Rechtsprechung / OLG Köln / 2. Zivilsenat / 2025

OLG Köln Beschluss vom 26.03.2025 – 2 U 30/24

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0326.2U30.24.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 7 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 1.296.476,68 € gemäß § 64 GmbHG a.F. nebst Zinsen hat. Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Derartige Zweifel bestehen nicht. Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen geben lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Streitgegenstand der Klage hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, dem der Bundesgerichtshof folgt, wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zu dem Lebenssachverhalt sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden, Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den einen Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14 - juris Rn. 11).

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Streitgegenstand hier hinreichend bestimmt. Der Kläger hat seine Klage auf haftungsrelevante Zahlungen der Schuldnerin von dem Konto bei der Q. AG - Kto.-Nr. N01 (fortan kurz: Q.-konto) und von dem Konto bei der N. Düren - Kto.-Nr:N02 (fortan kurz: N.-Konto) gestützt, und macht einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend, und zwar in chronologischer Reihenfolge für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018 aus dem Buchhaltungskonto N03 (Q.-Konto), sodann aus dem Buchhaltungskonto N04 (N.-Konto). Sollten einzelne Zahlungen in diesem Zeitraum nicht haftungsrelevant sei, hat der Kläger seine Klageforderung auf den weiteren Zeitraum 01.10.2018 bis zum 28.02.2019 gestützt, und zwar wiederum in chronologischer Reihenfolge zunächst vom Buchhaltungskonto N03, sodann vom Buchhaltungskonto N04. Jede einzelne Zahlung aus dem Vermögen der Schuldnerin (mit Ausnahme des Monats Januar 2019, dazu später) lässt sich den zur Akte gereichten Anlagen K 10 bis K 13 entnehmen (Bl. 46 ff. d.A. erster Instanz). Soweit der Kläger für den Gesamtzeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2019 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 23.670,38 € und interne Umbuchungen vom Q.-Konto auf das N.-Konto in Höhe von 525.244,93 € als privilegierte Zahlungen beurteilt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar fallen mit der Darlegung in der Berufungsbegründung interne Umbuchungen vom Q.-Konto in Höhe von 450.037,66 € allein in den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018. Soweit der Kläger diesen Vortrag als verspätet rügt, verkennt er, dass diese Umbuchungen unstreitig sind. Jedoch liegt eben dieser Betrag noch unterhalb des vom Kläger genannten haftungsunschädlichen Betrags in Höhe von 525.244,93 € (interne Umbuchungen) für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2019. Insoweit stellt sich lediglich die Frage, in welchem Umfang Zahlungen in dem Zeitraum ab dem 01.10.2018 zur Begründung der Klageforderung zusätzlich zu berücksichtigen sind, und zwar in der vom Kläger vorgegebenen chronologischen Reihenfolge der Zahlungen und Konten.

2.

