Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 63 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/63#abs-1 (1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/63#abs-2 (2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 63 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 28.10.2010 – 1 WF 359/10Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- OLG Karlsruhe, 18.08.2025 – 20 UF 55/25Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 18.11.2025 – 20 UF 59/25
- OLG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 UF 148/25Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 24.01.2011 – 1 WF 543/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 28.11.2025 – 2 UF 112/25
- OLG Karlsruhe, 22.09.2025 – 5 WF 107/25
- OLG Karlsruhe, 19.09.2025 – 20 UF 28/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
-
23.07.2013 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
-
22.12.2010 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2248)
BGBl. 2010 I S. 2248
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.