Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 74 Wirkung der Streitverkündung

Stand: 10.06.2019

Bund235 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/74#abs-1 (1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/74#abs-2 (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/74#abs-3 (3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

§ 73 § 75