§ 924 Widerspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 263
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 17.05.2024 – 9 Ta 8/24
- BGH, 02.07.2009 – I ZR 146/07Zitiert von 12
- LG Berlin, 10.03.2021 – 97 O 176/20
- OVG NRW, 05.05.2011 – 13 B 503/11
- BPatG, 22.02.2024 – 30 W (pat) 67/21
- OLG Düsseldorf, 27.02.2019 – 15 U 45/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.05.2026 – 15 W 48/26
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 1
- LG Augsburg, 06.02.2026 – 021 O 3453/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 924 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/924#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/924#abs-2 (2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/924#abs-3 (3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.