Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen207 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/57#abs-1 (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/57#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/57#abs-3 (3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/57#abs-4 (4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/57#abs-5 (5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/57#abs-6 (6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/57#abs-7 (7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/57#abs-8 (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 56 § 58