Rechtsprechung / OLG Naumburg / 4. Zivilsenat / 2011

OLG Naumburg Urteil vom 27.09.2011 – 4 U 75/11

4. Zivilsenat

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Leitsatz

1. Ein Jagdpachtvertrag kommt nicht allein dadurch zustande, dass der Jagdvorstand eine von beiden Seiten unterschriebene Vertragsurkunde bei der Unteren Jagdbehörde einreicht.(Rn.42) 2. Ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung ist beim Jagdpachtvertrag bereits im Hinblick auf den Zweck der Schriftform des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG bedenklich.(Rn.44) 3. Mögliche Kündigungs- oder Anfechtungsgründe eines Jagdpachtvertrages haben auch im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich Beachtung zu finden.(Rn.52)

Tenor§

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 289/11, abgeändert und die mit Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2011, Az.: 2 O 289/11, erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

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Der Verfügungskläger wendet sich im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen seine angebliche Verpächterin, eine Jagdgenossenschaft, mit der er glaubt, einen neuen Jagdpachtvertrag Ende März dieses Jahres abgeschlossen zu haben, wegen eines Eingriffs in das weiterhin von ihm reklamierte Jagdausübungsrecht.

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Der Verfügungskläger hatte seit April 1992 eine Jagd in der Gemarkung St. von der Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk St. gepachtet. Am 29. Mai 2010 wurde der noch bis März 2016 laufende Jagdpachtvertrag im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben (Bl. 150 Bd. I d. A.) und ein neuer Jagdpachtvertrag geschlossen, in dem erstmals M. H. als gleichberechtigter Mitpächter neben dem Verfügungskläger Berücksichtigung fand (Bl. 151 - 156 Bd. I d. A.).

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Danach stellte sich allerdings heraus, dass die Verfügungsbeklagte ursprünglich vom territorialen Zuschnitt her fehlerhaft konstituiert worden war und damit die zuvor geschlossenen Jagdpachtverträge unwirksam waren. Die Verfügungsbeklagte gründete sich daraufhin am 11. März 2011 neu und gab sich eine neue Satzung (Bl. 167 - 175 Bd. I d. A.). Ihre Genossenschaftsversammlung beauftragte zugleich den Vorstand, einen neuen Jagdpachtvertrag zeitnah zum Beginn des neuen Jagdjahres auszuarbeiten und mit dem Verfügungskläger und M. H. als Pächter abzuschließen (Bl. 175 Bd. I d. A.).

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Daraufhin erarbeitete der Vorstand, dem auch M. H. als stellvertretender Vorsitzender und dessen Vater als Vorsitzender angehörten, einen Vertragsentwurf, welchen sowohl der Verfügungskläger als auch M. H. ohne Änderungen am 25. März 2011 unterschrieben und zurückreichten. Die Mitglieder des Vorstandes unterzeichneten danach in Abwesenheit des Verfügungsklägers die Vertragsurkunde und reichten diese an die Untere Jagdbehörde weiter, von der keine Beanstandungen erhoben wurden.

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Zu einer Übergabe der vom Vorstand unterzeichneten Vertragsurkunde an den Verfügungskläger kam es nicht. Mit Schreiben vom 06. April 2011 (Bl. 97 Bd. I d. A.), zugegangen am 11. des Monats, wandte sich der Vorstand an den Verfügungskläger, verwies auf dessen seit dem 11. Mai 2009 eröffnetes Insolvenzverfahren und erklärte:

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Sie hätten diese Tatsache offenbaren müssen, da sie wesentlich für den Vertragsabschluss ist.

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Deshalb fechten wir die Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an und erklären Ihnen die außerordentliche Kündigung/Rücktritt des Jagdpachtvertrages vom 25.03.2011.

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Am 16. April 2011 unterzeichneten der Vorstand der Verfügungsbeklagten und M. H. als Jagdberechtigter eine Jagdvereinbarung für den Jagdbezirk St., wonach M. H. das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht bis zum wirksamen Zustandekommen eines neuen Jagdpachtvertrages zuerkannt wurde (Bl. 176 Bd. I d. A.). Am 23. April 2011 suchte der Verfügungskläger M. H. zu Hause auf, um mit diesem ein persönliches Gespräch zu führen. M. H. äußerte dabei gegenüber dem Verfügungskläger, dass dieser sich im Hinblick auf die Kündigung des Pachtvertrages und die geschlossene Jagdvereinbarung bei weiterer Jagd der Wilderei strafbar machen würde (vgl. Bl. 135 Bd. I d. A.).

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Der Verfügungskläger hat sich zur Darlegung und Glaubhaftmachung des seines Erachtens maßgeblichen Sachverhalts auf seine eidesstattliche Versicherung vom 04. Mai 2011 (Bl. 133 - 135 Bd. I d. A.) bezogen und namentlich die Ansicht vertreten, in seinem Jagdausübungsrecht durch eine drohende mögliche Neuverpachtung der Jagd und vor allem im Wiederholungsfall durch jene, der Verfügungsbeklagten zuzurechnende rechtswidrige Äußerung des M. H. vom 23. April 2011 verletzt zu werden. Insoweit stände ihm ein Unterlassungsanspruch zur Seite.

