Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2015

OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2015 – 2 U 56/15

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 2015 (Az. 14 0 395/14), wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR und diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 150.000,- EUR und vor derjenigen aus dem Kostenpunkt Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren bis 150.000,- EUR.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_1

Die Parteien streiten über einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem klagenden Architekten und dem beklagten Bauunternehmer.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_2

Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 14. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 2015 (Az. 14 0 395/14) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_3

Das Landgericht hat, nachdem es die Akten zu den dortigen Aktenzeichen 14 OH 6/09 und 14 0 135/10 beigezogen hatte, die Klage im Übrigen abweisend, den Beklagten wie folgt verurteilt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 114.317,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Sanierung S...tr. ...-..., W..., bestehend aus den Gesellschaftern Frau B... und Herrn D... M..., S...str. ..., 7... W..., Frau C... und Herrn J... K..., S...tr. ..., W..., Frau A... und Herrn J... E..., S...str. ..., W... sowie Frau S... und Herrn G... R..., S...str. ..., W..., EUR 792,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als EUR 0,10 pro Tag, ab dem 30.09.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Kläger in Höhe von 50 % von sämtlichen weiteren Schadensersatzansprüchen der P... M... GmbH freizustellen, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass Wasser durch die oder im Bereich der erdberührten Wände oder der Betonplatten in die Keller der Gebäude S...straße 3, 5, 7, 9 in 7... W... eingetreten ist oder noch eintritt. Dies gilt auch, soweit solche Ansprüche von der P... M... GmbH abgetreten worden sein sollten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_7

Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_8

Der Vortrag des Beklagten, er habe Bedenken angemeldet, könne dahinstehen. Der Beklagte habe nämlich nur vorgetragen, allgemein auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Abdichtung hingewiesen zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 25.10.2010 (BI. 148 der Akte 14 O 135/10) sei aber davon auszugehen, dass der Bau funktioniert hätte, wenn die Arbeiten fachgerecht und mit richtigen Materialien ausgeführt worden wären.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_9

Der Beklagte habe ungeeignetes Material verwendet und dieses teilweise zu dünn und teilweise um 350% über der zulässigen Höchstdicke aufgetragen. Er habe den Feuchtigkeitseintritt damit verursacht. Er habe die Verstärkungslage nicht mittig eingebracht und die Außenkanten des Rohbaus nicht gefast.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_10

Die Einwendungen des Beklagten griffen schon wegen der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess nicht (§§ 74, 68 ZPO). Außerdem stünden ihnen die Ausführungen des Sachverständigen auch inhaltlich entgegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_11

Der Beklagte hafte im Außenverhältnis ebenso wie der Kläger in voller Höhe; beide vollumfänglich als Gesamtschuldner.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_12

Dem Kläger seien Planungsfehler vorzuwerfen. Es fehlten pflichtwidrig Angaben zur Ausführung der Wärmedämmung im Leistungsverzeichnis hinsichtlich der vollflächigen Verklebung und der Verspachtelung von Kanten und Stoßbereich (vgl. Vorverfahren GA 1316 S. 52, 71; GA 1316-A S. 5, S. 29; GA 1316-B S. 8; GA 1316-C S. 8 f.). Die Einwendungen des Klägers hiergegen scheiterten daran, dass der Sachverständige zu ihnen bereits Stellung genommen habe. Ein weiteres Gutachten sei nicht einzuholen gewesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_13

Einweisungen der Fa. D... entlasteten den Kläger nicht, zumal ein Produkt einer anderen Firma zum Einsatz gekommen sei und der Kläger die Überwachung geschuldet habe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_14

Die Angaben im LV zu dem zu verwendenden Produkt seien unvollständig und widersprüchlich gewesen (SVG GA Nr. 1316, S. 56, S. 71; Nr. 1316-D S. 9, 10; und Anhörung GA 150 und 152 im Verfahren 14 O 135/10).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_15

Die Dicke der Bitumendickbeschichtung sei im Leistungsverzeichnis nur mit mindestens 3 mm angegeben, obwohl nach den Angaben des Sachverständigen eine Mindestdicke von 4 mm erforderlich gewesen wäre (GA Nr. 1316 S. 57 f.; Nr. 1316-A S. 16; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012, S. 151 der Akte 14 0 135/10).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_16

Eine mangelnde Detailplanung habe der Sachverständige nicht bemängelt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_17

Der Kläger habe infolge pflichtwidrig unterlassener Überwachung die oben genannten Ausführungsfehler des Beklagten nicht erkannt und unterbunden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_18

