Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 152 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.06.2013 – V ZR 10/12Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete AngebotsfortgeltungZitiert von 18
- BGH, 14.09.2001 – V ZR 231/00Zitiert von 6
- KG, 26.02.2019 – 1 W 146/18
- BGH, 25.10.2013 – V ZR 12/12Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete AngebotsfortgeltungZitiert von 1
- BFH, 25.03.2021 – IX R 10/20Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung einer sanierungsrechtlichen GenehmigungZitiert von 2
- BFH, 29.08.2013 – IX B 17/13(Beidseitige Vertragsbindung im Rahmen des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG - Feststellungsumfang - Verfahrensmängel - Verstöße gegen §§ 75, 78 FGO - Rechtliches Gehör - Terminsänderung)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 16.03.2017 – 327 O 29/17Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 24.09.2015 – 9 U 82/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.07.2013 – I-15 U 28/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.