Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 125
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2015 – 20 W 226/13Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 20 W 268/14Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2018 – 20 W 80/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.10.2023 – 20 W 60/23Zitiert von 1
- KG, 02.10.2025 – 22 W 41/25
- OLG Frankfurt am Main, 19.04.2022 – 20 W 56/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 15.01.2026 – HRB 109899
- BFH, 09.12.2025 – VII R 4/23(Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister)Zitiert von 1
- KG, 02.12.2025 – 22 W 40/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 395 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/395#abs-1 (1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/395#abs-2 (2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/395#abs-3 (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.