Das Landgericht hat daraus im Innenverhältnis auf eine hälftige Haftung beier Parteien erkannt und die zugesprochenen Zahlungsbeträge errechnet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_19

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_21

Den Kläger treffe die alleinige Haftung wegen gravierender Planungsfehler. Die Abwägung des Landgerichts hierzu sei fehlerhaft. Dem Beklagten sei nicht vorzuhalten, dass er die Fehlerhaftigkeit der Planung nicht erkannt habe; weder was die Dicke der aufzubringenden Schicht angehe, noch die Qualifikation.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_22

Außerdem seien dem Kläger besonders schwerwiegende Aufsichtsfehler unterlaufen, wodurch die Ausführungsfehler unentdeckt geblieben seien: Diese seien daher in hohem Maße dem Kläger anzulasten. Vor allem sei hier eine zeitlich und räumlich engmaschige Kontrolle des Aufbringens der Bitumendickschicht zu erwähnen. Dem Kläger sei die Schadensträchtigkeit aufgrund der Nähe des Baugrundes zur Rems bekannt gewesen. Und ihm hätte bekannt sein müssen, dass bei der KMB-Beschichtung stets Probleme aufträten, wenn Kapillarkräfte der Betonbodenplatte dazu führten, dass Wasser aufsteige und auf der Innenseite der beschichteten Teile eine Ablösung der Beschichtung verursache (vgl. schon KE 6/7).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_23

Bereist zu Beginn der Arbeiten habe der Baugrund ständig entwässert werden müssen. Von daher sei zu erwarten gewesen, dass die vom Kläger vorgesehene Absicherung des Baukörpers gegen drückendes Grundwasser scheitern müsse. Er hätte seinem Auftraggeber statt der geplanten Beschichtung eine Bauausführung mittels einer „weißen Wanne" empfehlen müssen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_24

Darauf habe der Beklagte in der Vorbesprechung hingewiesen und empfohlen, die Keller der streitbefangenen Bauten in Form einer „weißen Wanne" herzustellen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_25

Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, zum einen für die vorhandene „Lastsitzration" drückendes Grundwasser, die vom Hersteller als geeignet empfohlene Bitumendickschicht konkret vorzugeben.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_26

Der Kläger hätte darüber hinaus, da ihm bekannt war, dass der Beklagte nicht das Produkt der Firma D..., sondern das gleichwertige Produkt der Firma R... verwenden wollte, dieses auf seine Eignung überprüfen müssen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_27

Schon dann wäre der Schaden vermieden worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_28

Die entscheidende Ursache für die aufgetretenen Mängel sei nicht die Schichtdicke oder die vom Sachverständigen bemängelte Ausführung, sondern das für drückendes Grundwasser ungeeignete Produkt (SVG).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_29

Zur fehlenden Fase der Außenkanten sei der Beklagte nach wie vor der Auffassung, dass diesbezüglich sowohl ein Planungsfehler, als auch ein Aufsichtsfehler des Klägers vorliege.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_30

Die Verklebung der Perimeterwärmedämmung sei nicht in einer "Nacht- und Nebelaktion" durch den Beklagten durchgeführt worden, was bei der Größe des Bauvorhabens auch nicht möglich gewesen wäre. Auch hier treffe den Kläger ein ganz überwiegendes Überwachungsverschulden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_31

Der Sachverständige habe, wie vom Landgericht aufgegriffen, eine Quotelung vorgenommen:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_32

1/3 zu Lasten des Planers

1/3 zu Lasten des Überwachenden (Architekten)

1/3 zu Lasten des Ausführenden (Bauunternehmers)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_33

Zwar sei er dabei davon ausgegangen, dass dem Architekten B... die Planung bezüglich der streitbefangenen Bauvorhaben oblegen habe (LGU 15). Dies ändere aber nichts daran, dass sich der Kläger auch diesen Teil habe zurechnen lassen müssen, also zu 2/3 hafte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_34

Der Feststellungsantrag sei gleichfalls unbegründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_35

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, wenige Tage vor dem Verhandlungstermin, hat der Beklagte vorgetragen,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_36

er habe nunmehr erfahren, dass das Problem des Wassereintritts auch nach der mittlerweile erfolgten Sanierung fortbestehe. Dies bestätige seinen Vortrag, dass ein schwerer Planungsfehler vorliege.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_37

Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat der Beklagte ergänzt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_38

sein Prozessbevollmächtigter habe einen Kollegen angerufen und so die neuen Erkenntnisse gewonnen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_39

Der Beklagte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Abdichtung nicht gelingen könne. Der Bauträger habe aber einen Passivhausstandard gefordert und deshalb habe eine „weiße Wanne“ nicht eingeplant werden können, da diese mit Wärmebrücken einhergehe.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_40

Das vom Beklagten eingesetzte Ersatzprodukt habe der Kläger ausdrücklich genehmigt. Der Verstoß gegen die Herstellervorgabe bei der Verarbeitung sei für den Schaden gar nicht ursächlich.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_41

Der Kläger habe täglich mindestens einmal auf der Baustelle vorbeigeschaut und die Abdichtarbeiten genehmigt. Der Beklagtenvertreter hat erläutert, der Vorwurf ziele dahin, dass er die Arbeiten nur oberflächlich betrachtet und nicht in dem gebotenen Maße überprüft habe.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_42

Der Beklagte beantragt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_43

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2015 — 14 0 395/14 — wird abgeändert.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_44

Die Klage wird abgewiesen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_45

Der Kläger beantragt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_46

die Berufung zurückzuweisen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_48

Der Schaden beruhe nicht vorrangig auf einem Planungsfehler des Klägers, sondern auf den gravierenden Ausführungsfehlern des Beklagten. Der Beklagte habe gröblich gegen seine Pflichten verstoßen. Er sei an die tragenden Feststellungen in dem Verfahren zum Az. 14 O 135/10 sowie an die Ergebnisse der Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren 14 OH 6/09 gebunden.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_49

Eine grundlegende Fehlplanung durch den Kläger habe der Beklagte in jenen Verfahren nicht bzw. nicht mit Erfolg geltend gemacht, obwohl er dazu hätte vortragen können. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Bau funktioniert hätte, wenn die Arbeiten fachgerecht und mit den richtigen Materialien ausgeführt worden wären (Az. 14 0 135/10; GA 148).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_50

Die Abdichtungskonstruktion sei nicht vom Kläger planerisch festgelegt worden Dies sei auch nicht sein Auftrag gewesen. Die Verantwortung des Klägers beschränke sich nach seinem Auftrag auf die Leistungsphasen 6 bis 8.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_51

Der Vortrag des Beklagten zur schwierigen Gründungssituation sei zum einen unrichtig und stelle im vorliegenden Rechtsstreit zum anderen keinen zulässigen Prozessvortrag mehr dar. Aufgrund der Feststellungen aus den vorangegangenen Verfahren sei auch der Prozessvortrag, drückendes Grundwasser habe den Schaden verursacht, schon nicht zulässig.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_52

Gleiches gelte für die Behauptung, eine Abdichtung des Baukörpers hätte eine „weiße Wanne“ erfordert. Einen Hinweis oder eine Empfehlung habe der Beklagte hierzu nicht gegeben.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_53

Das Landgericht habe als Planungsfehler des Klägers gewertet und in die Abwägung eingestellt, dass die Dicke der Bitumenbeschichtung in den Leistungsverzeichnissen nur mit mindestens 3 mm angegeben worden war (LGU 12 und 14 f.). Der Beklagte habe die Beschichtung mit einer Dicke zwischen 1,5 mm und 18 mm aufgetragen. Der Planungsfehler sei damit ersichtlich nicht kausal für den Schaden geworden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_54

Das tatsächlich verwandte Produkt habe unstreitig der Beklagte als Alternativvorschlag anstelle des ursprünglich vorgesehenen Produkts der Firma D... eingebracht, was stärker zu seinen Lasten spreche, als vom Landgericht angesetzt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_55

In Bezug auf die fehlende Fase der Außenkanten habe der Sachverständige keinen Planungsfehler oder Aufsichtsfehler gesehen, sondern einen Verstoß des Beklagten gegen handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Eine erhöhte Überwachung habe dem Kläger nicht oblegen. Die Arbeiten seien nach der DIN 18195-4 in erster Linie Sache des Beklagten selbst gewesen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_56

Wie bereits unter Vorlage des Bautagebuchs substantiiert vorgetragen, hätte der Kläger gar keine Möglichkeit gehabt, festzustellen, dass die gebotene vollflächige Verklebung der Perimeterdämmung unterblieben war.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_57

Unabhängig davon sei das Landgericht sogar zu Gunsten des Beklagten von einem Überwachungsfehler ausgegangen und habe diesen berücksichtigt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_58

Den nachgeschobenen Vortrag des Beklagten bestreitet der Kläger, den Vortrag zu angeblich neuen Erkenntnissen mit Nichtwissen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2015.

