Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 35 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/35#abs-1 (1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/35#abs-2 (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

§ 34 § 36