§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
Stand: 10.06.2019
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Wird zitiert von 1.718 Entscheidungen zu § 940 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 25.01.2013 – 28 Ga 178/13Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 26.11.2014 – 31 C 263/14Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 13.04.2006 – 7 Sa 29/06Zitiert von 2
- LG Köln, 03.02.2022 – 14 O 392/21
- ArbG Berlin, 02.08.2013 – 28 BVGa 10241/13
- ArbG Berlin, 30.07.2020 – 4 BVGa 9401/20
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 31.08.2026 – 40 L 1947/26.PVLVerpflichtung des Personalrats zum Vorschlag eines Mitglieds zur Freistellung bei nicht ausgeschöpfter Freistellungsstaffel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 18.08.2026 – 4 W 37/26Einstweiliger Rechtsschutz im Parteienrecht: Bindungswirkung einer Verweisung durch das Amtsgericht während des Abhilfeverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 11.08.2026 – 12 O 239/26Einstweiliger Rechtsschutz: Voraussetzungen des Verfügungsgrundes für die Herausgabe einer Vollmachturkunde nach Widerruf einer Generalvollmacht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 940 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.