Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 534
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 25.05.2022 – 2 WF 67/22
- OLG Brandenburg, 20.01.2022 – 13 WF 2/22
- OLG Saarbrücken, 23.08.2011 – 9 WF 73/11
- OLG Celle, 25.10.2010 – 10 WF 313/10
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
- OLG Brandenburg, 16.02.2022 – 13 WF 3/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
- OLG Brandenburg, 27.02.2026 – 13 UF 70/24
- BGH, 11.02.2026 – XII ZB 328/25Umdeutung einer Beschwerde in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss in der FamilienstreitsacheZitiert von 1
534 Entscheidungen zu § 55 FamGKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/55#abs-1 (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/55#abs-2 (2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/55#abs-3 (3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.