II.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_60

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

A

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_61

Die Berufung ist zulässig. Zwar befasst sich die Berufungsbegründung explizit nur mit der Haftungsverteilung zwischen den Parteien im Innenverhältnis und mit dem Feststellungsausspruch. Damit hat der Beklagte indes implizit auch die übrigen Zahlungsansprüche dem Grunde nach angegriffen, da diese, obgleich rechtlich eigenständig, von der Haftungsquote zwischen den Parteien abhängen.

B

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_62

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Beklagte wendet sich mit seinen Angriffen gegen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, welche die Haftungsverteilung zwischen den Parteien im Innenverhältnis betreffen; hingegen greift die Berufung die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der einzelnen Ansprüche nicht an und erhebt auch keine ordnungsgemäßen Verfahrensrügen. Sie vermag mit ihren Angriffen das nicht an von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern, noch die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auch nur in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte übergeht, dass er infolge der vom Landgericht erkannten Bindungswirkung der §§ 74, 68 ZPO an die Feststellungen in dem Vorprozess und an das Ergebnis des zugehörigen selbstständigen Beweisverfahrens gebunden ist. Darüber hinaus verkennt die Berufung die Tragweite der §§ 529, 531 ZPO im Zusammenspiel mit getroffenen und unterbliebenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil.

1.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_63

Mit seinen im Vorprozess und im selbstständigen Beweisverfahren nicht oder ohne Erfolg erhobenen Einwendungen und den Ausführungen zu einem Fehlverhalten des Klägers kann der Beklagte im vorliegenden Verfahren, wie vom Landgericht an mehreren Stellen ausgeführt, nicht mehr gehört werden. Denn es ist gerade der Sinn einer Streitverkündung, dem Streitverkündeten den Einwand abzuschneiden, der Vorprozess sei fehlerhaft entschieden worden bzw. eine Beweiserhebung sei unzureichend erfolgt.

2.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_64

Das Landgericht hat den rechtlichen Maßstab für die zu treffende Entscheidung nicht verkannt.

a)

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_65

Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen dem Werkunternehmer und dem planenden bzw. bauüberwachenden Architekten als Gesamtschuldnern findet gemäß § 426 BGB statt. Nach § 426 Abs. 1 BGB kann jeder Gesamtschuldner, nachdem er den Gläubiger befriedigt hat, von dem anderen Ausgleich in Höhe des Anteils seiner Mitverantwortung verlangen, zuvor Freistellung (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 1965, GSZ 1/64). Dieser Anspruch besteht unabhängig neben dem aus § 426 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch aus übergegangenem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1972 - VII ZR 190/71). Der Umfang der Ausgleichspflicht hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Falles ab (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2014 – 22 U 141/14, BauR 2015, 864, bei juris Rz. 3, m.w.N.). Dabei trifft den Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Kopfteilen abweichende Quote geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich seine Besserstellung ergäbe (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).

b)

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_66

Weder ist auf der Grundlage des entscheidungserheblichen Sachverhalts von einem gravierenden Planungsfehler des Klägers auszugehen, noch kann der Berufungsvortrag daran rütteln, dass der Beklagte seinerseits in grober Weise gegen die Kunst und gegen die anerkannten Regeln seines Handwerks verstoßen hat, noch kann der Beklagte sich insoweit unter Hinweis darauf entlasten, der Kläger habe ihn völlig unzureichend überwacht. Zu all diesen Punkten hat das Landgericht das Erforderliche ausgeführt. Hierauf und insbesondere auf seine von der Berufung nicht angegriffenen Verweise auf die Ausführungen im Urteil des Vorprozesses und auf die Ausführungen des Sachverständigen wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.

c)

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_67

Soweit der Beklagte nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist neu vorgetragen hat, wie oben zusammengefasst, ist dieser Vortrag zum einen nach §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO unbeachtlich. Der Beklagte legt insoweit nicht dar, weshalb er daran gehindert gewesen wäre, dies schon vor dem Landgericht vorzutragen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_68

Zudem wäre dieser Vortrag, wäre er zuzulassen, auch unbehelflich, weil er sich gegen diejenigen Tatsachen wendet, die mit Bindungswirkung gegen den Beklagten feststehen.

