Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2014

OLG Stuttgart Beschluss vom 30.01.2014 – 8 W 32/14

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 14 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Beschwerde der Beteiligten Z. 2 bis Z. 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen - Registergericht - vom 7. November 2013, Az. AR VR 209/13 (VR 218), wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Beteiligten Z. 2 bis Z. 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 EUR

Gründe§

I.

1

Die Beteiligten Z. 2-5 haben am 5. Juli 2013 die Löschung der Beteiligten Z. 1 aus dem Vereinsregister von Amts wegen gemäß § 395 FamFG angeregt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_1

Das Registergericht Waiblingen hat hierauf ein Amtslöschungsverfahren durchgeführt und ist nach Anhörung der Beteiligten sowie des gemäß § 380 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen berufsständischen Organs, der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, mit Beschluss vom 7. November 2013 der Löschungsanregung nicht gefolgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_2

Entsprechend der dortigen Rechtsmittelbelehrung haben die Beteiligten Z. 2-5 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten gegen die am 8. November 2013 zugestellte Entscheidung am 9. Dezember 2013 (Montag) Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Löschung der Beteiligten Z. 1 aus dem Vereinsregister anstreben.

4

Diese ist dem Rechtsmittel entgegengetreten wie auch bereits der Löschungsanregung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_3

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 22. Januar 2014 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_4

Die Entscheidung des Registergerichts, die Löschung der Beteiligten Z. 1 aus dem Vereinsregister von Amts wegen nicht vorzunehmen, stellt grundsätzlich eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinne von §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG dar. Das Gericht hat in dem auf Anregung der Beteiligten Z. 2-5 eingeleiteten Löschungsverfahren - wie für § 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderlich, aber auch ausreichend - eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen. Es hat nicht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt, sondern dieses durchgeführt und danach die angeregte Löschung abgelehnt (BGH FGPrax 2012, 169, vorgehend OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 105).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_5

Das Rechtsmittel der Beteiligten Z. 2-5 war dennoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG sind.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_6

Angeregt wurde eine Löschung von Amts wegen gemäß § 395 FamFG. Antragsberechtigt wäre insoweit nur ein berufsständisches Organ (§ 380 FamFG), dem dann auch im Falle einer bloßen Anregung ein Beschwerderecht gemäß § 380 Abs. 5 FamFG zustehen würde (OLG Frankfurt SpuRT 2011, 125; Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 395 FamFG Rn. 43).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_7

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich, wie von ihnen selbst erkannt (vgl. Schriftsatz vom 3. Juli 2013), jedoch nicht um Antragsberechtigte gemäß § 395 FamFG, sondern lediglich um gewerbliche Konkurrenten (Fitness-Studios), weswegen sie die Einleitung eines Löschungsverfahrens auch nicht beantragt, sondern von Amts wegen angeregt haben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_8

In diesem Fall steht aber nach § 59 Abs. 1 FamFG allein demjenigen die Beschwerde zu, der durch den gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, müssen schlüssig vorgetragen werden (BGH FGPrax 2012, 169; OLG Köln Rpfleger 2011, 443; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 611; BayObLG NJW-RR 1993, 698; Heinemann, a.a.O., § 395 FamFG Rn. 26 ff. und 43 ff.; je m.w.N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_9

Ob ein solches Beschwerderecht mit dem Ziel der Anweisung an das Registergericht auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens auch dann anzunehmen ist, wenn das Gericht bereits entgegen § 24 FamFG dessen Einleitung abgelehnt hat (OLG Hamm FGPrax 2010, 322; Heinemann, a.a.O., § 395 FamFG Rn. 27 und 45; je m.w.N.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil erst nach Einleitung und Durchführung des angeregten Verfahrens die Amtslöschung durch eine beendende Sachentscheidung abgelehnt wurde.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_10

In diesem Fall bedarf es aber zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten Z. 2-5 der schlüssigen Darlegung einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines eigenen, ihnen zustehenden materiellen Rechts. Eine solche Beeinträchtigung kann von ihnen nicht geltend gemacht werden. Sie berufen sich vielmehr nur auf eventuell in Zukunft zu erwartende wirtschaftliche Einbußen durch den von der Beteiligten Z. 1 geplanten Bau des Sportparks.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_11

Damit aber fehlt den Beteiligten Z. 2-5 die Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG, weswegen ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_12

Insoweit wird noch darauf hingewiesen, dass die vorstehende Problematik des fehlenden Beschwerderechts den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Z. 2-5 bekannt ist aus der von ihnen geführten und beim Senat anhängig gewesenen Rechtssache 8 W 429/11, die mit einer Beschwerderücknahme auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 beendet wurde. Auf diese Beschwerdesache wurde vom Beteiligten Z. 1 nicht nur in der Rechtsmittelerwiderung vom 16. Januar 2014 Bezug genommen, sondern bereits im Amtslöschungsverfahren mit Schriftsatz vom 21. August 2013, so dass sich ein wiederholter Hinweis seitens des Senats auf die bekannte und in das vorliegende Verfahren eingeführte Problematik erübrigte.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und §§ 3, 34 GNotKG i.V.m. Nr. 13610 GNotKG-KVfG (3,0-Verfahrensgebühr, Tabelle A; Heinemann, a.a.O., § 395 FamFG Rn. 51, § 393 FamFG Rn. 35).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2014-01-30/8-w-32-14#rd_14

Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3, 34, 35, 36, 61 GNotKG nach billigem Ermessen bestimmt entsprechend dem Interesse der Beschwerdeführer an der Amtslöschung der Beteiligten Z. 1 aus dem Vereinsregister.

17

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 FamFG nicht vor.