Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 35 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/35#abs-1 (1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/35#abs-2 (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 35 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- OLG München, 27.11.2023 – 11 W 919/23 e
- LG Köln, 07.07.2022 – 5 OH 5/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2025 – 20 W 169/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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