Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-1 (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts von
(berufsständische Organe) unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-2 (2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-3 (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-4 (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-5 (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 380 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.01.2014 – 8 W 32/14Zitiert von 2
- OLG Rostock, 15.11.2010 – 1 W 47/10
- BGH, 13.04.2021 – II ZB 13/20Recht der GmbH: Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma der GmbHZitiert von 1
- BGH, 25.07.2017 – II ZB 8/16Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Prokuraerteilung durch einen ApothekerZitiert von 2
- BGH, 24.04.2012 – II ZB 8/10Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht antragsbefugten Vereinsmitglied angeregten LöschungZitiert von 28
- BGH, 10.10.2011 – AnwZ (B) 49/10Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer mit dem Anwaltsberuf
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.09.2022 – 34 Wx 329/22Zitiert von 1
- AG Kempten (Allgäu), 11.05.2022 – 4 AR 111/22
- OLG Düsseldorf, 16.03.2020 – 3 Wx 133/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 380 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 380 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.