3.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_69

Zu den übrigen Berufungsangriffen ist noch ergänzend Stellung zu nehmen:

a)

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_70

Planungsfehler des Klägers hat das Landgericht festgestellt und in seine Abwägung der Verursachungsbeiträge eingestellt. Ohne Erfolg bringt die Berufung vor, es hätte einen besonders groben Planungsfehler des Klägers feststellen müssen. Letztlich scheitern alle Angriffe zu einem groben Planungsfehler des Klägers zur streitgegenständlichen Abdichtung schon daran, dass der Sachverständige nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeführt hat, bei ordnungsgemäßer Ausführung wäre das geplante Werk gelungen. Dass der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist, bestreitet der Beklagte nicht. Ein inhaltlicher Angriff gegen diese Ausführungen des Landgerichts ist dem Beklagten aufgrund der Streitverkündung versperrt.

aa)

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_71

Feststellungen dazu, dass der Kläger wegen Unwägbarkeiten aus dem flussnahen Baugrund einen groben Planungsfehler begangen habe, zumal ihm die Gegebenheiten bekannt gewesen seien und die daraus resultierende Problematik hätte bekannt sein müssen, finden in den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils keine Stütze. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen, und eine Verfahrensrüge erhebt die Berufung nicht. Im Gegenteil hat es festgestellt, dass das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung hätte gelingen können.

bb)

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_72

Darüber hinaus wendet sich auch dieser Angriff gegen den Beklagten selbst. Denn die Grundwasserproblematik war dem Beklagten nach seinen eigenen Angaben bekannt. Er behauptet, den Kläger vor Arbeitsbeginn eindringlich darauf hingewiesen zu haben, dass das Werk deshalb nicht gelingen könne und eine „weiße Wanne“ erforderlich sei.

cc)

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_73

Dass der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen habe, es sei eine „weiße Wanne“ erforderlich, hat das Landgericht nicht festgestellt. Das Landgericht hat in seinem Urteil auf die Unbeachtlichkeit dieses Vortrages abgestellt, und der Beklagte erhebt hiergegen keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge.

dd)

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_74

Dass der Kläger gehalten gewesen wäre, beim Hersteller eine für den vorliegenden Sonderbedarf taugliche Bitumendickschicht zu ermitteln, findet in den Feststelllungen des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls keine Stütze. Das vom Kläger vorgesehene Produkt war für den vorgesehenen Zweck geeignet. Dies hat der Senat zugrunde zu legen. Dies könnte aber ohnehin offen bleiben. Denn dadurch, dass der Beklagte ein anderes als das ursprünglich vorgesehene Material einzubauen entschieden hat, wäre die Kausalität eines solchen Versäumnisses für den Schaden abgeschnitten.

ee)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_75

Der Austausch des ursprünglich vorgesehenen Produktes durch ein anderes fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten, wie vom Landgericht erkannt. Mit seinem Vortrag, dieses sei nicht geeignet gewesen und der Kläger hätte sich um eine adäquate Herstellerinformation kümmern müssen, übergeht der Beklagte seine eigene Verantwortung und versucht die Folgen seiner Entscheidung auf den Kläger zu verlagern, was ihm im Innenverhältnis nicht gelingt; darauf, ob der Kläger gegenüber dem Bauherrn eine Produktprüfpflicht hatte, kommt es im Innenverhältnis zwischen den Parteien nicht an.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_76

Auf eine an anderer Stelle vom Beklagten vorgetragene Gleichwertigkeit des verwandten mit dem zunächst vorgesehenen Produkt kommt es angesichts der festgestellten Ausführungsfehler des Beklagten bei dessen Einsatz gleichfalls nicht an.

ff)

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_77

Soweit der Beklagte zu der fehlenden Fase als einem Planungsfehler vorträgt, setzt er lediglich seine eigene Wertung an die Stelle der auf den Sachverständigen gestützten landgerichtlichen Ausführungen. Damit kann er keinen Erfolg haben.

gg)

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_78

Zurecht weist der Kläger zur Kausalität zwischen Planungsfehler und Schaden darauf hin, dass selbst eine ordnungsgemäße Planung der Schichtdicke (mindestens 4 mm statt 3 mm) nichts daran geändert hätte, dass der Beklagte gröblich gegen die planerischen und gegen die Herstellervorgaben verstoßen hat, indem er die Schicht zwischen 1,5 mm und 18 mm dick auftrug.

b)

