Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 3 Höhe der Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/3#abs-1 (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/3#abs-2 (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 3 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.01.2017 – 2 Wx 3/17
- OLG Köln, 24.10.2016 – 2 Wx 403/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.02.2015 – 2 Wx 30/15
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 – 19 W 14/24 (Wx)
- OLG Hamm, 25.09.2015 – 15 W 285/15Zitiert von 1
- OLG Dresden, 03.02.2022 – 5 Wx 11/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- BayObLG, 04.03.2026 – 101 VA 11/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 3 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)
BGBl. 2024 I Nr. 206
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01.01.2024 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 391)
BGBl. 2023 I Nr. 391
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.