Soweit die Beklagten einwenden, eine Überprüfung der Zahlungen im Einzelnen sei ihnen mangels konkreter Darlegung der einzelnen Zahlungen und des Zahlungsgrundes nicht möglich, verkennen sie, dass zu den Handlungen eines Geschäftsführers einer GmbH die von ihm nach §§ 238, 239 HGB i.V.m. § 41 GmbHG zu verantwortende Buchführung gehört, aus der sich Zahlungen und ihr Zahlungsgrund ergeben. Etwaige Erinnerungslücken müssen die Beklagten daher durch Einsicht in die Buchhaltung schließen (BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - II ZR 248/17 - juris Rn. 12 m.w.N.). Den Beklagten wäre es daher möglich gewesen, etwaige in den Zahlungen enthaltene privilegierte Zahlungen konkret darzulegen. Gleichermaßen wären sie in der Lage, Fehler in der eigenen Buchführung konkret zu benennen und aufzuklären. Dies bezieht sich auch auf behauptete Doppelbuchungen. Die Beklagten beziehen sich insoweit in ihrer Berufungsbegründung auf Buchungen am 20.02.2018 betreffend das N.-Konto (Bl. 51 d.A.). Ausweislich der in der Anlage K 10 ersichtlichen Zahlungen sind vier Zahlungen in Höhe von 4.438,22 € erfolgt, wovon zwei Zahlungen, wie sich dem Minus entnehmen lässt, rückgebucht wurden. Es erfolgten mithin im Ergebnis zwei Zahlungen, und zwar auf die Monate Januar und Februar 2018. Eine Doppelbuchung liegt mithin nicht vor. Entsprechendes gilt für die behauptete Buchung am 08.11.2018 vom Q.-Konto. Zwar ergibt sich aus der Anlage B 11 (Bl.687 d.A. erster Instanz) eine Zahlung in Höhe von 2.484,00 € auf die Verwaltungskosten. Der Anlage K 12 lässt sich demgegenüber eine Zahlung in Höhe von 4.984,00 € entnehmen (Bl. 106 d.A. erster Instanz). Indes haben die Beklagten bei dem als Anlage B 11 eingereichten Kontoauszug zahlreiche weitere Ein- und Auszahlungen an diesem Tag mit Klebezetteln der Kenntnisnahme des Gerichts entzogen. So ist durchaus denkbar, dass unter den Klebezetteln eine weitere Überweisung auf die Verwaltungskosten erfolgt ist, mithin sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.984,00 € ergeben kann.

3.

a) Im Gleichlauf mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Kläger eine Überschuldung der Schuldnerin im Sinne des § 19 InsO hinreichend konkret dargelegt hat. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Zwar ist die Überschuldung grundsätzlich durch Vorlage einer Überschuldungsbilanz darzulegen. Die Handelsbilanz hat dabei eine indizielle Bedeutung. Legt der Insolvenzverwalter eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er die Ansätze dieser Bilanz daraufhin zu überprüfen. Ist er diesen Anforderungen nachgekommen, ist es Sache des beklagten Organmitglieds, im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, in welchen Punkten stille Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgebliche Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind (BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 280/07 - juris Rn. 19).

b) Mit diesen Maßgaben ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast für eine Überschuldung nachgekommen. Zwar hat der Kläger eine Handelsbilanz nicht vorgelegt. Hieraus folgt indes nicht der Rückschluss, dass eine solche nicht erstellt worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beklagte zu 2) als Vertreter der Schuldnerin mit dem durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Insolvenzantrag gegenüber dem Insolvenzgericht Aachen versicherte, dass der letzte Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 2017 gefertigt worden sei (Anlage K 29, Bl. 359 d.A. erster Instanz). Dies spricht dafür, dass eine Handelsbilanz erstellt worden ist. Warum eine solche ausdrückliche Angabe in dem Eröffnungsantrag fehlerhaft gemacht worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hiernach oblag es den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 1 InsO zur Bilanz vorzutragen und diese an den Kläger herauszugeben. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten traf auch den nur wenige Monate vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags als Geschäftsführer der Schuldnerin ausgeschiedenen Beklagten zu 1) (§ 101 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Kläger, der mangels Mitwirkung der Beklagten nicht zur Bilanz vortragen kann, kann sich daher mit Erfolg darauf berufen, seine Darlegungs- und Beweislast dürfe nicht überspannt werden, die Beklagten treffe die sekundäre Darlegungslast. Die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Aufbewahrung von Büchern und Belegen hat zur Folge, dass der Nachweis der Überschuldung als geführt zu gelten hat (BGH, Versäumnisurteil vom 12.03.2007 - II ZR 315/05 - beck-online Rn. 14). Durch Vorlage des Kontennachweises „zur Bilanz zum 31.12.2017“ (Anlage K 7, Bl. 266 d.A.) ist der Kläger nach Ansicht des Senats daher seiner Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, den in diesem Kontennachweis ausgewiesenen Fehlbetrag in Höhe von 7.379,29 € im Einzelnen und konkret zu beanstanden. Der Beklagte zu 2), der die Richtigkeit der Unterlagen mit Einreichung des Eröffnungsantrags versichert hat, hat nicht darzulegen vermocht, aus welchen Gründen er zwar versicherte, die Angaben seien zutreffend, diese nunmehr aber meint in Abrede stellen zu wollen. Der Beklagte zu 1) war seinerseits im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags zwar nicht mehr Geschäftsführer. Etwaige Einwendungen hiergegen oder Erinnerungslücken hätte er jedoch - ebenso wie der Beklagte zu 2) - mit den oben gemachten Ausführungen durch Einsicht in die Buchhaltung konkretisieren bzw. schließen können. Der Beklagte zu 2) kann daher nicht damit gehört werden, er habe die Richtigkeit nicht versichert und für diese daher nicht einzustehen.