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Der umstrittene, seinerseits am 25. März 2011 unterzeichnete Pachtvertrag sei, so trägt er des Näheren vor, wirksam zustande gekommen, da der gesamte Vorstand der Verfügungsbeklagten diesen anschließend unterzeichnet habe. Der Umstand, dass die Vertragsurkunde in der Folge gleichwohl nicht an ihn, den Verfügungskläger, ausgehändigt worden sei, stände dem nicht entgegen. Insoweit sei von einem einvernehmlichen Verzicht der Parteien auf den Zugang der Annahmeerklärung entsprechend § 151 Satz 1 BGB auszugehen. Auch die Einreichung der Vertragsurkunde bei der Unteren Jagdbehörde spräche für einen wirksamen Vertragsabschluss, da dort nicht bloße Entwürfe, sondern bereits geschlossene Verträge einzureichen seien. Ungeachtet dessen lägen aber auch keine Kündigungs- oder Anfechtungsgründe im Hinblick auf seine Insolvenz vor. Vielmehr seien seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten dem Vorstand, insbesondere dessen Vorsitzenden und dessen Sohn, bekannt gewesen. Zudem sei aus der im Vertrag vorhandenen Formulierung „Bei Konkurs (Insolvenz) des Pächters gelten die §§ 19 - 21 KO.“ zu entnehmen, dass eine Insolvenz allein gerade keinen Kündigungsgrund darstellen solle. Eine Kündigung sei insbesondere auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil er der Verfügungsbeklagten eine Bürgschaft eines solventen Kaufmannes vom 10. Mai 2011 (Bl. 196 Bd. I d. A.) im Hinblick auf die Belastung mit möglichen Ausgleichsansprüchen für Wildschäden zur Verfügung gestellt habe. Ungeachtet dessen wären sowohl eine Anfechtung als auch eine Kündigung schon deshalb unwirksam, weil der Vorstand dazu keinen zuvor notwendigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung eingeholt habe.

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Die Verfügungsbeklagte hat demgegenüber einen wirksamen Vertragsschluss in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, hierfür hätte es zwingend der Übergabe der unterzeichneten Vertragsurkunde an den Verfügungskläger bedurft, da keine der Parteien darauf verzichtet habe. Die Einreichung der Urkunde bei der Unteren Jagdbehörde hätte nicht die Übergabe an den Verfügungskläger ersetzen können, sondern etwaigen Beanstandungen der Behörde in Bezug auf die unmittelbar zuvor durchgeführte Neugründung vorbeugen sollen. Außer allgemein bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Verfügungsklägers sei ihren Vorstandsmitgliedern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gerade nicht bekannt gewesen. Allein deshalb bestünde auch ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB oder zumindest ein Kündigungsrecht zur Beendigung eines eventuell zustande gekommenen Pachtvertrages. Ein Kündigungsgrund wegen Insolvenz des Verfügungsklägers als Pächters sei hier auch deshalb angemessen, weil nicht sichergestellt sei, dass dieser die für Wildschäden, die Pacht oder andere Umlagen erforderlichen Mittel gegebenenfalls aufbringen könne.

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Das Landgericht hat zunächst ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (Bl. 32 - 35 Bd. I d. A.) antragsgemäß folgende einstweilige Verfügung erlassen:

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1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine(r) Ordnungshaft oder eine(r) Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen am Vorsitzenden des Jagdvorstandes der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Gemarkung St., Herrn G. H. - für den Fall der Zuwiderhandlung einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Anfechtung zw. Kündigung des Jagdpachtvertrages zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren untersagt,

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a) auf der Versammlung der Jagdgenossenschaft am 12. Mai 2011 oder einer anderen Versammlung zu beschließen, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemarkung St. neu zu verpachten,

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b) den Antragsgegner [richtig: Antragsteller] bei der Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Jagdpachtvertrag dadurch zu behindern, dass sie gegenüber diesem oder dritten Personen durch Mitglieder des Jagdvorstandes behauptet, der Antragsteller sei wegen der erfolgten Anfechtung bzw. Kündigung nicht mehr zur Jagdausübung berechtigt und würde sich der Jagdwilderei strafbar machen, wenn er denn noch [richtig: dennoch] zur Jagd gehen würde.

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2. …

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Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und mit Urteil vom 08. Juli 2011 (Bl. 220 - 228 Bd. I d. A.) die einstweilige Verfügung aufrechterhalten bzw. bestätigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Jagdpachtvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Ob dies bereits aus § 151 BGB wegen eines Verzichts auf eine Annahmeerklärung folge, könne dahinstehen, da der Vorstand bereits mit der Unterschrift nicht nur der gesetzlichen Schriftform des § 11 Abs. 4 BJagdG Genüge getan, sondern gleichzeitig damit auch die Annahme des Jagdpachtvertrages erklärt habe, was für einen Vertragsschluss, wie sich aus dem Zusammenspiel von § 154 Abs. 2 und § 152 BGB ergebe, ausreiche. Der Verfügungskläger könne wegen seines quasi dinglichen Jagdausübungsrechts aus dem Jagdpachtvertrag einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen. Für den darauf gestützten Verfügungsanspruch sei die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung oder Anfechtung unbeachtlich und einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

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In der Folge hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2011 (Bl. 250 Bd. I d. A.) dem Verfügungskläger aufgegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu erheben, welcher Aufforderung der Verfügungskläger inzwischen nachgekommen ist.

