Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 24 Anregung des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund148 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/24#abs-1 (1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/24#abs-2 (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

§ 23 § 25