4.

Zu Recht hat das Landgericht auch eine Überschuldung der Schuldnerin gemäß § 19 InsO seit dem 31.12.2017 festgestellt sowie eine positive Fortführungsprognose nicht festzustellen vermocht. Eine Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn durch das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt sind. Macht der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Ersatzanspruch nach § 64 GmbHG a.F. geltend und beruft er sich dabei auf eine Überschuldung der Gesellschaft i.S. des § 19 InsO, hat er lediglich die rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darzulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose - mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten - obliegt dem Geschäftsführer. Grundsätzlich muss eine positive Fortführungsprognose auf einem Ertrags- und Finanzierungsplan mit einem schlüssigen und umsetzbaren Unternehmenskonzept beruhen, der sich auf einen angemessenen Prognosezeitraum bezieht (BGH, Urteil vom 18.10.2010 - II ZR 151/09 - juris Rn. 11 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2021 - 9 U 72720 - juris Rn. 25, 29; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 5 U 60/09 - juris Rn. 49).

a) Ausweislich des Kontennachweises zur Bilanz zum 31.12.2017 (Anlage K 7) bestand zum Jahresende 2017 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 7.379,29 € und damit die bilanzielle Überschuldung. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagten sich an diesen Zahlen festhalten lassen müssen. Im Gleichlauf mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass stille Reserven in einem Umfang, die die Überschuldung beseitigen würden, nicht festgestellt werden können. In dem Kontennachweis zur Bilanz zum 31.12.2017 ist die Höhe der Betriebs- und Geschäftsausstattung mit 12.632,28 € und der Warenbestand mit 4.808,17 € beziffert. Dass der Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung - entgegen den vom Beklagten zu 2) als zutreffend gegenüber dem Insolvenzgericht bestätigten Angaben - zu niedrig bemessen sei könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Überschuldung zum 31.12.2017 vorliegend lediglich der Liquidationswert anzusetzen ist (dazu nachfolgend „Fortführungsprognose“). Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung kann daher bei einem Verkauf nicht mit einem höheren als dem bilanzierten Wert gerechnet werden und liegen bei Liquidation eher die Angaben des Klägers zum Wert der Ausstattung nahe als die Wertangaben in der Bilanz. Die von den Beklagten hierzu zudem angeführte stille Reserve der Geschäftsausstattung in Höhe von 367,72 € (Bl. 590 d.A. erster Instanz) ist hiernach nicht zu berücksichtigen, im Übrigen aber auch durch nichts belegt. Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, es sei dem Warenbestand ein Rohgewinnaufschlag in Höhe von 11.780,01 € hinzuzurechnen. Denn bei Liquidation würde bei einem Verkauf der Ware ein Käufer - wenn überhaupt - allenfalls den bilanzierten Wert der Ware, nicht aber einen Rohgewinnaufschlag, den er selbst zu erzielen versuchen würde, zahlen.

