Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2015

BGH Urteil vom 07.05.2015 – VII ZR 104/14

7. Zivilsenat

VersicherungsrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO.

Tenor§

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_1

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangt von der beklagten Baugesellschaft aus übergegangenem Recht Ausgleich von Schadensersatzleistungen, die sie für ihre Versicherungsnehmerin Dipl.-Ing. G., eine Architektin (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung an Bauherren erbracht hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_2

Mit Vertrag vom 1. Dezember 2004 beauftragten die Bauherren M. (im Folgenden: Bauherren) die Versicherungsnehmerin mit Planungs- und Überwachungsleistungen bezüglich des Neubaus eines Einfamilienhauses.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_3

Mit Bauvertrag vom 16. September 2005 beauftragten die Bauherren die Beklagte mit Erd-, Entwässerungs- und Rohbauarbeiten für das genannte Bauvorhaben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_4

Die Bauherren rügten Mängel der Bauleistungen - im Wesentlichen Mängel der Abdichtungsarbeiten -, nachdem es zu Feuchtigkeitseintritt gekommen war.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_5

Mit Klageschrift vom 12. Juli 2007 erhoben die Bauherren gegen die Versicherungsnehmerin Schadensersatzklage vor dem Landgericht W. unter anderem wegen mangelhafter Bauüberwachung. Mit Schriftsatz vom 6. September 2007 verkündete die Versicherungsnehmerin in jenem Vorprozess unter anderem der hiesigen Beklagten den Streit. Dieser Schriftsatz wurde der hiesigen Beklagten am 26. Oktober 2007 zugestellt. Die hiesige Beklagte trat in dem genannten Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin bei. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9. Juni 2010 verurteilte das Landgericht W. die Versicherungsnehmerin zur Zahlung von 79.054,86 € nebst näher bezeichneter Zinsen und Nebenforderungen im Wesentlichen mit der Begründung, es könne dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin bereits eine unzureichende Planung erstellt habe, da sie zumindest ihre Pflicht zur Überwachung der Kellerabdichtungsarbeiten schuldhaft verletzt habe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_6

Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag - unter Abzug eines Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin - für die Versicherungsnehmerin an die Bauherren.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_7

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten als Gesamtschuldnerausgleich Zahlung in Höhe von 40 % (= 38.769,80 €) des Gesamtbetrags, den sie wegen des Urteils vom 9. Juni 2010 für die Versicherungsnehmerin an die Bauherren gezahlt hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe§

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_9

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

I.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_10

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten nach § 426 BGB i.V.m. § 86 VVG sei jedenfalls verjährt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_11

Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Versicherungsnehmerin und die Beklagte Gesamtschuldner der Bauherren seien.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_12

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Ausgleichsforderung ihrer Versicherungsnehmerin nicht erst mit der Befriedigung der Bauherren, sondern schon mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses entstanden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_13

Die Ausgleichsforderung unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB; diese Frist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Ausgleichsanspruch entstanden sei und die Versicherungsnehmerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien spätestens im Jahre 2007 eingetreten, als die Versicherungsnehmerin der Beklagten im Vorprozess den Streit verkündet habe. Die Verjährungsfrist habe deshalb am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und sei mit dem 31. Dezember 2010 abgelaufen. Die Klageerhebung im Jahr 2013 habe die Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 204 BGB hemmen können.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_14

Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Verjährung sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bereits durch die Zustellung der Streitverkündungsschrift an die Beklagte im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden. Die Verjährung werde nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt. Die von Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess erklärte Streitverkündung sei jedoch unzulässig gewesen. Unzulässig sei die Streitverkündung wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber der Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht komme.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_15

So sei die Sachlage hier. Schon bei der Streitverkündung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess sei klar gewesen, dass die beiden den klagenden Bauherren gegenüber nicht alternativ, sondern kumulativ wegen des geltend gemachten Schadensersatzes haften würden. In dieser Lage hätte die Versicherungsnehmerin von der bloßen Streitverkündung absehen und die Beklagte zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung unmittelbar selbst klageweise auf Freistellung in Anspruch nehmen müssen. Wenn aber die Ansprüche der Versicherungsnehmerin nicht vom Ausgang des Vorprozesses abhängig gewesen seien, sei die Streitverkündung unzulässig; sie habe die Verjährung nicht hemmen können.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_16