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_79

Die Ausführungsfehler des Beklagten, wie sie der Sachverständige offenbart und das Landgericht festgestellt hat, sind gravierend und als grober Verstoß gegen die Regeln des Handwerks anzusehen. Gerade vor dem Hintergrund der dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag von Anfang an bekannten Feuchtigkeitsproblematik ist es unverständlich, dass er die planerisch vorgegebene Mindestdicke der Beschichtung teilweise um 50% unterschritt, diejenige nach den Herstellerangaben gar um 5/8, andererseits eine gleichfalls schädliche ganz massive Überdicke aufbrachte und auf die erforderliche Kantenbearbeitung verzichtete.

c)

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_80

Die Annahme einer hälftigen Kostentragungslast im Innenverhältnis ist nicht zum Nachteil des Beklagten fehlerhaft; ob zum Nachteil des Klägers, hat der Senat nicht zu entscheiden.

aa)

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_81

Bei der Abgrenzung, wer der eigentliche Schadensverursacher ist, ist als Orientierungshilfe zu berücksichtigten, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Architekten bzw. Sonderfachmanns, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen. Die Überwachungspflicht dient regelmäßig nicht seinem Schutz, sondern dem Schutz des Auftraggebers (a.A. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn 5, m.w.N.). Der Auftragnehmer, der geltend macht, er sei nicht ordnungsgemäß überwacht worden, verhält sich zudem im Ansatz treuwidrig, indem er verlangt, der andere Gesamtschuldner hätte erkennen und zur Beseitigung bringen müssen, was er selbst falsch gemacht hatte.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_82

Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer die zumindest überwiegende, regelmäßig sogar die alleinige Haftung, denn der Unternehmer kann weder dem Bauherrn noch dem Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige in geringerem Maß haftet, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat, gegenüber demjenigen, der an der Herstellung (insbesondere durch Ausführung von Werkleistungen) beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 1965, GSZ 1/64; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Februar 2004 - 1 U 52/03, bei juris). Damit ist eine Mithaftung des Architekten / Bauleiters im Innenverhältnis nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 328/03). Es gelten für diese Fallgruppe letztlich dieselben Erwägungen wie bei der Abgrenzung in Bezug auf Bedenkenhinweispflichten (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2014 – 22 U 141/14, BauR 2015, 864, bei juris Rz. 4 f., m.w.N.). Allerdings ist beim Ansatz eines Überwachungsverschuldens im Gesamtschuldnerausgleichsprozess zwischen dem Architekten und Bauhandwerker Zurückhaltung geboten, um nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen heraus die an sich klare Aufgabenzuweisung am Bau im Innenverhältnis zu verwischen oder zu verschieben. Eine Überwachungspflicht besteht im Interesse des Bauherrn, regelmäßig aber nicht im Interesse des Bauausführenden. Auch dies hat das Landgericht zutreffend erkannt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_83

Die Berücksichtigung eines Überwachungsfehlers im Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauausführenden muss gleichwohl auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ausnahmsweise kommt eine Mithaftung aus einer verletzten Aufsichtspflicht in Betracht, wenn eine Überwachung - namentlich wegen einer besonderen Schadensgeneigtheit der Arbeiten - in besonderem Maße geboten gewesen wäre, zusätzlich besondere Umstände im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander die wertende Zuordnung des Schadens nach Grund oder Höhe zum Architekten ausnahmsweise begründen und der Überwachungsfehler insoweit kausal geworden ist.

bb)

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_84

Solche besonderen Umstände hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Der vom Beklagten hierzu vorgebrachte Gedanke wäre richtigerweise im Zuge einer Pflicht zu ordnungsgemäßer Einweisung und Unterweisung, also zur Anleitung des Handwerkers, zu verorten, führte aber auch dort nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

cc)

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_85

Die vom Sachverständigen vorgeschlagene Haftungsverteilung stellt nur einen Vorschlag aus sachverständiger Sicht dar. Die Haftungsverteilung ist aber eine Rechtsfrage und als solche vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Das Landgericht hat sich damit auseinandergesetzt und im Übrigen dargelegt, weshalb es zu einer abweichenden Quote gelangt ist. Dagegen ist nichts zu erinnern. Substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich der Kläger ein Fehlverhalten des zuvor tätigen Architekten anrechnen lassen müsse, hat der Beklagte nicht gehalten. Er behauptet nur pauschal, dessen Haftungsanteil (von 1/3) sei dem Kläger zuzuschlagen.

III.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V. m. §§ 3 ff. ZPO.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-11-19/2-u-56-15#rd_87

Die Revision zuzulassen, besteht kein Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO.