Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BGH, 07.06.2013 – V ZR 10/12Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete AngebotsfortgeltungZitiert von 18
- BGH, 14.09.2001 – V ZR 231/00Zitiert von 6
- KG, 26.02.2019 – 1 W 146/18
- BGH, 25.10.2013 – V ZR 12/12Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete AngebotsfortgeltungZitiert von 1
- BFH, 25.03.2021 – IX R 10/20Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung einer sanierungsrechtlichen GenehmigungZitiert von 2
- BFH, 29.08.2013 – IX B 17/13(Beidseitige Vertragsbindung im Rahmen des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG - Feststellungsumfang - Verfahrensmängel - Verstöße gegen §§ 75, 78 FGO - Rechtliches Gehör - Terminsänderung)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 16.03.2017 – 327 O 29/17Zitiert von 2
- OLG Naumburg, 24.09.2015 – 9 U 82/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.07.2013 – I-15 U 28/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.