Selbst nach Abzug von 898,52 € aufgrund des mit dem Buchungstext „Differenz wg Kontoauszug Nr. 1 fehlt“ eingebuchten Betrags zum 01.01.2018 (Anlage K 12, Bl. 70 d.A. erster Instanz) auf dem Q.-Konto und unter der nach Beklagtenvortrag zu Unrecht von der Schuldnerin gezahlten Umsatzsteuer (3.302,20 €) verbleibt ein nicht durch Vermögen gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 3.178,57 €. Es bedarf an dieser Stelle daher keines weiteren Eingehens darauf, ob auch die K. GmbH bereits zum Jahresende 2017 überschuldet war und ein etwaiger Erstattungsanspruch der Schuldnerin gegenüber der K. GmbH wirtschaftlich nicht werthaltig gewesen sein könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob der Wert der Ladeneinrichtung und der Warenbestand unter Liquidationsgesichtspunkten jeweils nur mit 1,00 € anzusetzen gewesen wären und Rückstellungen für Miete und Löhne hätten berücksichtigt werden müssen.

Die nicht eingezahlte Hälfte der Stammeinlage der K. GmbH vermag die Überschuldung der Schuldnerin nicht zu beseitigen. Denn eine Zahlung wurde weder geleistet, um die Überschuldung zu beseitigen, noch wurde die Zahlung trotz Überschuldung zeitnah eingefordert. Dessen unbeschadet hat der Kläger bestritten, dass die Forderung zum Jahresende 2017 werthaltig gewesen sei, da die K. GmbH selbst überschuldet gewesen sei. Aus diesem Grund kann auch eine von den Beklagten angeführte unzulässige Rechtsausübung nicht festgestellt werden.

b) Es sind in zutreffender Weise die Liquidationswerte zugrundezulegen. Denn eine günstige Fortführungsprognose haben die Beklagten nicht substantiiert darzulegen vermocht.

aa) Grundsätzlich muss eine positive Fortführungsprognose auf einem Ertrags- und Finanzierungsplan mit einem schlüssigen und umsetzbaren Unternehmenskonzept beruhen, der sich auf einen angemessenen Prognosezeitraum bezieht (BGH, Urteil vom 18.10.2010 - II ZR 151/09 - juris Rn. 11 ff. m.w.N.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2021 - 9 U 72/20 - juris Rn. 25). Notwendig ist damit eine Prognoserechnung, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ausreichende Liquidität verfügen wird, um seine im jeweiligen Zeitabschnitt fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2021 - 9 U 72720 - juris Rn. 25 m.w.N.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 5 U 60/09 - juris Rn. 57). Der Prognosezeitraum soll grundsätzlich das laufende und das folgende Geschäftsjahr des Unternehmens umfassen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2021 - 9 U 72720 - juris Rn. 25 m.w.N.).

bb) Eine solche detaillierte Ertrags- und Finanzierungsplanung für die Schuldnerin am 31.12.2017 haben die Beklagten schon nicht dargelegt. Eine positive Fortführungsprognose für die Schuldnerin zum 31.12.2017 hat auch nicht ohne eine ins Einzelne gehende Ertrags- und Finanzplanung gestellt werden können. Dass die Fortführungsprognose für die Schuldnerin negativ war, belegt anschaulich - auch wenn es auf die Sicht ex ante ankommt - die tatsächliche Entwicklung ab dem 01.01.2018. Denn ausweislich der BWA (Anlage K 9, Bl. 323 d.A. erster Instanz) steigerte sich der Verlust der Schuldnerin im Jahr 2018 erheblich auf 257.974,84 €. Auch im Jahr 2019 bis Mai 2019 erzielte die Schuldnerin einen weiteren Verlust in Höhe von 40.467,02 € (Anlage K 32, Bl. 538 d.A. erster Instanz).

5.

Bei den Zahlungen der Schuldnerin ab dem 01.01.2018 handelt es sich um Zahlungen i.S.d. § 64 GmbHG a.F.

a) Sinn und Zweck der in § 64 GmbHG a.F. zum Ausdruck kommenden Zahlungsverbote ist es, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren aber, wenn die Bank über keine Gesellschaftssicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat. An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht und den pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer ihr gegenüber ggf. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG a.F. haftbar macht. Ansonsten werden durch die Zahlung mit Kreditmitteln weder die Masse vermindert noch die Gesellschaftsverbindlichkeiten erhöht, so dass dadurch auch keine Quotenverringerung der Gläubiger eintritt (zu alldem: BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II ZR 310/05 - juris Rn. 8 m.w.N.).

b) Auf die Frage, ob die Zahlungen von einem kreditorisch oder einem debitorisch geführten Konto geleistet wurden, kommt es indes, wie die nachfolgenden Berechnungen und Ausführungen belegen, im Ergebnis nicht an. Im Einzelnen:

aa) Legt man - hypothetisch - zugrunde, dass die Zahlungen von einem kreditorisch geführten Konto erbracht wurden, ergibt sich nach Maßgabe der vom Kläger vorgegebenen Reihenfolge folgende Berechnung:

Für den Zeitraum vom 01.01.2018 - 30.09.2018.

Zahlungen in Höhe von 492.698,68 € (Q. Konto, Bl. 97 d.A. erster Instanz ohne 4 x 3,00 €, da nach dem 30.09.2018)

Zahlungen in Höhe von 839.900,92 € (N.-Konto, Bl. 67 d.A. erster Instanz ohne die nach dem 30.09.2018 erfolgten Zahlungen)

Gesamt: 1.332,599,60 €

Hiervon in Abzug zu bringen sind interne Umbuchungen vom Q.-Konto in Höhe von 450.037,66 € sowie Zahlungen an Sozialversicherungen (in dem Zeitraum geleistet allein vom N.-Konto - Gegenkonto N05) in Höhe von 24.077,20 € / 2 = 12.038,60 €, so dass 870.523,34 €, und damit weniger als die Klageforderung verbleiben.

Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 Q.-Konto:

Die Klage wird, wie dargelegt, indes auch auf den Zeitraum ab dem 01.10.2018 gestützt, wiederum chronologisch, wiederum zunächst das Q.-Konto. Die Differenz zwischen dem Endjahressaldo in Höhe von 960.491,11 € (Bl. 123 d.A. erster Instanz) zum Saldo per 30.09.2018 (492.698,68 €, s.o.) beträgt 467.792,43 €. Bis zum 31.12.2018 sind daher Zahlungen von insgesamt 1.338.315,77 € (870.523,34 € + 467.792,43 €) erfolgt. Hiervon in Abzug zu bringen sind wiederum interne Umbuchungen vom Q.-Konto in Höhe von 37.800,00 € (18.10.2018: 8.000,00 €, 23.10.2018: 14.000,00 €, 06.11.2018: 10.000,00 €, 05.12.2018: 5.800,00 €) sowie Zahlungen an die Sozialversicherungen in diesem Zeitraum in Höhe von 3.243,97 € / 2 = 1.621,99 € (Zahlungen Gegenkonto N05). Es verbleiben 1.298.893,78 €, und damit 2.417,10 € mehr als die Klageforderung. Somit sind mit der Klageforderung ausgeglichen sämtliche Zahlungen zu Lasten beider Konten bis 30.09.2018 sowie Zahlungen zu Lasten des Q.-Kontos bis zum 31.12.2018 bis auf die letzte Zahlung in Höhe von 1.151,99 € sowie ein Rest von 2.852,29 € aus der Zahlung in Höhe von 4.117,40 € vom 28.12.2018. Nicht betroffen sind Zahlungen vom N.-Konto ab dem 01.10.2018 sowie Zahlungen vom Q.-Konto ab dem 01.01.2019. Es kann daher dahinstehen, dass der Kläger Zahlungen für den Monat Januar 2019 nicht im Einzelnen belegt hat.