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Gegen das Urteil vom 08. Juli 2011 wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung und beantragt,

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das Urteil des Landgerichts vom 08. Juli 2011 sowie den vorangegangenen Beschluss vom 12. Mai 2011 aufzuheben und den Antrag des Verfügungsklägers vom 11. Mai 2011 zurückzuweisen.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den §§ 936, 924 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung der vom Landgericht am 11. Mai 2011 erlassenen einstweiligen Verfügung.

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Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob zwischen ihnen ein wirksamer Jagdpachtvertrag vorliegt und dem Verfügungskläger ein Jagdausübungsrecht vermittelt, ist privatrechtlicher Natur, womit der ordentliche Rechtsweg gemäß § 13 GVG eröffnet ist. Dem steht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, den die Verfügungsbeklagte als Jagdgenossenschaft innehat, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990, Az.: III ZR 101/89, zitiert nach juris).

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Auch gegen die Prozessführungsbefugnis des Verfügungsklägers bestehen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens keine Bedenken, nachdem der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (Bl. 111 Bd. I d. A.) das Jagdausübungsrecht aus dem sogenannten Insolvenzbeschlag freigegeben hat.

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Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet, da die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht.

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Dabei kann dahinstehen, ob dem Verfügungskläger ein gemäß den §§ 935, 940 ZPO erforderlicher Verfügungsgrund zur Seite steht (1).

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Der Verfügungskläger kann sich zumindest nicht auf einen Verfügungsanspruch stützen, da er nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass ein Jagdpachtvertrag, aus dem er ein Jagdausübungsrecht und den darauf gegründeten Unterlassungsanspruch herleiten möchte, zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist (2).

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Angesichts dessen bedarf die weitere Frage, ob auch die vom Vorstand der Verfügungsbeklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung den Vertrag nicht rückwirkend beseitigt haben könnte, im einstweiligen Verfügungsverfahren keiner Entscheidung (3).

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Ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerung des M. H. scheitert in jedem Fall bereits daran, dass diese nicht der Verfügungsbeklagten zugerechnet werden kann (4).

1.

Randnummer34

Durchaus zweifelhaft ist bereits ein Verfügungsgrund, das heißt eine sowohl für eine einstweilige Verfügung zu Sicherungszwecken (§ 935 ZPO) als auch zur Regelung eines einstweiligen Zustandes (§ 940 ZPO) als Verfügungsgrund gebotene besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit, welche es dem Verfügungskläger unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls ein bestehendes Jagdausübungsrecht bis dahin ruhen zu lassen.

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Die Frage kann allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit im Ergebnis dahinstehen.

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Allein aus einem Streit über das Zustandekommen oder das Bestehen eines Jagdpachtvertrages und einer damit für ein Jagdausübungsrecht einhergehenden Rechtsunsicherheit lässt sich regelmäßig noch keine für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit entnehmen (vgl. ebenso für den Fall einer fristlosen Kündigung das Landgericht Landau in einem Urteil vom 27. Juni 2005, Az.: 4 U 233/05, zitiert nach juris, Rdnr. 16, und das Amtsgericht Fritzlar, Agrarrecht 1988, 209, 210). Vor dem Hintergrund, dass gegenwärtig M. H. den streitgegenständlichen Jagdbezirk betreut und deshalb keine größeren Wildschäden oder andere wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, erscheint eine Jagdausübung des Verfügungsklägers zumindest im öffentlichen Interesse nicht dringend geboten. Weiterhin spricht aber auch die lange Laufzeit des umstrittenen Jagdpachtvertrages von 12 Jahren wohl eher dafür, dass dem Verfügungskläger das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zumutbar wäre.

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Ob demgegenüber im Hinblick auf einen drohenden Beschluss der Verfügungsbeklagten über eine anderweitige, unumkehrbare Neuverpachtung der Jagd an einen Dritten möglicherweise etwas anderes folgen muss oder müsste, kann wegen des so oder so nicht bestehenden Verfügungsanspruchs offen bleiben.

2.

Randnummer38

Ein J a g d p a c h t v e r t r a g, aus dem der Verfügungskläger ein Jagdausübungsrecht als Grundlage eines materiellrechtlichen Verfügungsanspruchs analog § 1004 Abs. 1 BGB herleiten könnte, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

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Hierfür fehlt es an dem gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Zugang einer wirksamen Vertragsannahme der Verfügungsbeklagten beim Verfügungskläger. Eine Ausnahme von dem Zugangserfordernis folgt hier weder aus § 152 BGB (a) noch aus § 151 Satz 1 BGB (b).

Randnummer40