Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.01.2014 – 8 W 32/14Zitiert von 2
- OLG Rostock, 15.11.2010 – 1 W 47/10
- BGH, 13.04.2021 – II ZB 13/20Recht der GmbH: Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma der GmbHZitiert von 1
- BGH, 25.07.2017 – II ZB 8/16Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Prokuraerteilung durch einen ApothekerZitiert von 2
- BGH, 24.04.2012 – II ZB 8/10Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht antragsbefugten Vereinsmitglied angeregten LöschungZitiert von 28
- BGH, 10.10.2011 – AnwZ (B) 49/10Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer mit dem Anwaltsberuf
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.09.2022 – 34 Wx 329/22Zitiert von 1
- AG Kempten (Allgäu), 11.05.2022 – 4 AR 111/22
- OLG Düsseldorf, 22.02.2019 – 3 Wx 167/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 380 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-1 (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts von
(berufsständische Organe) unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-2 (2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-3 (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-4 (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/380#abs-5 (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.