Aus den vorstehenden Darlegungen zur Berechnung des Anspruchs erhellt sich, dass das Landgericht mit seiner Entscheidung nicht über das Petitum des Klägers hinausgegangen ist, mithin ein Verstoß gegen § 308 ZPO nicht vorliegt.

bb) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten von einzelnen von einem debitorischen Konto erfolgte Zahlungen an Gläubiger ohne Masseschmälerung ausgehen und damit vorstehender Berechnung nicht folgen würde, folgt der Zahlungsanspruch des Klägers aus den Einzahlungen auf das debitorisch geführte Konto. Es handelt sich dabei nicht um einen anderen als den bisherigen Streitgegenstand, sondern lediglich um andere rechtliche Aspekte des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden, unstreitigen Lebenssachverhalts (BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II ZR 310/05 - juris Rn. 11 m.w.N.).

(1) Der von dem Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlasste Einzug eines Schecks auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH ist als eine ihm zuzurechnende, gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. verbotene Zahlung zu qualifizieren, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Lasten ihrer Gläubigergesamtheit (und zum Vorteil der Bank) geschmälert wird (BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II ZR 310/05 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für von dem Geschäftsführer veranlasste oder zugelassene Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisches Bankkonto im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft gilt nichts anderes. Denn der Geschäftsführer muss in diesem Stadium, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 GmbHG a.F. nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht wenigstens dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugutekommen, nicht dagegen nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank und damit dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG zuwider zu bevorzugter Befriedigung dieser Gesellschaftsgläubigerin führen. Grundsätzlich gebietet es deshalb die primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F., in einer solchen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die geänderte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben (zu alldem: BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II ZR 310/05 - juris Rn. 12 m.w.N.).

(2) Aus den Kontonachweisen der Anlagen K 10 bis K 13 lässt sich ersehen, dass beim Q.-Konto per 31.12.2018 Auszahlungen in Höhe von 960.491,11 € Einzahlungen in Höhe von 959.056,85 € gegenüberstehen. Mithin eine Differenz von -1.434,26 €. Beim N.- Konto sind bis zum 30.09.2018 (dem hier für die Klageforderung zugrundezulegenden Zeitpunkt - s. o. „Berechnung“) Auszahlungen in Höhe von 492.698,68 € erfolgt, dem Einzahlungen in Höhe von 498.487,50 € (498.870,88 € - 383,38 €) gegenüberstehen. Mithin beträgt die Differenz hier + 5.788,82 €. Im Ergebnis übertreffen mithin die Einzahlungen die Auszahlungen und begründen für den Fall der Annahme eines (teilweise) debitorisch geführten Kontos den Klageanspruch.

6.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Gemäß §§ 64 Satz 4, 43 Abs. 4 GmbHG a.F. beträgt die Verjährungsfrist der Ersatzansprüche fünf Jahre. Die ab dem 01.01.2018 erfolgten haftungsrelevanten Zahlungen sind gemäß § 200 Satz 1 BGB nicht vor dem 01.01.2023 verjährt. Mit der seit dem 22.12.2022 anhängigen und seit dem 25.01.2023 rechtshängigen Klage ist die Verjährung gehemmt worden (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB).

II.

Da der Senat bei den hier zur Entscheidung stehenden Fragen weder auf klärungsbedürftige und höchstrichterlich nicht hinreichend geklärte abstrakte Rechtsätze zurückgegriffen hat noch von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist und es auch nicht der Rechtsfortbildung bedarf, sondern von ausschlaggebender Bedeutung allein die zu würdigenden Umstände des Einzelfalls sind, stehen auch § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht entgegen. Der Senat beabsichtigt demgemäß, das offensichtlich unbegründete Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

III.

Auf die den Beklagten bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten ersparenden Rücknahme der Berufung wird vorsorglich hingewiesen (vgl. Nr. 1222 KV GVG).