Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 63 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 28.10.2010 – 1 WF 359/10Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- OLG Karlsruhe, 18.08.2025 – 20 UF 55/25Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 18.11.2025 – 20 UF 59/25
- OLG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 UF 148/25Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 24.01.2011 – 1 WF 543/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 28.11.2025 – 2 UF 112/25
- OLG Karlsruhe, 22.09.2025 – 5 WF 107/25
- OLG Karlsruhe, 19.09.2025 – 20 UF 28/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/63#abs-1 (1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/63#abs-2 (2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.