Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung
Stand: 10.06.2019
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 34 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 10.02.2025 – 11 WF 1133/24
- OLG Karlsruhe, 13.08.2015 – 5 UF 222/14Verfahrenswert in Unterhaltssachen: Eingang der Beschwerde als Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Schleswig, 27.02.2012 – 15 WF 78/12
- OLG Brandenburg, 03.03.2023 – 13 UF 56/22Zitiert von 1
- AG Ludwigslust, 22.04.2010 – 5 F 296/09Zitiert von 1
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.04.2026 – 15 UF 139/25
- OLG Schleswig, 30.09.2025 – 8 WF 121/25
- OLG Köln, 31.07.2025 – 19 W 20/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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