2010 – 1 WF 204/10

ECLI:DE:OLGTH:2010:0614.1WF204.10.0A

FamilienrechtThüringenFamilienrecht ThüringenVolltext

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Tenor§

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt vom 17.05.2010 (Ziffer 4.) wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.043,04 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_1

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 08.03.2001 die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_2

Die Antragsgegnerin beantragte am 05.11.2009 die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens aufgrund des angestrebten Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_3

Nach den neu eingeholten Auskünften der Versorgungsträger hat der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitliche Anwartschaften Ost und die Ehefrau sowohl Ost- als auch Westanrechte erworben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_4

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.05.2010 den Versorgungsausgleich geregelt, die Westanwartschaften der Ehefrau dem Ausgleich allerdings nicht unterzogen (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_5

Darüber hinaus setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert unter Berücksichtigung dreier Anrechte sowie eines 10-prozentigen Anteils des in drei Monaten erzielten gemeinsamen Nettoeinkommens von 680,- € auf 2.040,- € fest und ließ die Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung ausdrücklich zu.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_6

Mit ihrer Beschwerde vom 21.05.2010 erstrebt die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Anhebung des Verfahrenswertes unter Berücksichtigung des Ansatzes von 20 % des gemeinsamen Nettoeinkommens der Eheleute.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_7

Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) eingelegt worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_8

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in voller Besetzung, da der gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 FamGKG an sich zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.

9

Die Beschwerde führt im Umfang des Beschlusstenors zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

a)

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_9

Das Amtsgericht hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-RG Rdn. 8).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_10

Die Regelung des Art. 111 FGG-RG ist ebenfalls für die Anwendung des Kostenrechts maßgebend und verdrängt insbesondere § 63 FamGKG (vgl. Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 63 Rdn. 13 ff; Gerhardt/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Aufl., Kap. 17 Rdn. 103).

b)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_11

Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich dementsprechend, wie das Familiengericht damit zutreffend dargestellt hat, nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 €.

c)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_12

Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allerdings nur dann mit 20 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich nach § 20 bis § 27 VersAusglG durchgeführt wird, nicht aber auch dann, wenn ein Ausgleich auf der Grundlage von § 1 bis § 19 VersAusglG zeitlich nach der Scheidung erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2010, 7 WF 598/10 – zitiert nach juris; so wohl auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rdn. 1120; Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetzte, 40. Aufl., § 50 FamGKG Rdn. 4 und 5; Enders, JurBüro 2009, 341; Schneider, FamRZ 2010, 87 ff; Grabow, FamRB 2010, 93).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_13

Ein derartiger Verweis auf den Ausgleich nach §§ 20 ff VersAusglG findet sich im Übrigen auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/11903, S. 61). Dort heißt es: „In § 50 Absatz 1 Satz 1 FamGKG wird zunächst eine Sonderregel für die Bestimmung des Verfahrenswertes bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§ 20 ff. VersAusglG) eingefügt: In diesen Fällen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.“

d)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_14

Das Amtsgericht hat für die Wertermittlung darüber hinaus beanstandungsfrei das Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages seiner Berechnung zugrunde gelegt. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Nettoeinkommens maßgebend ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet (vgl. Grabow, a.a.O.; Schneider, a.a.O.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_15

Ausgangspunkt ist § 34 FamGKG. Danach gilt in Antragsverfahren der Wert bei erstmaliger Antragstellung und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_16

Der Senat schließt sich der Auffassung von Schneider (a.a.O.) und Thiel (in Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rdn. 16) an und stellt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages ab (§ 34 Satz 1 FamGKG). Denn bei dem Versorgungsausgleichsverfahrens handelt es sich um ein Antragsverfahren, da letztlich erst mit dem Scheidungsantrag auch die Verbundsache Versorgungsausgleich eingeleitet wird. Ein von Amts wegen einzuleitendes (isoliertes) Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Gesetz fremd. Es ist vielmehr an den Scheidungsantrag gebunden, von dessen Schicksal abhängig und damit lediglich die zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. Damit unterscheidet es sich grundlegend von den klassischen Verfahren, die auch gegen den Willen der Beteiligten von Amts wegen eingeleitet werden können, wie zum Beispiel aus dem Bereich der elterlichen Sorge.

e)

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_17

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts belief sich das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute zum Bewertungsstichtag jedoch nicht auf 6.800,- €, sondern auf 6.800,- DM (3.476,78 €). Dementsprechend ist für jedes Anrecht lediglich ein Betrag von 347,68 € anzusetzen.

f)

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_18

Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass das Amtsgericht insgesamt 3 Anrechte seiner Wertberechnung zugrunde gelegt hat. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist jedes verfahrensgegenständliche Anrecht zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet (vgl. auch BT-Drucks. 16/11903, S. 61; Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rdn. 10; Borth, a.a.O., Rdn. 1121), was hier das regeldynamische Anrecht der Ehefrau betrifft.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_19

Als separate Anrechte sind auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen und regeldynamischen Anwartschaften aufzufassen (Grabow, a.a.O.).

g)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_20

Ausgehend von 3 Anrechten der Eheleute sowie einem dreimonatigen gemeinsamen Nettoeinkommen von 3.476,78 € errechnet sich der Verfahrenswert abweichend von der Berechnung des Amtsgerichts auf lediglich 1.043,04 € (347,68 € x 3).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2010-06-14/1-wf-204-10#rd_21

Der Senat ist an einer Änderung der Wertfestsetzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht gehindert. Denn das Verbot der sogenannten reformatio in peius ist im Rahmen der Verfahrenswertbeschwerde nicht zu beachten. Vielmehr ist das Rechtsmittelgericht im eröffneten Beschwerdeverfahren verpflichtet, den Streitwert von Amts wegen festzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009, 24 W 32/09, zitiert nach juris; OLG Brandenburg JurBüro 1997, 196; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 364; OLGR 2007, 430).

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

24

Die Beschwerdeentscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).