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_17

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage auf Gesamtschuldnerausgleich nicht gerechtfertigt werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_18

a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Versicherungsnehmerin und die Beklagte den Bauherren als Gesamtschuldner haften, entspricht dies der übereinstimmenden Auffassung der Parteien. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_19

b) Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterliegt und dass ein solcher Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 f. m.w.N.; Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, BauR 2009, 1609 Rn. 21 f. = NZBau 2010, 45; Teilurteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05, NJW 2010, 435 Rn. 8 m.w.N.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_20

c) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Versicherungsnehmerin habe spätestens im Jahr 2007 Kenntnis von den den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründenden Umständen und der Person der Beklagten als Ausgleichsschuldnerin erlangt, wird hiergegen von den Parteien nichts erinnert.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_21

d) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Verjährung durch die Zustellung einer Streitverkündung nur dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt wird, wenn es sich um eine zulässige Streitverkündung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 11 ff.; Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 18 ff.; a.M. Schmidt in Festschrift für Eichele, 2013, S. 341, 344 ff.).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_22

e) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Streitverkündung im Vorprozess gemäß Schriftsatz vom 6. September 2007 sei wegen gesamtschuldnerischer Haftung der Versicherungsnehmerin und der hiesigen Beklagten gegenüber den Bauherren unzulässig gewesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_23

aa) Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 189; Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 131 m.w.N.). Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 29; Urteil vom 14. November 1991 - I ZR 236/89, BGHZ 116, 95, 100 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 72 Rn. 1).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_24

Unzulässig ist eine Streitverkündung seitens des Klägers des Vorprozesses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 16; Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 131 m.w.N.). In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Vorprozesses an (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 102/14, BauR 2015, 705 Rn. 17).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_25

Hingegen ist eine Streitverkündung zulässig, wenn der Beklagte des Vorprozesses (Streitverkünder) gegen einen Dritten (Streitverkündungsempfänger) aus im Zeitpunkt der Streitverkündung naheliegenden Gründen einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch erheben zu können glaubt (vgl. OLG Celle, OLGR 2008, 448, 451 f.; Sohn, BauR 2007, 1308, 1318 f.; Leitzke in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 29 Rn. 49; Motzke in Motzke/Preussner/Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 10. Aufl., Kap. T Rn. 119; a.M. ohne Begründung Braun in Motzke/Preussner/Kehrberg/Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl., Kap. U Rn. 166). Hiervon ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, BauR 2009, 1609 Rn. 23 f. = NZBau 2010, 45 ausgegangen. Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 52 m.w.N.; MünchKommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 72 Rn. 11; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 72 Rn. 10; Vollkommer, NJW 1986, 264). Ein Beklagter, der einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, ist dem vorstehenden genannten Risiko ausgesetzt, vor dem die mit der Streitverkündung verbundene Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO bewahren soll.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_26

bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Zulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozess nicht im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Versicherungsnehmerin und der Beklagten gegenüber den Bauherren verneint werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_27

2. Der angefochtene Beschluss kann danach nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

III.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_28

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_29

1. Die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird nicht nur durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung, sondern auch durch den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt, die den sich aus § 73 Abs. 1 ZPO ergebenden Konkretisierungserfordernissen genügen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 31; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 27 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, BauR 2012, 675 Rn. 11, Rn. 14 = NZBau 2012, 159, zur Unterbrechungswirkung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der Hemmungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, aaO Rn. 15). Das Berufungsgericht wird sich unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze mit dem Inhalt der Streitverkündungsschrift vom 6. September 2007 zu befassen haben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-07/vii-zr-104-14#rd_30

2. Das Berufungsgericht wird sich außer mit einem Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegebenenfalls auch mit einem im Wege der Legalzession gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch der Bauherren gegen die hiesige Beklagte zu befassen haben. Die Darlegung der Klägerin in der Klageschrift ergibt, dass auch ein solcher Anspruch innerhalb desselben Streitgegenstands in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175).

Eick Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher