§ 74 Wirkung der Streitverkündung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 235
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.11.2004 – I-21 U 229/03
- BSG, 13.09.2011 – B 1 KR 4/11 RKrankenversicherung - Vergütung für ärztliche Begleitung von Verlegungsfahrten - Honorarklage - vorangegangener Zivilprozess - Streitverkündung - Nebenintervention - Interventionswirkung - rechtswegfremder Folgeprozess - überschießende Ausführungen - Vergütungsanspruch - Vertrag - Geschäftsführung ohne Auftrag - NotfallbehandlungZitiert von 9
- BAG, 18.11.2020 – 7 ABR 37/19Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung - Zwangsvollstreckung - präjudizielle Bindungswirkung - Streitverkündung - EinziehungsverfahrenZitiert von 15
- AG Dortmund, 29.10.2018 – 410 C 7987/17
- OLG Düsseldorf, 22.05.2013 – I-15 U 78/12
- KG, 16.12.2015 – 21 U 81/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 01.04.2026 – I CC 2/25
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- OLG Köln, 17.09.2025 – 11 U 118/23
235 Entscheidungen zu § 74 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/74#abs-1 (1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/74#abs-2 (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/74#abs-3 (3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.